TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/19 2005/03/0128

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65002 Jagd Wild Kärnten;
L65007 Jagd Wild Tirol;
41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

JagdG Krnt 2000 §69 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §98 Abs1 Z1;
JagdG Krnt 2000 §98 Abs2;
JagdG Tir 1969 §40 Abs1;
JagdRallg;
WaffG 1996 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Berger, Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des EM in T, Italien, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. März 2005, Zl KUVS-1326/4/2004, betreffend Übertretung des Kärntner Jagdgesetzes 2000, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 27. Dezember 2003 um 14.15 Uhr das Jagdgebiet "E Alpe - Z" der Jagdgesellschaft E ohne schriftliche Bewilligung der jagdausübungsberechtigten Jagdgesellschaft mit einem nach dem Kennzeichen und der Marke bestimmten Kraftfahrzeug unter Mitführung eines näher bezeichneten Jagdgewehres durchstreift, indem er vor dem E-Almdorf den von ihm benützten Almaufschließungsweg in einem aus einem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Foto ersichtlichen Bereich verlassen habe und, wie auf diesem Foto mit einem Pfeil eingezeichnet, über die freie Almfläche und somit außerhalb der öffentlichen Straße und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, in Richtung K-Forststraße gefahren sei. Er habe dadurch § 98 Abs 1 Z 1 iVm § 69 Abs 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 verletzt und es wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 98 Abs 2 K-JG eine Geldstrafe von EUR 125,-- verhängt. Gleichzeitig wurde gemäß § 99 Abs 2 K-JG in Verbindung mit § 17 VStG das gemäß § 39 Abs 2 VStG beschlagnahmte näher bezeichnete Jagdgewehr für verfallen erklärt.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers sowie des Ganges der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aus, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatanlastung als erwiesen erachtet werde. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren nicht bestritten, das Jagdgebiet "E Alpe - Z" am 27. Dezember 2003 um 14.15 Uhr in dem aus dem im Bescheid enthaltenen Lichtbild ersichtlichen Bereich befahren zu haben, dabei das Jagdgewehr mitgeführt und über keine schriftliche Bewilligung der jagdausübungsberechtigten Jagdgesellschaft verfügt zu haben. Der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe nicht die freie Almfläche, sondern nur den alten Almaufschließungsweg befahren, habe nicht gefolgt werden können. Wenngleich diese Angaben vom Zeugen S (der im Fahrzeug des Beschwerdeführers mitgefahren sei) bestätigt worden seien, hätten die schlüssigen und übereinstimmenden gegenteiligen Angaben der Zeugen Sch und K mehr an Überzeugungskraft vermitteln können. Diese beiden Zeugen hätten übereinstimmend angegeben, das Verlassen der Forststraße und das anschließende Befahren der freien Almfläche durch den Beschuldigten wahrgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal eingewendet, dass eine derartige Wahrnehmung aus der von den Zeugen angegebenen Position nicht gemacht hätte werden können. Für die belangte Behörde sei nicht ersichtlich, warum die Zeugen eine diesbezügliche Aussage wahrheitswidrig treffen hätten sollen, wäre doch die Fahrlinie ob der unbestrittenermaßen vorgelegenen Schneelage objektiv nachzuvollziehen gewesen.

Am 27. Dezember 2003 habe am Gendarmerieposten Hermagor eine Sachverhaltsaufnahme stattgefunden, bei der unter anderem der Beschwerdeführer und die Zeugen Sch und S anwesend gewesen seien. Der Zeuge Sch habe bereits bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Gendarmerie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug querfeldein über die Almfläche gefahren sei. Ausgehend davon, dass diese Angaben ob der Schneelage auf Grund der breiten Spuren ohne Schwierigkeiten widerlegt werden hätte können, sei daher den Angaben der Zeugen Sch und K ein höherer Wahrheitsgehalt beizumessen, als der Verantwortung des Beschwerdeführers und der diese bestätigenden Angaben des Zeugen S. Auch die Ausführungen des Zeugen S, wonach er im Rahmen der Sachverhaltsaufnahme einen Gendarmeriebeamten ersucht habe, die vom Beschwerdeführer benützte Fahrstrecke anhand der Reifenspuren im Schnee zu überprüfen, habe die Verwertbarkeit der Aussagen der Zeugen Sch und K nicht zu erschüttern vermocht. Vom Beschwerdeführer sei im gesamten Verfahren nicht behauptet worden, bereits bei der Sachverhaltsaufnahme vor der Gendarmerie wegen des durch das Fahrzeug des Zeugen Sch versperrten Weges den alten Almaufschließungsweg befahren zu haben; aus der Anzeige ergebe sich vielmehr nur, dass der Zeuge S als Auskunftsperson angegeben habe, dass der Beschuldigte auf Grund des durch das Fahrzeug versperrten Weges über den Almbereich einen Umweg tätigen habe müssen. Dieser Anzeigeninhalt sei vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht als unrichtig bekämpft worden.

Gemäß § 69 Abs 1 K-JG sei es jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt würden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt seien oder es erleichterten, sowie mit Frettchen oder Beizvögeln zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung. Gemäß § 98 Abs 1 Z 1 K-JG stelle ein Verstoß gegen diese Bestimmung eine Verwaltungsübertretung dar, die gemäß § 98 Abs 2 K-JG mit Geldstrafe bis zu EUR 1.450,-- zu ahnden sei. Gemäß § 99 Abs 2 K-JG habe die Bezirksverwaltungsbehörde bei Übertretungen ua des § 69 Abs 1 K-JG in einem Straferkenntnis auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör zu erkennen.

Der Beschwerdeführer habe erwiesenermaßen mit seinem Fahrzeug unter Mitführung des näher bezeichneten Jagdgewehrs die freie Almfläche des Jagdgebietes "E Alpe - Z" befahren. Unstrittig sei, dass eine schriftliche Bewilligung der jagdausübungsberechtigten Jagdgesellschaft E hierfür nicht vorgelegen sei. Da das Befahren des Jagdgebietes außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt würden, erfolgt sei, sei dies als Durchstreifen im Sinne des § 69 Abs 1 K-JG zu qualifizieren. Der Gesetzgeber stelle in § 69 Abs 1 K-JG das Benützen von öffentlichen Straßen und Wegen und solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt würden, dem Betreten des übrigen Geländes eines Jagdgebietes gegenüber und verwende für letzteres den Ausdruck "Durchstreifen". Wenn nun der Gesetzgeber in Gegenüberstellung der "Benützung" von öffentlichen Straßen und Wegen und solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt würden, von einem "Durchstreifen" des - sonstigen - Jagdgebietes spreche und es, sofern keine schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten vorliege, verbiete, dann könne darin sinnvoll nur jede Art von Benützung unter Mitführung eines Gewehres, ob das nun ein Gehen oder Fahren sei, verstanden werden. Der Verstoß sei vom Beschwerdeführer auch verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten. Der Umstand, dass ein Vorbeifahren am vom Zeugen Sch abgestellten Fahrzeug nicht möglich gewesen sei und der Beschuldigte sich aus diesem Grund zur Fahrt über die freie Almfläche entschlossen habe, vermöge ihn jedenfalls nicht zu entschuldigen. Entgegen seiner Auffassung vermöge dieser Umstand keineswegs das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für ein Absehen von der Bestrafung im Sinne des § 21 Abs 1 VStG zu begründen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein kurzfristiges Zuwarten jedenfalls zuzumuten gewesen sei. Dass dies nicht geschehen sei, ergebe sich bereits aus seiner eigenen Sachverhaltsdarstellung. Der Verfallsausspruch sei eine gesetzliche Folge und im § 99 Abs 2 K-JG begründet. Da für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstoßes nach § 69 Abs 1 K-JG das Vorliegen der von ihm ins Treffen geführten mündlichen Bewilligungen der Obmänner der Agrargemeinschaften für die Benützung des alten und des neuen Almaufschließungsweges ohne Relevanz sei, sei die Einvernahme der hiezu beantragten Zeugen entbehrlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 69 Abs 1 erster Satz Kärntner Jagdgesetz 2000 (K-JG), LGBl Nr 21/2000, lautet:

"Es ist jedermann verboten, ein Jagdgebiet außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen und Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder es erleichtern, sowie mit Frettchen oder mit Beizvögeln zu durchstreifen, es läge denn seine Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in seiner amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung."

Gemäß § 98 Abs 1 Z 1 K-JG begeht eine Verwaltungsübertretung unter anderem, wer § 69 Abs 1 K-JG übertritt; gemäß § 98 Abs 2 K-JG ist, wer eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu EUR 1.450,-- zu bestrafen. Gemäß § 99 Abs 2 K-JG hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Übertretungen unter anderem des § 69 Abs 1 K-JG in einem Straferkenntnis auf den Verfall der verbotenen oder widerrechtlich mitgeführten oder gebrauchten Waffen und Geräte samt Zubehör zu erkennen.

2. Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug unter Mitführen einer Jagdwaffe an einer näher bezeichneten - auf einem im Bescheid enthaltenen Foto ersichtlich gemachten - Stelle über die freie Almfläche gefahren sei.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Befahren eines kurzen Stückes einer freien Almfläche nicht als "Durchstreifen" im Sinne des § 69 Abs 1 K-JG zu qualifizieren sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 1966, Slg Nr 6935/A, ausgeführt, dass der Ausdruck "Durchstreifen" auf ein Gehen außerhalb gebahnter (öffentlicher oder privater) Wege hinweise. Der Gesetzgeber stelle daher ausschließlich auf das Gehen und jedenfalls nicht auf das Fahren mit Kraftfahrzeugen ab. Dem Sinn und Ziel der Bestimmung des § 69 Abs 1 K-JG folgend, wolle der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung den Eingriff in ein fremdes Jagdrecht durch Wilderei verhindern. Aus diesem Grunde habe die belangte Behörde in ihren rechtlichen Ausführungen selbst davon gesprochen, dass der Gesetzgeber lediglich das Betreten, sohin das Gehen, als "Durchstreifen" pönalisieren habe wollen. Nachdem für den Transport von Jagdwaffen auf öffentlichen Straßen nicht einmal ein gültige Kärntner Jagdkarte Voraussetzung sei, da dies kein "Führen einer Waffe" darstelle, wäre es wider den Sinn des § 69 Abs 1 K-JG, beim Durchfahren eines fremden Jagdgebietes vom "Durchstreifen" im Sinne dieser Bestimmung zu sprechen. Unbestritten sei geblieben, dass die mitgeführte Jagdwaffe entladen und verpackt in einer Gewehrtasche im Kofferraum des Fahrzeuges gelegen sei.

Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1966, Zl 182/66, Slg Nr 6935/A, beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses - zum Steiermärkischen Jagdgesetz ergangene - Erkenntnis die Abgrenzung zwischen dem Begehen gebahnter Wege und dem Begehen des sonstigen Jagdgebietes betroffen hat und dabei nicht zu beurteilen war, ob ein Fahren durch fremdes Jagdgebiet unter den Begriff "Durchstreifen" zu subsumieren ist.

In dem zum Tiroler Jagdgesetz ergangenen hg Erkenntnis vom 29. September 1971, Zl 705/70, Slg Nr 8072/A, war das Betreten eines fremden Jagdgebietes (auf einer Wegstrecke von ca 30 m) zu beurteilen; in diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass unter dem Durchstreifen "sinnvoll nur jede Art von Benützung unter Mitführung eines Gewehres, ob das nun ein Gehen oder Fahren ist, verstanden werden" kann. Auch in seinen Erkenntnissen vom 25. Oktober 1972, Zl 1343/72, und vom 22. November 1974, Zl 823/74, hat der Verwaltungsgerichtshof - zum Niederösterreichischen Jagdgesetz - festgehalten, dass unter Durchstreifen eines Jagdgebietes jede Art von Fortbewegen im Jagdgebiet unter Mitführung eines Gewehres zu verstehen ist.

Auch § 69 Abs 1 K-JG enthält ein grundsätzliches Verbot, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr ein Jagdgebiet zu durchstreifen, wobei - neben der hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme auf Grund einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung - eine Ausnahme von diesem Verbot nur für die Benützung öffentlicher Straßen und Wege sowie solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften oder Gehöften benützt werden, gemacht wird. Durch die Bestimmung des § 69 Abs 1 K-JG soll möglichen Eingriffen in fremdes Jagdrecht vorgebeugt werden; das Verbot des Durchstreifens fremden Jagdgebiets untersagt daher, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 29. September 1971 zum Tiroler Jagdgesetz ausgeführt hat, jede Art von Benützung unter Mitführung eines Gewehres, ob das nun ein Gehen oder Fahren ist. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob das Gewehr geführt (im Sinne des § 7 WaffG) oder - wie im vorliegenden Fall - "entladen und verpackt" im Kofferraum des Kraftfahrzeuges transportiert wird.

Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auch auf das hg Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl 94/03/0180, wonach das Begehen eines gebahnten Weges mit einem Gewehr kein rechtswidriges Durchstreifen darstelle. Dies übersieht, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Beschwerdefall festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug über die freie Almfläche gelenkt hat, also keinen gebahnten Weg benutzt hat. Aus dem Erkenntnis vom 13. November 1996 lässt sich daher für den Beschwerdeführer nichts gewinnen.

3. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm ein kurzfristiges Zuwarten (gemeint: um die Fahrt auf dem öffentlichen, von einem darauf abgestellten Kraftfahrzeug blockierten Weg, fortsetzen zu können, ohne über das Almgebiet zu fahren) auf Grund der Abgelegenheit der Örtlichkeit und der weiten Einsehbarkeit des Geländes nicht zumutbar gewesen sei, da er davon habe ausgehen können, dass das in der Fahrbahn stehende Kfz eine Panne habe und mit einem unmittelbaren Erscheinen des Lenkers nicht zu rechnen gewesen sei. Außerdem sei der Almboden mit zumindest 20 cm Schnee bedeckt und der (neue) Almaufschließungsweg durch den Pkw versperrt gewesen, sodass der Beschwerdeführer nicht zuletzt auch auf Grund der Nichterkennbarkeit des Wegverlaufes des alten Almaufschließungsweges befugt gewesen sei, allenfalls auch die Almfläche zu befahren. Die vom Beschwerdeführer vorgefundene Situation rechtfertigte daher auf jeden Fall auch ein allfälliges Befahren der Almfläche.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass ihn an der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, dass er versucht habe, den Lenker oder Inhaber des abgestellten Fahrzeuges ausfindig zu machen; vielmehr hat er nach seinem eigenen Vorbringen auf Grund des abgestellten Fahrzeugs unmittelbar eine andere Fahrtstrecke gewählt, welche nach den Feststellungen der belangten Behörde über die freie Almfläche führte. Dass er dabei in Kauf genommen hat, über fremdes Jagdgebiet zu fahren, hat er - wie sich schon aus seinem Vorbringen über die Nichterkennbarkeit eines Weges ergibt - bewusst in Kauf genommen.

4. Der Beschwerdeführer rügt als Verfahrensmangel, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, die entscheidungsrelevanten individuell konkreten Gegebenheiten und Verhältnisse festzustellen. Insbesondere sei eine fachliche Auseinandersetzung mit der Frage unterblieben, ob der vom Beschwerdeführer befahrene Bereich ein öffentlich gebahnter Weg sei oder nicht. Da es der belangten Behörde an der notwendigen Fachkenntnis im Bereich des Straßenwesens fehle, wäre es ihre Aufgabe gewesen, eine fachkundige bzw fachgutachterliche Stellungnahme einzuholen. Im Übrigen sei der Almboden im Vorfallszeitpunkt mit zumindest 20 cm Schnee bedeckt gewesen, sodass für niemanden ohne weiteres erkennbar gewesen sei, ob der öffentlich gebahnte Almaufschließungsweg befahren worden sei oder nicht. Dies hätten auch die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten, von der belangten Behörde jedoch nicht einvernommenen Zeugen bestätigen können.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen ist, dass nicht der alte Almaufschließungsweg, sondern die freie Almfläche befahren worden ist. Zudem wäre selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer behaupteten Benützung des alten Almaufschließungsweges nicht maßgebend, ob es sich dabei um einen "gebahnten Weg" handelt, sondern ob es sich dabei entweder um einen öffentlichen Weg handelt - also einen Weg, der auf Grund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmung dem Gemeingebrauch unterliegt - oder ob es sich um einen Weg handelt, der allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt wird. Es kommt daher nicht auf die konkrete straßenbautechnische Weganlage an, sondern darauf, ob der Weg öffentlich ist oder allgemein für bestimmte im § 69 Abs 1 K-JG genannte Zwecke benützt wird. Ausgehend von der Feststellung, dass nicht der Almaufschließungsweg, sondern die freie Almfläche befahren wurde, war die belangte Behörde nicht gehalten, nähere Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer genannten "alten Almaufschließungsweg" zu treffen; im Übrigen ist festzuhalten, dass ein nichtöffentlicher Almaufschließungsweg nicht als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften zu beurteilen ist (vgl dazu auch das zum Tiroler Jagdgesetz ergangene hg Erkenntnis vom 25. November 1981, Zl 81/03/0109).

5. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass die von ihm namhaft gemachten, von der belangten Behörde jedoch nicht einvernommenen Zeugen bestätigen hätten können, dass der Almboden im Vorfallszeitpunkt mit zumindest 20 cm Schnee bedeckt gewesen sei, sodass für niemanden ohne weiteres erkennbar gewesen sei, ob der Almaufschließungsweg befahren worden sei oder nicht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass das Vorliegen der Schneedecke nicht strittig ist; soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen zu erkennen gibt, dass es für niemanden - also auch nicht für ihn selbst - erkennbar gewesen sei, ob der Almaufschließungsweg benützt wurde oder nicht, so gesteht er damit ein, jedenfalls in Kauf genommen zu haben, fremdes Jagdgebiet zu durchfahren.

6. Der Beschwerdeführer rügt, dass die belangte Behörde die von ihm in seiner Berufung genannten Zeugen nicht zur Verhandlung geladen und befragt habe. Dazu ist festzuhalten, dass in der Berufung des Beschwerdeführers diese Zeugen von ihm zum Beweis dafür genannt wurden, dass er "sowohl den alten als auch den neuen Almaufschließungsweg seit jeher benützt und ihm bislang immer wieder Bewilligungen durch die Obmänner der Agrargemeinschaften mündlich ausgesprochen worden sind". Wie die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer solche Bewilligungen erteilt worden waren, für die Entscheidung über die ihm konkret zur Last gelegte Tat nicht relevant, sodass die Unterlassung der Einvernahme dieser Zeugen keinen Verfahrensmangel begründen kann.

7. Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung auf die Aussagen der Zeugen Sch und K stütze, die sich in ihren Aussagen widersprochen hätten und gegen die gegenwärtig auch ein Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat der Kärntner Jägerschaft, ein Verwaltungsstrafverfahren sowie ein Strafverfahren wegen einer mit der gegenständlichen Angelegenheit im Zusammenhang stehenden ungerechtfertigten Anhaltung im Nachbarrevier anhängig sei. Unter dieser Prämisse betrachtet würde "jedes Abweichen der Darstellung der beiden Zeugen dazu führen, dass sie im Disziplinar-, im Verwaltungsstraf- und im gerichtlichen Strafverfahren umgehend zu verurteilen wären".

Auch mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die behördliche Beweiswürdigung ist einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (nur) insoweit zugänglich, ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind und ob der Sachverhalt, der solcherart gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist; es kann wohl die Schlüssigkeit der Erwägungen, nicht aber ihre konkrete Richtigkeit nachgeprüft werden (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 (1987), 548 f, referierte hg Judikatur).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid eingehend dargelegt, auf Grund welcher Überlegungen sie zum Ergebnis gekommen ist, dass den Aussagen der Zeugen Sch und K höhere Glaubwürdigkeit zukommt als der Verantwortung des Beschwerdeführers und des Zeugen S, der mit dem Beschwerdeführer im Kraftfahrzeug mitgefahren ist. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde zwar behauptet, den Almaufschließungsweg benützt zu haben, zugleich aber auch einräumt, dass es für niemanden erkennbar gewesen sei, ob die freie Almfläche befahren würde. Der Beschwerdeführer hält es daher selbst für möglich, dass er nicht den Almaufschließungsweg benutzt hat, sondern über die freie Almfläche gefahren ist. Vor diesem Hintergrund begegnet die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde keinen Bedenken.

8. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 19. Dezember 2006

Schlagworte

Vorschriften über die Jagdbetriebsführung jagdliche Verbote unbefugtes Durchstreifen Übertretungen und Strafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030128.X00

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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