TE OGH 2000/10/3 4Ob250/00v

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Veröffentlicht am 03.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Theresia Michaela ***** T*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft gewesen in Andelsbuch, Hof Nr. 152, infolge "Vollrekurses" des erbserklärten Erben, Dr. Leo ***** T*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 21. Juli 2000, GZ 52 R 73/00t, 52 R 74/00i, 52 R 75/00m, 52 R 76/00h-123, mit dem der Rekurs des erbserklärten Erben Dr. Leo von der Thannen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Bezau vom 19. April 2000, GZ 2 A 212/98y-113, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der "Vollrekurs" wird zurückgewiesen.

2. Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Nachlass der am 12. 11. 1998 verstorbenen Theresia Michaela ***** T*****, geborene S*****, ist ihren 10 Kindern aufgrund des Gesetzes zu je einem Zehntel rechtskräftig eingeantwortet worden. Der Rechtsmittelwerber ist ein Sohn der Verstorbenen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht einen Rekurs des Rechtsmittelwerbers gegen den Beschluss des Erstgerichts zurück, mit dem das Hauptinventar mit Aktiven von 244.543,37 S und Passiven von 81.113,32 S, also mit einem Reinnachlass von 163.430,05 S zu Gericht angenommen und genehmigt worden war. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung könne das Inventar nach Rechtskraft der Einantwortung nicht mehr berichtigt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Beschluss gerichtete "Vollrekurs" des erbserklärten Erben Dr. Leo ***** T***** ist unzulässig.

Der Rechtsmittelwerber beruft sich auf Lehrmeinungen, nach denen ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts mit "Vollrekurs" bekämpft werden könne. Mit der Auffassung der von ihm zitierten Autoren (Böhm, Vollrekurs zur Abwehr drohender Rechtsschutzverweigerung, ecolex 1992, 689; Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem, ÖJZ 1993, 145; Kralik, Der Zugang zum Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren, JBl 1991, 283) hat sich der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich auseinandergesetzt (JBl 1994, 264). Eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichts wurde und wird mit der Begründung abgelehnt, dass der Gesetzgeber unter Revisionsrekurs im Sinne des § 528 ZPO nicht nur Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse des Rekursgerichts, sondern auch gegen Formalbeschlüsse verstanden hat, so dass keine (echte oder unechte) Gesetzeslücke besteht, die durch einen Analogieschluss ausgefüllt werden könnte (JBl 1994, 264; EvBl 1999/207 uva; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 526 Rz 5; § 528 Rz 1, jeweils mwN). Das gilt auch für das Außerstreitverfahren (Fucik, Außerstreitgesetz**2, 36 f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Der Rechtsmittelwerber beruft sich auf Lehrmeinungen, nach denen ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts mit "Vollrekurs" bekämpft werden könne. Mit der Auffassung der von ihm zitierten Autoren (Böhm, Vollrekurs zur Abwehr drohender Rechtsschutzverweigerung, ecolex 1992, 689; Bajons, Der Wandel im Rechtsmittelsystem, ÖJZ 1993, 145; Kralik, Der Zugang zum Obersten Gerichtshof im Außerstreitverfahren, JBl 1991, 283) hat sich der Oberste Gerichtshof bereits ausführlich auseinandergesetzt (JBl 1994, 264). Eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf Zurückweisungsbeschlüsse des Rekursgerichts wurde und wird mit der Begründung abgelehnt, dass der Gesetzgeber unter Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 528, ZPO nicht nur Rechtsmittel gegen Sachbeschlüsse des Rekursgerichts, sondern auch gegen Formalbeschlüsse verstanden hat, so dass keine (echte oder unechte) Gesetzeslücke besteht, die durch einen Analogieschluss ausgefüllt werden könnte (JBl 1994, 264; EvBl 1999/207 uva; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 526, Rz 5; Paragraph 528, Rz 1, jeweils mwN). Das gilt auch für das Außerstreitverfahren (Fucik, Außerstreitgesetz**2, 36 f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Auch im Außerstreitverfahren kann ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts demnach nur angefochten werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden ist. Im - hier gegebenen - 260.000 S nicht übersteigenden Streitwertbereich ist der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs an das Rekursgericht zu richten (§ 14a AußStrG). Einen solchen Antrag hat der Rechtsmittelwerber auch gestellt; das Rekursgericht hat darüber bisher nicht entschieden, weil der Rechtsmittelwerber den Abänderungsantrag ausdrücklich nur eventualiter gestellt hat. Es wird nunmehr über den Antrag zu entscheiden haben.Auch im Außerstreitverfahren kann ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts demnach nur angefochten werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden ist. Im - hier gegebenen - 260.000 S nicht übersteigenden Streitwertbereich ist der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs an das Rekursgericht zu richten (Paragraph 14 a, AußStrG). Einen solchen Antrag hat der Rechtsmittelwerber auch gestellt; das Rekursgericht hat darüber bisher nicht entschieden, weil der Rechtsmittelwerber den Abänderungsantrag ausdrücklich nur eventualiter gestellt hat. Es wird nunmehr über den Antrag zu entscheiden haben.

Der "Vollrekurs" war zurückzuweisen und der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E59557 04A02500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00250.00V.1003.000

Dokumentnummer

JJT_20001003_OGH0002_0040OB00250_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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