TE OGH 2000/10/5 1Nd31/00

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Gert L*****, 2. Gert L***** Gesellschaft mbH, 3. M*****gesellschaft, 4. A***** Gesellschaft, und 5. E***** Gesellschaft mbH, sämtliche ***** wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht für ZRS Graz als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller leiten Ersatzansprüche unter anderem aus einem behaupteten Fehlverhalten von "Beamten" (gemeint: Richtern) des Oberlandesgerichts Wien ab. Demnach ist gemäß § 9 Abs 4 AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 22/00 mwN). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 6/94 mwN). Im Zuge der Auswahl des zu bestimmenden Gerichts war zu beachten, dass die Antragsteller auch ein Fehlverhalten von "Beamten" des Landesgerichts Feldkirch rügen, weshalb nur die Bestimmung eines im Oberlandesgerichtssprengel Graz oder Linz gelegenen Erstgerichts in Frage kommt.Die Antragsteller leiten Ersatzansprüche unter anderem aus einem behaupteten Fehlverhalten von "Beamten" (gemeint: Richtern) des Oberlandesgerichts Wien ab. Demnach ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Bestimmung eines in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenen Erstgerichts zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache geboten (1 Nd 22/00 mwN). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 6/94 mwN). Im Zuge der Auswahl des zu bestimmenden Gerichts war zu beachten, dass die Antragsteller auch ein Fehlverhalten von "Beamten" des Landesgerichts Feldkirch rügen, weshalb nur die Bestimmung eines im Oberlandesgerichtssprengel Graz oder Linz gelegenen Erstgerichts in Frage kommt.

Anmerkung

E59396 01J00310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010ND00031..1005.000

Dokumentnummer

JJT_20001005_OGH0002_0010ND00031_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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