TE OGH 2000/10/5 6Ob223/00p

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian L*****, vertreten durch Mag. Thomas Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Leitner und Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwälte in Wien, wegen 431.805,51 S, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 9. Juni 2000, GZ 11 R 65/00k-86, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen. Die außerordentliche Revision der Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der Antrag der klagenden Partei auf Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung wird abgewiesen. Die außerordentliche Revision der Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Für die Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung (§ 509 Abs 2 ZPO), die im Ermessen des Obersten Gerichtshofes steht (SZ 66/97 = JBl 1994, 185 mwN), bestand bei der hier zu beurteilenden Sachlage kein Anlass.1. Für die Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung (Paragraph 509, Absatz 2, ZPO), die im Ermessen des Obersten Gerichtshofes steht (SZ 66/97 = JBl 1994, 185 mwN), bestand bei der hier zu beurteilenden Sachlage kein Anlass.

2. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Abgrenzung zwischen deklarativem und konstitutivem Anerkenntnis stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0032779, RS0017965, RS0032666). Es kommt letztlich auf die Auslegung im Einzelfall an (SZ 51/176; SZ 71/94 u.a.), die der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall zugunsten des deklarativen Anerkenntnisses vorgenommen hat (7 Ob 730/89 = JBl 1989, 649). Eine zu näheren Ausführungen Anlass gebende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen in diesem Einzelfall liegt nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).2. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Abgrenzung zwischen deklarativem und konstitutivem Anerkenntnis stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0032779, RS0017965, RS0032666). Es kommt letztlich auf die Auslegung im Einzelfall an (SZ 51/176; SZ 71/94 u.a.), die der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall zugunsten des deklarativen Anerkenntnisses vorgenommen hat (7 Ob 730/89 = JBl 1989, 649). Eine zu näheren Ausführungen Anlass gebende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen in diesem Einzelfall liegt nicht vor. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E59565 06A02230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00223.00P.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20001005_OGH0002_0060OB00223_00P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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