Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Gründler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1090 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Mai 2000, GZ 23 Rs 42/00y-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Jänner 2000, GZ 48 Cgs 128/99f-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeiten zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeiten zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der dagegen vom Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision ist Folgendes entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Versicherter wegen einer Gehbehinderung so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest 500 Metern zu Fuß zurücklegen kann (zuletzt SSV-NF 12/133 mN; vgl auch RIS-Justiz RS0085049). Der Kläger kann nach den Feststellungen eine Wegstrecke von 500 m zu Fuß zurücklegen; er braucht allerdings hierfür ca 20 Minuten und bei schlechten Wegverhältnissen insbesondere im Winter um einige Minuten länger. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die dargestellte Verlängerung der Gehzeit durch die erforderlichen Pausen noch zumutbar im Sinne des zitierten Rechtssatzes. An den Kläger werden damit keine wesentlich höheren Anforderungen gestellt als an den überwiegenden Teil aller anderen Berufstätigen (SSV-NF 5/39; 12/133). Ist aber der Kläger nicht wegen der Unmöglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, dann bestehen gegen seine nach den Feststellungen gegebene Verweisbarkeit auf leichte Hilfsarbeitertätigkeiten keine Bedenken. Demnach liegt Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG nicht vor.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein Versicherter wegen einer Gehbehinderung so lange nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, als er ohne wesentliche Einschränkung ein öffentliches Verkehrsmittel benützen und vorher sowie nachher ohne unzumutbare Pausen und mit angemessener Geschwindigkeit eine Wegstrecke von jeweils zumindest 500 Metern zu Fuß zurücklegen kann (zuletzt SSV-NF 12/133 mN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0085049). Der Kläger kann nach den Feststellungen eine Wegstrecke von 500 m zu Fuß zurücklegen; er braucht allerdings hierfür ca 20 Minuten und bei schlechten Wegverhältnissen insbesondere im Winter um einige Minuten länger. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist die dargestellte Verlängerung der Gehzeit durch die erforderlichen Pausen noch zumutbar im Sinne des zitierten Rechtssatzes. An den Kläger werden damit keine wesentlich höheren Anforderungen gestellt als an den überwiegenden Teil aller anderen Berufstätigen (SSV-NF 5/39; 12/133). Ist aber der Kläger nicht wegen der Unmöglichkeit, den Arbeitsplatz zu erreichen, vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, dann bestehen gegen seine nach den Feststellungen gegebene Verweisbarkeit auf leichte Hilfsarbeitertätigkeiten keine Bedenken. Demnach liegt Invalidität im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht vor.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und liegen nach der Aktenlage auch nicht vor.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht dargetan und liegen nach der Aktenlage auch nicht vor.
Anmerkung
E59633 10C02810European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00281.00X.1003.000Dokumentnummer
JJT_20001003_OGH0002_010OBS00281_00X0000_000