TE OGH 2000/10/5 6Ob159/98w

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michaela E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Heidi B*****, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz, Rechtsanwälte in Wien, wegen 999.069 S über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 10. September 1998, GZ 6 Ob 159/98w-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin nahm die Beklagte wegen mangelnder Obsorge als Treuhänderin im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung eines Liegenschaftskaufvertrages in Anspruch. Sie begehrte unter anderem Schadenersatz in Höhe der Differenz zwischen dem im gescheiterten Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis (5,5 Mio S) und dem später tatsächlich erzielten Verkaufserlös.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Es stellte fest, dass die Klägerin letztlich (nur) einen Kaufpreis von 4,8 Mio S habe erzielen können, sie habe damit einen Differenzschaden von 950.000 S erlitten. Keiner der Streitteile bekämpfte die Feststellung über die Höhe des schließlich erzielten Kaufpreises.

Das Berufungsgericht bestätigte.

Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 10. September 1998, AZ 6 Ob 159/98w, der Revision der Beklagten teilweise Folge. Er bejahte die Haftung der Beklagten für jenen Schaden, den die Klägerin durch ihr Vertrauen in die Gültigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes erlitten hatte. Dazu zählten auch jene Nachteile, die ihr wegen Versäumung einer anderen Abschlussgelegenheit entstanden seien. Von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgehend, wonach die Klägerin ein bindendes Kaufanbot über 5,4 Mio S wegen des in Aussicht genommenen und schließlich gescheiterten Abschlusses nicht angenommen habe und die Liegenschaft schließlich nur mehr um 4,8 Mio S habe veräußern können, sprach der Oberste Gerichtshof die sich aus diesen Beträgen ergebenden Differenz als Schadenersatz zu.

Nach Zustellung dieser Entscheidung des erkennenden Senates begehrte die Klägerin die Berichtigung der erstgerichtlichen Feststellung. Der schließlich erzielte Kaufpreis habe 4,6 Mio S und nicht wie festgestellt 4,8 Mio S betragen.

Das Erstgericht nahm eine Berichtigung der Entscheidungsgründe vor und stellte nunmehr fest, die Klägerin habe das Objekt letztlich um 4,6 Mio S veräußern können. Der Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung erfuhr keine Veränderung. Der Berichtigungsbeschluss wurde den Streitteilen am 4. 11. 1998 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 21. 8. 2000 begehrt die Klägerin nun die Berichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes durch Zuspruch weiterer 200.000 S samt Zinsen und entsprechender Änderung der Kostenentscheidung.

Die Beklagte sprach sich gegen eine Urteilsberichtigung aus.

Eine Urteilsberichtigung im Sinn des § 419 ZPO setzt offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Begründung voraus. Sie ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtes offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag (SZ 65/116; RIS-Justiz RS0041519 und RS0041418, Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 419). Da die Berichtigung nur offenbare Fehler des Urteiles beseitigt, berührt sie den eigentlichen Urteilsinhalt nicht und vermag auch den Umfang der Rechtskraftwirkung des Urteiles nicht zu ändern (Rechberger aaO Rz 7).Eine Urteilsberichtigung im Sinn des Paragraph 419, ZPO setzt offenbare Unrichtigkeiten im Urteil oder dessen Begründung voraus. Sie ist nur dann zulässig, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen des Gerichtes offensichtlich nicht entsprochen hat, somit eine Diskrepanz zwischen Gewolltem und Erklärtem vorlag (SZ 65/116; RIS-Justiz RS0041519 und RS0041418, Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 419,). Da die Berichtigung nur offenbare Fehler des Urteiles beseitigt, berührt sie den eigentlichen Urteilsinhalt nicht und vermag auch den Umfang der Rechtskraftwirkung des Urteiles nicht zu ändern (Rechberger aaO Rz 7).

Der Entscheidungswille des erkennenden Senates ging von der von beiden Parteien unbekämpft gelassenen und den Obersten Gerichtshof (unabhängig von ihrer Richtigkeit) bindenden Feststellung der Vorinstanzen aus, wonach die Klägerin letztlich nur einen Verkaufserlös von 4,8 Mio S habe erzielen können. Dass das Erstgericht - ob zu Recht oder zu Unrecht, kann dahingestellt bleiben - nachträglich eine Berichtigung seiner Feststellung vornahm, ändert nichts an der Bindung an die davor auf Basis der unbekämpft gebliebenen Feststellung ergangenen und rechtskräftig gewordenen Entscheidung.

Diese Erwägungen stehen einer Urteilsberichtigung entgegen. Der Antrag der Klägerin ist demnach abzuweisen.

Anmerkung

E59561 06AA1598

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00159.98W.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20001005_OGH0002_0060OB00159_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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