TE Vwgh Beschluss 2006/12/19 AW 2006/07/0029

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Vereins A, vertreten durch die Obfrau B, diese vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 21. September 2006, Zl. 8-ALL-878/10-2006, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. September 2006 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 32 Abs. 2 WRG 1959 der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, ab 15. November 2006 das Füttern und Tränken des Weideviehs außerhalb der Weidesaison (15.11.-15.04.) sowie die Lagerung von Frischmist ohne ausreichende Verrottung auf unbefestigten Flächen des näher genannten Betriebes zu unterlassen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, der gewässerökologische Amtssachverständige komme in seinem Gutachten vom 24. November 2003 zu dem Ergebnis, dass auf Grund des weichen, offenen Bodens und der Morastigkeit der Weide eine nachhaltige Beeinträchtigung des Bodens und Grundwassers an den beeinträchtigten Bodenflächen gegeben sei.

Im landwirtschaftlichen Gutachten vom 20. September 2004 werde ausgeführt, dass aus Sicht der fachlichen Landwirtschaft die beim durchgeführten Ortsaugenschein am 8. Juli 2004 vorgefundenen Einrichtungen nicht einer Haltung von Rindern im Sinne der guten landwirtschaftlichen Praxis entsprächen, weil die erforderlichen Einrichtungen im Bereich des Unterstandes, der Futterstellen und der Tränke fehlten. Es handle sich um eine massive Überdüngung einer Teilfläche und die Höchstgrenzen laut Nitratrichtlinie würden wesentlich überschritten. Durch die gegenständliche Haltungsform und die nicht entsprechenden Einrichtungen würde Wirtschaftsdünger während des Ausbringungsverbotes ausgebracht.

Laut Grundsatzgutachten vom 16. Jänner 2006 führe die fünfmonatige Winterhaltung im Bereich des Unterstandes und der zwei Fressplätze zu einer deutlichen Überschreitung der Stickstoffmengen pro Hektar. Weiters werde festgestellt, dass die Sammlung und vor allem die Lagerung der Ausscheidungen nur mangelhaft gelöst seien und zu einer akuten Nährstoffanreicherung im Boden führten. Die Futterplätze und die Tränke seien nicht befestigt; dadurch könnten die Ausscheidungen keineswegs ordnungsgemäß gesammelt werden.

Die Stickstoffausscheidungen der Galloway-Herde von 26,95 DGVE in den fünf vegetationslosen Wintermonaten würden bei 380 kg/ha liegen. Damit seien sowohl die 170 kg N/ha und Jahr aus dem Aktionsprogramm 2003 als auch die 210 kg/ha aus dem WRG 1959 deutlich übertroffen.

Durch die von der beschwerdeführenden Partei geübte Art der Freilandtierhaltung könnten daher die Ausscheidungen keineswegs ordnungsgemäß gesammelt werden und es komme zu einer akuten Nährstoffanreicherung im Boden, wodurch nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers zu rechnen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher die beschwerdeführende Partei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Die beschwerdeführende Partei begründet ihren Antrag u.a. damit, dass für sie jedenfalls ein erheblicher Herstellungsaufwand bzw. erhebliche Herstellungskosten verbunden wären, falls sie während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Befestigung der Futterstellen und Tränkemöglichkeiten durch Asphaltieren, Betonieren oder Ausbringen von Kunststoffnetzen vornehmen würde. Für den Fall des Obsiegens im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre dieser Aufwand verloren. Überdies könnten diese Flächen im Falle ihrer Befestigung nicht als Anbauflächen für Futterpflanzen verwendet werden. Sollten im fortgesetzten Verfahren anders lautende Aufträge erteilt werden, müssten die bisherigen Baumaßnahmen entweder beseitigt oder abgeändert werden, was ebenfalls mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen stünden der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, zumal sich insbesondere aus dem Grundsatzgutachten vom 16. Jänner 2006 ergebe, dass sogar nach einer bereits 10 Jahre andauernden Bewirtschaftung der gegenständlichen Weidefläche eine Belastung des Unterbodens durch Stickstoff, Phosphor und Kalium nicht gegeben sei, sodass sich daher schon nach der derzeitigen Aktenlage eine Grundwassergefährdung nicht ableiten lasse.

Die belangte Behörde gab innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesetzten Frist eine Stellungnahme ab. Darin wird u.a. ausgeführt, es stehe außer Streit, dass von der beschwerdeführenden Partei 36 Stück Rinder ganzjährig im Freien gehalten würden und den Tieren in den vegetationslosen Wintermonaten eine Fläche von 2,2 ha zur Verfügung stehe. Im Gegensatz zu den Sommermonaten, in denen keine Fütterung nötig sei und sich die Tiere auf der gesamten zur Verfügung stehenden Fläche verteilten, hielten sich diese in den vegetationslosen Wintermonaten verhaltensbedingt in einem kleinen Bereich rund um die Futter- und Tränkestellen auf. Auf Grund der gleich lautenden Ausführungen aller Gutachten seien bei der belangten Behörde keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der gutachterlichen Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen hervorgekommen und es sei vom Vorliegen einer Gefahr für die Grundwasserbeschaffenheit auszugehen. Der Schutz des Grundwassers sei aber nach Auffassung der belangten Behörde als ein zwingendes öffentliches Interesse anzusehen, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehe.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit der zu befürchtenden Verunreinigung des Grundwassers bei unterbleibender Vollziehung des angefochtenen Bescheides zeigt die belangte Behörde zwingende öffentliche Interessen auf, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. den hg. Beschluss vom 7. August 2006, Zl. AW 2006/07/0017).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 19. Dezember 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070029.A00

Im RIS seit

07.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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