Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Sophie S*****, geboren am 11. August 1997, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Alfred S*****, vertreten durch Rechtsanwälte Pieler & Pieler & Partner KEG in Wien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2000, GZ 43 R 368/00m-212, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung kann mit Ausnahme des Pflegschaftsverfahrens, wenn es um besonders schutzwürdige Interessen des Kindeswohles geht, ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz nicht mehr in dritter Instanz geltend gemacht werden (4 Ob 524, 525/95 ua, zuletzt etwa 9 Ob 60/00i; RIS-Justiz RS0050037).
Ungeachtet dessen, dass bei der Entscheidung über die Obsorge das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen hat und daher unter bestimmten Umständen Verfahrensmängel auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden können (1 Ob 2292/96g = EvBl 1997/103 = RZ 1997/57; 9 Ob 204/98k), hängt jedoch die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. In der Ansicht, dass die umfangreichen Beweisanbote des Vaters nach bereits einjährigem, durch zahlreiche vorangehende Eingaben gekennzeichneten Obsorgestreit schon nach dem jeweils hiezu angeführten Beweisthema keine wesentlichen Erkenntnisse erwarten ließen und nur zu einer offenbar vom Vater angestrebten, aber dem Kindeswohl nicht dienlichen Verzögerung der Obsorgeentscheidung führen würden, kann eine zu näheren Ausführungen Anlass gebende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nicht erblickt werden (vgl 10 Ob 355/99z). Dies gilt auch für die Frage, welchen von mehreren Gutachten bei Widersprüchlichkeiten zu folgen ist und ob nochmals Stellungnahmen der Sachverständigen einzuholen oder weitere Sachverständige beizuziehen sind.Ungeachtet dessen, dass bei der Entscheidung über die Obsorge das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen hat und daher unter bestimmten Umständen Verfahrensmängel auch noch im Revisionsrekurs geltend gemacht werden können (1 Ob 2292/96g = EvBl 1997/103 = RZ 1997/57; 9 Ob 204/98k), hängt jedoch die Frage, welche konkreten Beweise bei der Obsorgeentscheidung aufzunehmen sind und in welchem Umfang Beweisanboten einer Partei zu entsprechen ist, von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. In der Ansicht, dass die umfangreichen Beweisanbote des Vaters nach bereits einjährigem, durch zahlreiche vorangehende Eingaben gekennzeichneten Obsorgestreit schon nach dem jeweils hiezu angeführten Beweisthema keine wesentlichen Erkenntnisse erwarten ließen und nur zu einer offenbar vom Vater angestrebten, aber dem Kindeswohl nicht dienlichen Verzögerung der Obsorgeentscheidung führen würden, kann eine zu näheren Ausführungen Anlass gebende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nicht erblickt werden vergleiche 10 Ob 355/99z). Dies gilt auch für die Frage, welchen von mehreren Gutachten bei Widersprüchlichkeiten zu folgen ist und ob nochmals Stellungnahmen der Sachverständigen einzuholen oder weitere Sachverständige beizuziehen sind.
Der Behauptung des Vaters, die Mutter verweigere die notwendige orthopädische Versorgung der Tochter, steht die vom Rekursgericht übernommene Feststellung des Erstgericht entgegen, dass die Mutter mit dem Kind regelmäßig den Kinderarzt aufsucht, und nicht zu erkennen ist, dass sich die Mutter weigert, dem Kind die erforderliche gesundheitliche Betreuung zukommen zu lassen.
Im vorliegenden Verfahren war zwar über die Obsorge zu entscheiden, sodass Sachverhaltsänderungen nach dem erstgerichtlichen Beschluss auch noch von den Rechtsmittelinstanzen zu berücksichtigen sind, wenn dies das Interesse des pflegebefohlenen Kindes erfordert (4 Ob 2298/96s ua; RIS-Justiz RS0006893). Die vom Vater nach Einbringung seines Rekurses aufgestellte Behauptung, die Mutter habe ihm das Wochenendbesuchsrecht verweigert und dessen Entfall auch für das nächste Wochenende angekündigt, vermag aber für sich allein eine Gefährdung des Kindeswohles durch die Mutter und deren mangelnde Eignung zur Obsorge für das gemeinsame Kind nicht aufzuzeigen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E59564 06A02190European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00219.00Z.1005.000Dokumentnummer
JJT_20001005_OGH0002_0060OB00219_00Z0000_000