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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BGBlG 2004 §4 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/06/0197Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerden des Dr. A M, zur Zeit in Auslandsverwendung in XY, vertreten durch Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in Wien 1, Kärntner Ring 12, gegen die Bescheide der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten vom 8. Juni 2006, 1. Zl. BMaA-US.6.27.91/136-VI.2/2006 (Beschwerde Zl. 2006/06/0188) und 2. Zl. BMaA-US.6.27.91/145-VI.2/2006 (Beschwerde Zl. 2006/06/0197), betreffend jeweils die Festsetzung der Kaufkraftausgleichszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Spruchpunkte 1. der beiden angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht im Bereich der belangten Behörde in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht den Dienst an der Österreichischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in XY (was auch für den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum zutrifft).
Die Beschwerdefälle entsprechen hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes der maßgeblichen Rechtslage sowie des Umfanges der Anfechtung jenen, die Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, Zlen. 2006/06/0195 und 0196, waren. Es geht um die dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom Juli 2004 bis Jänner 2005 gebührende Kaufkraftausgleichszulage, die mit den angefochtenen Bescheiden, soweit hier erheblich, allein auf Grundlage der vom Bundeskanzler in monatlichen Rundschreiben bekannt gegebenen Hundertsätze und ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers festgesetzt wurde, was aber, wie im zuvor genannten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag in Verbindung mit dem weiteren hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2006/06/0143, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, inhaltlich rechtswidrig war.
Die angefochtenen Bescheidteile waren daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 2 VwGG (in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat) aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 19. Dezember 2006
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Besondere Rechtsgebiete Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006060188.X00Im RIS seit
19.02.2007