TE OGH 2000/10/5 6Ob204/00v

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der N***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 24. Mai 2000, GZ 6 R 153/00p-7, womit der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 3. April 2000, GZ 34 Fr 4786/99i-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

In der Generalversammlung vom 9. 8. 1999 beschloss die Gesellschaft die Änderung ihrer Firma auf "INSTITUT FÜR WIRTSCHAFTSRECHT, o. Univ. Prof. Dr. Bruno Binder Gesellschaft mit beschränkter Haftung" und die Änderung des Unternehmensgegenstandes auf "Wissenschaftliche Leistungen im Recht, insbesondere Wirtschaftsrecht, sowie Verwaltung der eigenen Liegenschaften".

Das Erstgericht wies das auf die Eintragung der Firmenänderung gerichtete Eintragungsgesuch ab. Der Begriff "Institut" lasse ein öffentliches oder unter öffentlicher Aufsicht stehendes, der wissenschaftlichen Forschung dienendes Unternehmen erwarten. Dieser Eindruck werde durch den Zusatz einer üblicherweise an einer Universität gelehrten wissenschaftlichen Disziplin sowie den Firmenbestandteil "o. Univ. Prof." verstärkt. Es werde der Anschein erweckt, dass die Gesellschaft ein zur Universität Linz gehörendes oder ihr zumindest nahestehendes Unternehmen sei. Der (neue) Firmenwortlaut sei zur Täuschung geeignet und damit unzulässig.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. Durch die Untersagung der Firma werde die im Art 17 StGG garantierte Wissenschaftsfreiheit nicht verletzt. Die Firma einer Gesellschaft mbH müsse nicht nur die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 GmbHG erfüllen, sie dürfe auch nicht den allgemeinen Grundsätzen des § 18 Abs 2 HGB zuwiderlaufen. Sie dürfe nicht eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse der Gesellschaft hervorrufen. Prüfungsmaßstab sei der angesprochene Verkehrskreis. Nach herrschender Ansicht seien alle Firmen unzulässig, die der Wahrheit zuwider auf Verbindungen des Unternehmens mit staatlichen oder öffentlichen Stellen hindeuten. Der Begriff "Institut" sei in Verbindung mit der Bezeichnung einer üblicherweise an einer Universität gelehrten wissenschaftlichen Disziplin an einem Ort der Niederlassung einer Universität erfahrungsgemäß zur Täuschung geeignet. Wenn aus dem Firmenwortlaut ein rein privater Tätigkeitsbereich nicht hervorgehe, werde ein öffentlicher Unternehmensträger vermutet. Durch den beantragten Firmenwortlaut werde ein privater Tätigkeitsbereich der Gesellschaft mehr verschleiert als offengelegt. Der Gesellschaftszusatz allein reiche zur Offenlegung des privaten Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft nicht aus, zumal auch Universitätsinstitute nach § 3 UOG 1993 Teilrechtsfähigkeit genössen. Im Gegensatz zur Universität Bern oder der Universität Erlangen existiere an keiner der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der österreichischen Universitäten ein "Institut für Wirtschaftsrecht", früher habe es aber an der Universität Linz ein Institut mit dieser Bezeichnung gegeben. Ordentlicher Univ. Prof. Dr. B***** sei an der Universität L***** Mitglied und Institutsvorstand des Instituts für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre und Abteilungsleiter der Abteilung für Wirtschaftsrecht. Auch dieser Zusammenhang sei zur Täuschung des angesprochenen Publikums geeignet und verstärke den Eindruck eines Zusammenhanges mit einer Universität.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. Durch die Untersagung der Firma werde die im Artikel 17, StGG garantierte Wissenschaftsfreiheit nicht verletzt. Die Firma einer Gesellschaft mbH müsse nicht nur die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG erfüllen, sie dürfe auch nicht den allgemeinen Grundsätzen des Paragraph 18, Absatz 2, HGB zuwiderlaufen. Sie dürfe nicht eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse der Gesellschaft hervorrufen. Prüfungsmaßstab sei der angesprochene Verkehrskreis. Nach herrschender Ansicht seien alle Firmen unzulässig, die der Wahrheit zuwider auf Verbindungen des Unternehmens mit staatlichen oder öffentlichen Stellen hindeuten. Der Begriff "Institut" sei in Verbindung mit der Bezeichnung einer üblicherweise an einer Universität gelehrten wissenschaftlichen Disziplin an einem Ort der Niederlassung einer Universität erfahrungsgemäß zur Täuschung geeignet. Wenn aus dem Firmenwortlaut ein rein privater Tätigkeitsbereich nicht hervorgehe, werde ein öffentlicher Unternehmensträger vermutet. Durch den beantragten Firmenwortlaut werde ein privater Tätigkeitsbereich der Gesellschaft mehr verschleiert als offengelegt. Der Gesellschaftszusatz allein reiche zur Offenlegung des privaten Tätigkeitsbereichs der Gesellschaft nicht aus, zumal auch Universitätsinstitute nach Paragraph 3, UOG 1993 Teilrechtsfähigkeit genössen. Im Gegensatz zur Universität Bern oder der Universität Erlangen existiere an keiner der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der österreichischen Universitäten ein "Institut für Wirtschaftsrecht", früher habe es aber an der Universität Linz ein Institut mit dieser Bezeichnung gegeben. Ordentlicher Univ. Prof. Dr. B***** sei an der Universität L***** Mitglied und Institutsvorstand des Instituts für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre und Abteilungsleiter der Abteilung für Wirtschaftsrecht. Auch dieser Zusammenhang sei zur Täuschung des angesprochenen Publikums geeignet und verstärke den Eindruck eines Zusammenhanges mit einer Universität.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Mit ihrem Revisionsrekurs beantragt die Gesellschaft die Abänderung dahin, dass die Änderung der Firma der Gesellschaft im Firmenbuch eingetragen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Bei Vorliegen einer unzulässigen Firma hat das Gericht die Eintragung abzulehnen, wobei bei einer Gesellschaft mbH neben § 5 GmbHG auch die firmenrechtlichen Vorschriften (§§ 18 ff HGB) anzuwenden sind (Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz4, Rz 12 zu § 5 mwN aus der Rsp). Nach dem aus § 18 Abs 2 HGB abgeleiteten Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma eines Kaufmanns nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen.Bei Vorliegen einer unzulässigen Firma hat das Gericht die Eintragung abzulehnen, wobei bei einer Gesellschaft mbH neben Paragraph 5, GmbHG auch die firmenrechtlichen Vorschriften (Paragraphen 18, ff HGB) anzuwenden sind (Gellis/Feil, Kommentar zum GmbH-Gesetz4, Rz 12 zu Paragraph 5, mwN aus der Rsp). Nach dem aus Paragraph 18, Absatz 2, HGB abgeleiteten Grundsatz der Firmenwahrheit darf die Firma eines Kaufmanns nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen.

Hier geht es um den von den Vorinstanzen bejahten Anschein einer Beziehung des Unternehmens der Gesellschaft zu einer öffentlichen Einrichtung. Wenn ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen den Firmenzusatz "Institut" wählt und in einem Bereich tätig ist, in dem auch öffentliche Unternehmen oder solche unter öffentlicher Aufsicht tätig sind, besteht die Gefahr, dass der Institutsbegriff den falschen "amtlichen Eindruck" erweckt, das Unternehmen sei ein öffentliches. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Gesellschaftszusatz allein nicht ausreicht, die wahren Verhältnisse klarzustellen. Aus einem Firmenzusatz über den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft kann zwar unter Umständen hervorgehen, dass eine rein private, gewerbliche Tätigkeit vorliegt (wie dies etwa bei einem Eheanbahnungsinstitut oder einem Beerdigungsinstitut der Fall wäre). Gerade dies ist hier aber nicht gegeben, weil der Tätigkeitsbereich "Wirtschaftsrecht" zu den an Universitäten gelehrten Disziplinen gehört, sodass für den Geschäftsverkehr sowohl der dem UOG 1993 entlehnte Begriff "Institut", den das Gesetz für die Gliederung von Universitäten vorsieht (§ 6 Abs 3 UOG) in Verbindung mit dem Tätigkeitsbereich die Annahme nahelegt, es handle sich um ein Universitätsinstitut, das ja nach § 3 Abs 1 Z 6 UOG 1993 berechtigt ist, ua die Mitgliedschaft zu juristischen Personen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben. Verstärkt wird dieser Eindruck hier noch durch den Umstand, dass der Sitz der Gesellschaft in einer Universitätsstadt liegt und in der angestrebten Firma der Name des Gesellschafters mit seiner abgekürzten Berufsbezeichnung "o. Univ. Prof." aufscheint. Das Rekursgericht hat bei diesem Sachverhalt im Einklang mit der im Wesentlichen übereinstimmenden Lehre in Österreich und (bei vergleichbarer Rechtslage) in Deutschland (Wünsch, Zur Zulässigkeit von Firmenzusätzen ... in NZ 1984, 205 ff; Enzinger, Täuschungseignung von Firmenzusätzen, die den Anschein einer Beziehung zu öffentlichen Einrichtungen erwecken, in NZ 1985, 181 ff; Feil, HGB 66; Bokelmann in Münchener Kommentar HGB Rz 87 zu § 18; Emmerich in Heymann HGB2 Rz 34 zu § 18; Röhricht/Graf von Westphalen HGB Rz 50 zu § 18) sowie der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (4 Ob 164/89) die Täuschungsgefahr bejaht. Die dagegen vorgebrachten Argumente im Revisionsrekurs vermögen nicht zu überzeugen.Hier geht es um den von den Vorinstanzen bejahten Anschein einer Beziehung des Unternehmens der Gesellschaft zu einer öffentlichen Einrichtung. Wenn ein rein privatwirtschaftliches Unternehmen den Firmenzusatz "Institut" wählt und in einem Bereich tätig ist, in dem auch öffentliche Unternehmen oder solche unter öffentlicher Aufsicht tätig sind, besteht die Gefahr, dass der Institutsbegriff den falschen "amtlichen Eindruck" erweckt, das Unternehmen sei ein öffentliches. Das Rekursgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Gesellschaftszusatz allein nicht ausreicht, die wahren Verhältnisse klarzustellen. Aus einem Firmenzusatz über den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft kann zwar unter Umständen hervorgehen, dass eine rein private, gewerbliche Tätigkeit vorliegt (wie dies etwa bei einem Eheanbahnungsinstitut oder einem Beerdigungsinstitut der Fall wäre). Gerade dies ist hier aber nicht gegeben, weil der Tätigkeitsbereich "Wirtschaftsrecht" zu den an Universitäten gelehrten Disziplinen gehört, sodass für den Geschäftsverkehr sowohl der dem UOG 1993 entlehnte Begriff "Institut", den das Gesetz für die Gliederung von Universitäten vorsieht (Paragraph 6, Absatz 3, UOG) in Verbindung mit dem Tätigkeitsbereich die Annahme nahelegt, es handle sich um ein Universitätsinstitut, das ja nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, UOG 1993 berechtigt ist, ua die Mitgliedschaft zu juristischen Personen, deren Zweck die Förderung von Hochschulaufgaben ist, zu erwerben. Verstärkt wird dieser Eindruck hier noch durch den Umstand, dass der Sitz der Gesellschaft in einer Universitätsstadt liegt und in der angestrebten Firma der Name des Gesellschafters mit seiner abgekürzten Berufsbezeichnung "o. Univ. Prof." aufscheint. Das Rekursgericht hat bei diesem Sachverhalt im Einklang mit der im Wesentlichen übereinstimmenden Lehre in Österreich und (bei vergleichbarer Rechtslage) in Deutschland (Wünsch, Zur Zulässigkeit von Firmenzusätzen ... in NZ 1984, 205 ff; Enzinger, Täuschungseignung von Firmenzusätzen, die den Anschein einer Beziehung zu öffentlichen Einrichtungen erwecken, in NZ 1985, 181 ff; Feil, HGB 66; Bokelmann in Münchener Kommentar HGB Rz 87 zu Paragraph 18 ;, Emmerich in Heymann HGB2 Rz 34 zu Paragraph 18 ;, Röhricht/Graf von Westphalen HGB Rz 50 zu Paragraph 18,) sowie der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (4 Ob 164/89) die Täuschungsgefahr bejaht. Die dagegen vorgebrachten Argumente im Revisionsrekurs vermögen nicht zu überzeugen.

Dass der Unternehmensgegenstand ein zulässiger ist und die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit auch Privaten die Tätigkeit im Wissenschaftsbereich garantiert (Art 17 StGG), hebt den im Firmenrecht bestehenden Grundsatz der Firmenwahrheit nicht auf. Auch die nicht durch einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkten ("absoluten") Grundrechte sind nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze ("immanente Grundrechtsschranken") gewährleistet (VfSlg 14485/1996 mwN; Mayer, B-VG2 Anm 1.2 zu Art 17 StGG). Mit der Verweigerung der Eintragung der Firmenänderung wird der Gesellschaft entgegen ihrer Ansicht nicht die private Tätigkeit im Wissenschaftsbereich verwehrt, sondern dabei nur der Gebrauch einer § 18 Abs 1 HGB widersprechenden, täuschungsfähigen Firma. Worin die Verletzung des Art 11 MRK liegen soll, wird im Rechtsmittel nicht zur Darstellung gebracht. Auch wenn nach den getroffenen Feststellungen derzeit an keiner österreichischen Universität ein "Institut für Wirtschaftsrecht" existiert, ist es für die Beurteilung nach § 18 HGB nur entscheidend, ob der Geschäftsverkehr eine solche Bezeichnung mit einer Universität in Zusammenhang bringt, weil es ja allein auf die Täuschungseignung für die beteiligten Verkehrskreise ankommt. Diese ist hier schon deshalb zu bejahen, weil es gerade an der Universität Linz nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung tatsächlich ein "Institut für Wirtschaftsrecht" gab und ein solches auch jederzeit wieder installiert werden könnte. Hier ist nicht die Verwechselbarkeit einer neuen Firma mit einer an demselben Ort bereits bestehenden, im Firmenbuch eingetragenen Firma zu beurteilen (Firmenausschließlichkeit nach § 30 HGB), sondern nur die Täuschungsfähigkeit einer Firma, die den unzulässigen Anschein einer Beziehung zu einer öffentlichen Universität erweckt.Dass der Unternehmensgegenstand ein zulässiger ist und die verfassungsrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit auch Privaten die Tätigkeit im Wissenschaftsbereich garantiert (Artikel 17, StGG), hebt den im Firmenrecht bestehenden Grundsatz der Firmenwahrheit nicht auf. Auch die nicht durch einen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt eingeschränkten ("absoluten") Grundrechte sind nur innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze ("immanente Grundrechtsschranken") gewährleistet (VfSlg 14485/1996 mwN; Mayer, B-VG2 Anmerkung 1.2 zu Artikel 17, StGG). Mit der Verweigerung der Eintragung der Firmenänderung wird der Gesellschaft entgegen ihrer Ansicht nicht die private Tätigkeit im Wissenschaftsbereich verwehrt, sondern dabei nur der Gebrauch einer Paragraph 18, Absatz eins, HGB widersprechenden, täuschungsfähigen Firma. Worin die Verletzung des Artikel 11, MRK liegen soll, wird im Rechtsmittel nicht zur Darstellung gebracht. Auch wenn nach den getroffenen Feststellungen derzeit an keiner österreichischen Universität ein "Institut für Wirtschaftsrecht" existiert, ist es für die Beurteilung nach Paragraph 18, HGB nur entscheidend, ob der Geschäftsverkehr eine solche Bezeichnung mit einer Universität in Zusammenhang bringt, weil es ja allein auf die Täuschungseignung für die beteiligten Verkehrskreise ankommt. Diese ist hier schon deshalb zu bejahen, weil es gerade an der Universität Linz nach der unbekämpft gebliebenen Feststellung tatsächlich ein "Institut für Wirtschaftsrecht" gab und ein solches auch jederzeit wieder installiert werden könnte. Hier ist nicht die Verwechselbarkeit einer neuen Firma mit einer an demselben Ort bereits bestehenden, im Firmenbuch eingetragenen Firma zu beurteilen (Firmenausschließlichkeit nach Paragraph 30, HGB), sondern nur die Täuschungsfähigkeit einer Firma, die den unzulässigen Anschein einer Beziehung zu einer öffentlichen Universität erweckt.

Demnach ist dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Anmerkung

E59433 06A02040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00204.00V.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20001005_OGH0002_0060OB00204_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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