Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Nikola R*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Bernhard Schatz, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2000, GZ 9 Rs 84/00i-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Oktober 1999, GZ 3 Cgs 262/97z-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Es ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, dass der Kläger keinen Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG genießt, sodass seine Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann aber der Kläger verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie beispielsweise die Tätigkeiten als Auspacker in Handelsbetrieben, Hofarbeiter eines Fabriksbetriebes, Staplerfahrer, Raumpfleger bei Reinigungsunternehmungen und Abwäscher verrichten, die sein medizinisches Leistungskalkül nicht überschreiten. Die vom Kläger in seinen Revisionsausführungen vertretene Ansicht, sein Gesundheitszustand lasse auch die Verrichtung von Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters nicht mehr zu, stellt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG nicht gegeben.Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Es ist im Revisionsverfahren nicht mehr strittig, dass der Kläger keinen Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG genießt, sodass seine Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist. Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann aber der Kläger verschiedene Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wie beispielsweise die Tätigkeiten als Auspacker in Handelsbetrieben, Hofarbeiter eines Fabriksbetriebes, Staplerfahrer, Raumpfleger bei Reinigungsunternehmungen und Abwäscher verrichten, die sein medizinisches Leistungskalkül nicht überschreiten. Die vom Kläger in seinen Revisionsausführungen vertretene Ansicht, sein Gesundheitszustand lasse auch die Verrichtung von Tätigkeiten eines Hilfsarbeiters nicht mehr zu, stellt den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Damit sind aber die Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG nicht gegeben.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E59502 10C02620European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00262.00B.1003.000Dokumentnummer
JJT_20001003_OGH0002_010OBS00262_00B0000_000