TE OGH 2000/10/4 9ObA191/00d

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Veröffentlicht am 04.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka und Oberrat Dr. Walter Wotzel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Marianne Sch*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr. Kurt Fassl, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Wohnungseigentümergemeinschaft ***** vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed und andere, Rechtsanwälte in Graz, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2000, GZ 8 Ra 43/00f-33, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Dezember 1999, GZ 38 Cga 233/98x-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

16.785 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 2.797,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach § 20 Z 4 HBG zutreffend bejaht. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach Paragraph 20, Ziffer 4, HBG zutreffend bejaht. Es kann daher auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:

Dem Hausbesorger obliegt schon nach § 4 Abs 1 lit e HBG das Reinigen der Gehsteige und ihre Bestreuung, soweit dies in Erfüllung der dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften obliegenden Pflichten erforderlich ist. Diese auf dem Gesetz beruhende Verpflichtung wurde im Dienstvertrag der Klägerin noch zusätzlich vereinbart. Unter den bestehenden Vorschriften sind die Verpflichtungen nach § 93 Abs 1 und 1a StVO zu verstehen. Die Annahme einer darüber hinausgehenden Reinigungs- und Bestreuungspflicht setzt den Abschluss einer besonderen ausdrücklichen Vereinbarung im Sinne des § 4 Abs 3 HBG voraus (2 Ob 5/96). Das bedeutet, dass das Begehren des Hausverwalters auf Reinigung eines 1 m breiten Streifens der öffentlichen Straße (mangels Vorhandensein eines Gehsteiges) schon durch die Anrainerverpflichtung des § 93 Abs 1 StVO und den Dienstvertrag gedeckt war. Dass der Klägerin gegenüber bis Dezember 1998 nicht konkret auf der Reinigung dieses 1 m breiten Streifens der öffentlichen Straße bestanden wurde, entband die Klägerin nicht von dieser gesetzlichen und vertraglichen, sohin nicht auf "Schikane" beruhenden Verpflichtung. Das bloße Nichtverlangen der Reinigungsarbeiten durch Jahre hindurch hatte für sich allein keinen Erklärungswert, denn an die Schlüssigkeit einer aus dem Stillschweigen abgeleiteten Willenserklärung ist ein strenger Maßstab anzulegen (SZ 66/98). Das Verhalten der beklagten Partei und des ihr zuzurechnenden Hausverwalters hätte vielmehr eindeutig den zwingenden Schluss zulassen müssen, ohne dass ein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig blieb, dass auf diese auf dem Gesetz und Vertrag beruhende Verpflichtung verzichtet wird (RIS-Justiz RS0109021; 9 ObA 136/99m). Im Hinblick auf die gesetzliche Anrainerverpflichtung hätte es sohin mehr als der bloßen Unterlassung, auf die Einhaltung dieser Verpflichtung zu bestehen, etwa durch anderwärtige Vorkehrungen, bedurft, um zu einer konkludenten Änderung des Dienstvertrages zu gelangen.Dem Hausbesorger obliegt schon nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera e, HBG das Reinigen der Gehsteige und ihre Bestreuung, soweit dies in Erfüllung der dem Hauseigentümer nach den bestehenden Vorschriften obliegenden Pflichten erforderlich ist. Diese auf dem Gesetz beruhende Verpflichtung wurde im Dienstvertrag der Klägerin noch zusätzlich vereinbart. Unter den bestehenden Vorschriften sind die Verpflichtungen nach Paragraph 93, Absatz eins und 1a StVO zu verstehen. Die Annahme einer darüber hinausgehenden Reinigungs- und Bestreuungspflicht setzt den Abschluss einer besonderen ausdrücklichen Vereinbarung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, HBG voraus (2 Ob 5/96). Das bedeutet, dass das Begehren des Hausverwalters auf Reinigung eines 1 m breiten Streifens der öffentlichen Straße (mangels Vorhandensein eines Gehsteiges) schon durch die Anrainerverpflichtung des Paragraph 93, Absatz eins, StVO und den Dienstvertrag gedeckt war. Dass der Klägerin gegenüber bis Dezember 1998 nicht konkret auf der Reinigung dieses 1 m breiten Streifens der öffentlichen Straße bestanden wurde, entband die Klägerin nicht von dieser gesetzlichen und vertraglichen, sohin nicht auf "Schikane" beruhenden Verpflichtung. Das bloße Nichtverlangen der Reinigungsarbeiten durch Jahre hindurch hatte für sich allein keinen Erklärungswert, denn an die Schlüssigkeit einer aus dem Stillschweigen abgeleiteten Willenserklärung ist ein strenger Maßstab anzulegen (SZ 66/98). Das Verhalten der beklagten Partei und des ihr zuzurechnenden Hausverwalters hätte vielmehr eindeutig den zwingenden Schluss zulassen müssen, ohne dass ein vernünftiger Grund daran zu zweifeln übrig blieb, dass auf diese auf dem Gesetz und Vertrag beruhende Verpflichtung verzichtet wird (RIS-Justiz RS0109021; 9 ObA 136/99m). Im Hinblick auf die gesetzliche Anrainerverpflichtung hätte es sohin mehr als der bloßen Unterlassung, auf die Einhaltung dieser Verpflichtung zu bestehen, etwa durch anderwärtige Vorkehrungen, bedurft, um zu einer konkludenten Änderung des Dienstvertrages zu gelangen.

Dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben und eine Abwägung der gegenseitigen Interessen im Kollisionsbereich zur Prüfung der Rechtfertigung einer Weisung stattzufinden hat (DRdA 1993, 284 [Ernst]), enthob die Klägerin nicht von dieser Reinigungspflicht. Auch wenn der (öffentliche) Schneepflug immer wieder Schnee auf den von der Klägerin zu reinigenden 1 m breiten Streifen der öffentliche Straße schob, so kam diesem Streifen dennoch die Funktion wie ein hergestellter Gehsteig zu, sodass die von der Klägerin behauptete Sinnlosigkeit ihrer Arbeit nicht offenkundig war. Dies abgesehen davon, dass sie in erster Instanz gar keine diesbezüglichen Behauptungen aufstellte.

Die Verletzung ihrer auf Vertrag und Gesetz beruhenden Verpflichtung durch ihre beharrliche und ausdrückliche Weigerung war infolge der Haftungsverpflichtung der Hauseigentümer gröblich, sodass der Entlassungsgrund des § 20 Z 4 HBG zutreffend bejaht wurde.Die Verletzung ihrer auf Vertrag und Gesetz beruhenden Verpflichtung durch ihre beharrliche und ausdrückliche Weigerung war infolge der Haftungsverpflichtung der Hauseigentümer gröblich, sodass der Entlassungsgrund des Paragraph 20, Ziffer 4, HBG zutreffend bejaht wurde.

Ob die Klägerin auch noch durch die beharrliche mangelhafte Reinigung und Streuung des Parkdecks den Entlassungsgrund verwirklichte, kann daher dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E59482 09B01910

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00191.00D.1004.000

Dokumentnummer

JJT_20001004_OGH0002_009OBA00191_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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