TE OGH 2000/10/5 6Ob78/00i

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Baumann, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) N***** Gesellschaft mbH, *****, und 2.) Dr. Grigori L*****, beide vertreten durch Dr. Alexander Brauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) "W***** Gesellschaft mbH, *****, und 2.) Andreas W*****, beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung, Widerruf, Veröffentlichung und Feststellung über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2000, GZ 1 R 243/99h-28, mit dem infolge Berufungen aller Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 27. Juli 1999, GZ 19 Cg 23/99z-22, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird, soweit dem Begehren, die Beklagten hätten die öffentliche Behauptung und Verbreitung zu unterlassen, dass im Jahr 1996 sämtliche Telefongespräche des Zweitklägers von und nach Wien von Geheimdiensten abgehört worden seien, stattgegeben wurde (Punkt I.a) des Berufungsurteiles), bestätigt.Das Urteil des Berufungsgerichtes wird, soweit dem Begehren, die Beklagten hätten die öffentliche Behauptung und Verbreitung zu unterlassen, dass im Jahr 1996 sämtliche Telefongespräche des Zweitklägers von und nach Wien von Geheimdiensten abgehört worden seien, stattgegeben wurde (Punkt römisch eins.a) des Berufungsurteiles), bestätigt.

Soweit das Berufungsgericht dem Begehren auf den Widerruf der zu Punkt 1.a) genannten Behauptungen und dessen Veröffentlichung in der nächsten, auf die Rechtskraft des Urteiles folgenden Ausgabe der Wochenzeitschrift "profil" im politischen Teil, mit Fettdrucküberschrift drittelseitig (Spaltenbreite) und dem Feststellungsbegehren, dass die Beklagten für den wirtschaftlichen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinnes haften, der den Klägern durch die angeführte Behauptung im Zeitungsartikel vom 21. 4. 1997 entstanden ist und in Hinblick entstehen wird, stattgegeben wurde (Punkte 1.b) und c) des Berufungsurteiles), werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Punkt II.) des Berufungsurteiles (Abweisung des Mehrbegehrens der Unterlassung, des Widerrufs, der Veröffentlichung und der Feststellung der Haftung der Beklagten betreffend die in Punkt II.) näher angeführten Behauptungen) bleibt als unangefochten unberührt.Punkt römisch II.) des Berufungsurteiles (Abweisung des Mehrbegehrens der Unterlassung, des Widerrufs, der Veröffentlichung und der Feststellung der Haftung der Beklagten betreffend die in Punkt römisch II.) näher angeführten Behauptungen) bleibt als unangefochten unberührt.

Die Kostenentscheidung wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Zweitkläger ist Geschäftsführer der Erstklägerin. Die Erstbeklagte ist Medieninhaberin der Wochenzeitschrift "profil", in der am 21. 4. 1997 ein vom Zweitbeklagten verfasster Artikel mit der Überschrift "Zimmer mit Aussicht - Die Wanzen im Marriott waren nicht nur für die OPEC gedacht: Auch Mafiabosse wurden belauscht" erschien.

Darin wird einleitend über eine Tagung der Manager von Wiener

Luxushotels berichtet, in denen der von "profil" aufgedeckte

Lauschangriff von US-Geheimdiensten auf das Wiener Hotel Marriott das

"beherrschende Thema" gewesen sei. In diesem Artikel heißt es dann

auszugsweise: "... Nicht nur die OPEC wurde abgeschöpft, die

Amerikaner hatten es auch auf dubiose Geschäftsleute des Wilden

Ostens abgesehen ... Den dicksten Fisch zogen die geheimen US-Boys

aber mit dem georgischen Mafia-Paten David S***** an Land ... Wie

überhaupt Wien in der jüngsten Vergangenheit wieder zu einem der

liebsten Spielplätze der US-Agenten wurde. Bob Woodward, Aufdecker

des Watergate-Skandals, enthüllte Anfang April in der "Washington

Post", dass der russische Geschäftsmann ... (Zweitkläger), dessen

Handelsfirma ... (Erstklägerin) in Wien beheimatet war, an einem

Fund-Raising-Dinner für 25.000 US-Dollar mit US-Präsident Bill

Clinton hätte teilnehmen sollen. ... (Zweitkläger) wurde aber wieder

ausgeladen, nachdem die "National Security Agency" (NSA) seinen

Hintergrund recherchiert hatte. Die US-Geheimdienste verdächtigen den

Geschäftsmann, dass die "Öl-Export-Firma ... (Erstklägerin) vom

russischen KGB gegründet wurde und mit Nuklearwaffen-Schmuggel in Nordkorea und dem Iran in Verbindung steht" ("Washington Post").

Die NSA ist spezialisiert aufs weltweite Lauschen und verfügt vom Spionage-Satelliten bis zur gewöhnlichen Wanze über jedes nur erdenkliche Gerät. Alle internationalen Telefongespräche ... (des Zweitklägers) von und nach Wien wurden 1996 abgehört. Die US-Boys scheuten dabei weder Kosten noch Mühen: Sie hatten monatelang ein komfortables Dachappartement gemietet - direkt gegenüber der N*****-Zentrale in der Wiener Prinz-Eugen-Straße."

Die Kläger begehrten, den Beklagten zur Unterlassung der öffentlichen Behauptung und Verbreitung zu verpflichten, wonach die Kläger in Österreich eine Kapitalgesellschaft mit KGB-Geldern gegründet hätten, mit Nuklearwaffenschmuggel von Nordkorea in den Iran in Verbindung stünden, der Zweitkläger nach Überprüfung seines Hintergrundes durch amerikanische Geheimdienste von einem Fund-Raising-Dinner mit US-Präsident Bill Clinton wieder ausgeladen worden sei, im Jahr 1996 sämtliche Telefongespräche des Zweitklägers von und nach Wien von Geheimdiensten abgehört worden seien, sowie dass die Kläger zu kriminellen Aktivitäten, vor allem der sogenannten Russenmafia, in Verbindung stünden. Weiters begehrten sie den Widerruf dieser Behauptungen, die Veröffentlichung des Widerrufs und die Feststellung, dass die Beklagten für den gesamten wirtschaftlichen Schaden sowie den entgangenen Gewinn haften, welcher den Klägern durch den Zeitungsartikel vom 21. 4. 1997 "entstanden ist oder in Hinkunft entstehen wird". Die betreffenden Behauptungen seien unrichtig und kreditschädigend. Die Erstbeklagte hafte als Medieninhaberin für das Verschulden des Zweitbeklagten. Dieser habe niemals bei den Klägern nachgefragt oder recherchiert. Die Geschäfte der Kläger seien gefährdet, weil große internationale Konzerne bereits angedeutet hätten, mit Firmen, die in Mafianähe gerückt oder ständig Gegenstand geheimdienstlicher Recherchen seien, nicht weiter zusammenarbeiten zu können.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Kläger seien im Zusammenhang mit der Belauschung von Mafiabossen nicht erwähnt worden. Bei den Behauptungen über die Ausladung vom Dinner des US-Präsidenten, die Gründung der Erstklägerin durch den KGB und den Nuklearwaffenschmuggel handle es sich um Zitate aus der "Washington Post", deren wertfreie Wiedergabe zulässig sei. Die Behauptung, dass alle internationalen Telefongespräche des Zweitbeklagten von und nach Wien im Jahr 1996 abgehört worden seien, sei weder ehrenrührig noch kreditschädigend. Zudem seien die Ausführungen im Artikel richtig. Es sei auch richtig, dass das Telekommunikationsnetz der Kläger in Wien "angezapft worden sei". Der Zweitkläger habe in einem TV-Interview, das in den Moskauer Nachrichten Nr 3 vom 25. 1. bis 1. 2. 1998 wiedergegeben worden sei, ausgeführt: "Die Amis geben selbst zu, dass sie im Laufe von vier Jahren unsere Büros vollständig "monitored" (= abgehört) haben, Faxe und Telefon." Damit habe der Zweitkläger derartige Behauptungen selbst verbreitet, sodass das diesbezügliche Unterlassungsbegehren unverständlich sei.

Das Erstgericht gab allen Begehren in Ansehung der Behauptungen, dass der Zweitkläger in Österreich eine Kapitalgesellschaft mit KGB-Geldern, nämlich die Erstklägerin gegründet habe, die Kläger mit Nuklear-Waffenschmuggel von Nordkorea in den Iran in Verbindung stünden und im Jahr 1996 sämtliche Telefongespräche des Zweitklägers von und nach Wien von Geheimdiensten abgehört worden seien, statt und wies alle Begehren in Ansehung der Behauptung, dass der Zweitkläger nach Überprüfung seines Hintergrundes durch amerikanische Geheimdienste von einem "Fund-Raising-Dinner" mit US-Präsident Clinton wieder ausgeladen worden sei, ab. Es traf, soweit für das Revisionsverfahren noch wesentlich, folgende Feststellungen:

Die Erstklägerin wurde 1995 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Post bei einem der Faxgeräte eine Parallelschaltung festgestellt habe. Bei der entsprechenden Amtsleitung wurden alle Faxnachrichten auf einem zweiten Gerät ausgedruckt, das in der Prinz-Eugen-Straße in Wien aufgestellt war. Diese Parallelschaltung existierte maximal 14 Tage lang im Mai 1995. Deren Urheber wurden nicht ausgeforscht. Darüber hinaus kamen den Klägern keine Informationen dahin zu, dass sie von Geheimdiensten in Österreich abgehört würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dies tatsächlich der Fall war.

Zu diesem Punkt führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Unterstellung, es seien alle internationale Telefonate von Geheimdiensten abgehört worden, geeignet sei, den Kredit und den Erwerb beider Kläger zu beeinträchtigen. Die Kläger hätten die Unwahrheit dieser Behauptung erwiesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge, der Berufung der Beklagten teilweise Folge und wies auch alle Begehren in Ansehung der Behauptungen ab, dass der Zweitkläger in Österreich eine Kapitalgesellschaft mit KGB-Geldern, nämlich die Erstklägerin, gegründet habe und beide Kläger mit Nuklearwaffenschmuggel von Nordkorea in den Iran in Verbindung stünden. Der klagsstattgebende Teil des Ersturteiles wurde jedoch insoweit bestätigt, als die Beklagten schuldig erkannt wurden, die öffentliche Behauptung zu unterlassen, dass im Jahr 1996 sämtliche Telefongespräche des Zweitklägers von und nach Wien von Geheimdiensten abgehört worden seien (Punkt I.a) des Spruches), diese Behauptungen gegenüber den Klägern zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten, auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Ausgabe der Wochenzeitschrift "profil" im politischen Teil, mit Fettdrucküberschrift drittelseitig (Spaltenbreite) zu veröffentlichen (I.a) b) des Spruches) und als festgestellt wurde, dass die Beklagten für den wirtschaftlichen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns haften, der den klagenden Parteien durch die zu a) angeführte Behauptung "entstanden ist und in Hinkunft entstehen wird".Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge, der Berufung der Beklagten teilweise Folge und wies auch alle Begehren in Ansehung der Behauptungen ab, dass der Zweitkläger in Österreich eine Kapitalgesellschaft mit KGB-Geldern, nämlich die Erstklägerin, gegründet habe und beide Kläger mit Nuklearwaffenschmuggel von Nordkorea in den Iran in Verbindung stünden. Der klagsstattgebende Teil des Ersturteiles wurde jedoch insoweit bestätigt, als die Beklagten schuldig erkannt wurden, die öffentliche Behauptung zu unterlassen, dass im Jahr 1996 sämtliche Telefongespräche des Zweitklägers von und nach Wien von Geheimdiensten abgehört worden seien (Punkt römisch eins.a) des Spruches), diese Behauptungen gegenüber den Klägern zu widerrufen und den Widerruf in der nächsten, auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Ausgabe der Wochenzeitschrift "profil" im politischen Teil, mit Fettdrucküberschrift drittelseitig (Spaltenbreite) zu veröffentlichen (römisch eins.a) b) des Spruches) und als festgestellt wurde, dass die Beklagten für den wirtschaftlichen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns haften, der den klagenden Parteien durch die zu a) angeführte Behauptung "entstanden ist und in Hinkunft entstehen wird".

Zum allein noch strittigen bestätigenden Teil (Punkte I.a) b) und c) des Spruches) führte das Berufungsgericht aus, dass zwischen dem erwiesenen, bloß 14-tägigen "Anzapfen" eines Faxgerätes der Erstklägerin und dem behaupteten Abhören sämtlicher Telefongespräche durch Geheimdienste ein Jahr hindurch ein für die Frage der Gefährdung oder Schädigung des wirtschaftlichen Fortkommens maßgebender Unterschied bestehe. Einerseits könne bei einem Faxgerät die Zugangsmöglichkeit zum Empfangsgerät vom Absender einer Nachricht wesentlich schlechter abgeschätzt werden als bei einem unmittelbaren telefonischen Kontakt mit einem oder allenfalls auch mehreren Gesprächspartnern. Andererseits seien auch Dauer und Umfang der behaupteten Abhörung nicht mit dem festgestellten "Anzapfen" eines einzigen Faxgerätes vergleichbar. Für die Zulässigkeit des (betreffenden) Feststellungsbegehrens sei es nicht erforderlich, dass bereits ein konkreter Schaden eingetreten sei. Die unrichtige Behauptung der Beklagten über das Abhören der Telefongespräche und deren Verbreitung habe einen konkreten Schaden auslösen können; auch ohne weiteres Zutun der Beklagten könne noch ein Schaden für die Kläger eintreten. Das Feststellungsbegehren sei daher berechtigt. Da die unzulässige Behauptung nicht bloß eine Verbreitung fremder Zitate darstelle, sei insoweit der Unterlassungsanspruch (der allerdings nicht zur ungeteilten Hand bestehe) berechtigt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung sei ihrer Form nach entsprechend zu beschränken.Zum allein noch strittigen bestätigenden Teil (Punkte römisch eins.a) b) und c) des Spruches) führte das Berufungsgericht aus, dass zwischen dem erwiesenen, bloß 14-tägigen "Anzapfen" eines Faxgerätes der Erstklägerin und dem behaupteten Abhören sämtlicher Telefongespräche durch Geheimdienste ein Jahr hindurch ein für die Frage der Gefährdung oder Schädigung des wirtschaftlichen Fortkommens maßgebender Unterschied bestehe. Einerseits könne bei einem Faxgerät die Zugangsmöglichkeit zum Empfangsgerät vom Absender einer Nachricht wesentlich schlechter abgeschätzt werden als bei einem unmittelbaren telefonischen Kontakt mit einem oder allenfalls auch mehreren Gesprächspartnern. Andererseits seien auch Dauer und Umfang der behaupteten Abhörung nicht mit dem festgestellten "Anzapfen" eines einzigen Faxgerätes vergleichbar. Für die Zulässigkeit des (betreffenden) Feststellungsbegehrens sei es nicht erforderlich, dass bereits ein konkreter Schaden eingetreten sei. Die unrichtige Behauptung der Beklagten über das Abhören der Telefongespräche und deren Verbreitung habe einen konkreten Schaden auslösen können; auch ohne weiteres Zutun der Beklagten könne noch ein Schaden für die Kläger eintreten. Das Feststellungsbegehren sei daher berechtigt. Da die unzulässige Behauptung nicht bloß eine Verbreitung fremder Zitate darstelle, sei insoweit der Unterlassungsanspruch (der allerdings nicht zur ungeteilten Hand bestehe) berechtigt. Die Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung sei ihrer Form nach entsprechend zu beschränken.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt sei.

Der klageabweisende Teil der Entscheidung erwuchs insgesamt in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den der klagestattgebenden Teil gerichtete Revision der Beklagten ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig und teilweise berechtigt.

a) Zum Widerrufs-, Veröffentlichungs- und Feststellungsbegehren:

Die Revisionswerber zeigen zutreffend auf, dass die Vorinstanzen das schon in erster Instanz erstattete Vorbringen der Beklagten unbeachtet ließen, der Zweitkläger habe selbst die Behauptung über das Abhören der Telefonate bei einem in den Moskauer Nachrichter veröffentlichten Interview aufgestellt (Schriftsatz ON 7 AS 38, Schriftsatz ON 10 AS 50) und hiefür den Auszug aus der "Moskau-News" auch in beglaubigter Übersetzung (vgl Blg 6) als Beweis angeboten. In ihrer Berufung haben die Beklagten die Unterlassung einer betreffenden Feststellung im Rahmen des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als sekundären Feststellungsmangel gerügt.Die Revisionswerber zeigen zutreffend auf, dass die Vorinstanzen das schon in erster Instanz erstattete Vorbringen der Beklagten unbeachtet ließen, der Zweitkläger habe selbst die Behauptung über das Abhören der Telefonate bei einem in den Moskauer Nachrichter veröffentlichten Interview aufgestellt (Schriftsatz ON 7 AS 38, Schriftsatz ON 10 AS 50) und hiefür den Auszug aus der "Moskau-News" auch in beglaubigter Übersetzung vergleiche Blg 6) als Beweis angeboten. In ihrer Berufung haben die Beklagten die Unterlassung einer betreffenden Feststellung im Rahmen des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung als sekundären Feststellungsmangel gerügt.

Für das Widerrufs- und Veröffentlichungsbegehren sowie das Feststellungsbegehren ist dieses bislang ungeprüft gebliebene Vorbringen von entscheidender Bedeutung:

Der Widerrufs- und Veröffentlichungsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB ist ein Schadenersatzanspruch und steht als solcher - ebenso wie der Feststellungsanspruch, der künftige Schadenersatzforderungen im Sinne dieser Bestimmung sichern soll - ein Verschulden voraus. Der Täter haftet nur für Mitteilungen, deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden (6 Ob 164/98f mwN). Der Umstand, dass die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen unterblieben ist, bildet allein noch keine Sorgfaltsverletzung (6 Ob 168/97t = SZ 70/180; 6 Ob 78/99h).Der Widerrufs- und Veröffentlichungsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist ein Schadenersatzanspruch und steht als solcher - ebenso wie der Feststellungsanspruch, der künftige Schadenersatzforderungen im Sinne dieser Bestimmung sichern soll - ein Verschulden voraus. Der Täter haftet nur für Mitteilungen, deren Unwahrheit er kannte oder kennen musste. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens besteht im Bereich des "Kennenmüssens" darin, dass die Unrichtigkeit der Tatsachen bei Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt erkennbar ist und die Tatsachen dennoch verbreitet werden (6 Ob 164/98f mwN). Der Umstand, dass die Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen unterblieben ist, bildet allein noch keine Sorgfaltsverletzung (6 Ob 168/97t = SZ 70/180; 6 Ob 78/99h).

Daraus folgt, dass die Berechtigung des Widerrufs-, Veröffentlichungs- und Feststellungsbegehrens im vorliegenden Fall zu verneinen wäre, sollte die Behauptung zutreffen, dass der Zweitbeklagte seine Informationen über die Telefonabhörung von dem in den Moskauer Nachrichten veröffentlichten, vom Zweitkläger selbst gegebenen Interview bezog. Es könnte dem Zweitbeklagten dann nicht vorgeworfen werden, er hätte von der Unwahrheit dieser Behauptungen wissen müssen. Es wäre dem Zweitbeklagten dann auch zugute zu halten, dass ihm die Einholung einer Stellungnahme der Kläger zur Abhörfrage im Hinblick darauf, dass der Zweitkläger selbst Urheber der betreffenden Behauptungen war, überflüssig erscheinen durfte.

Da die Vorinstanzen keine Feststellungen darüber getroffen haben, ob die Behauptung über das vom Zweitkläger gegebene Interview dessen Inhalt zutrifft, liegt ein sekundärer Feststellungsmangel vor, der zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im Umfang der Widerrufs-, Veröffentlichungs- und Feststellungsbegehren, soweit dieses noch strittig ist, zwecks Verfahrensergänzung und Nachtrag entsprechender Feststellungen führt.

Entgegen den Revisionsausführungen ist das Feststellungsbegehren nicht schon deshalb unberechtigt, weil noch kein Schaden eingetreten ist. § 1330 ABGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz konkreter Vermögensschäden. Aus der Erwägung, die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Verjährung, sondern auch der Vermeidung künftiger Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach, hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, unter bestimmten Umständen sei für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schaden bis zum Schluss der Verhandlung bereits eingetreten sei, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet habe und der Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten könne (ÖBl 1990, 91; SZ 56/38; ecolex 1995, 336; 6 Ob 288/98s; 6 Ob 6/00a; RIS-Justiz RS0040838).Entgegen den Revisionsausführungen ist das Feststellungsbegehren nicht schon deshalb unberechtigt, weil noch kein Schaden eingetreten ist. Paragraph 1330, ABGB gewährt unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Ersatz konkreter Vermögensschäden. Aus der Erwägung, die Feststellungsklage diene nicht nur dem Ausschluss der Verjährung, sondern auch der Vermeidung künftiger Beweisschwierigkeiten und der Klarstellung der Haftungsfrage dem Grunde nach, hat der Oberste Gerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen die Auffassung vertreten, unter bestimmten Umständen sei für die Annahme eines rechtlichen Interesses nicht erforderlich, dass ein Schaden bis zum Schluss der Verhandlung bereits eingetreten sei, und zwar dann, wenn sich das schädigende Ereignis, das einen konkreten Schaden hatte auslösen können, bereits ereignet habe und der Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers in der Zukunft eintreten könne (ÖBl 1990, 91; SZ 56/38; ecolex 1995, 336; 6 Ob 288/98s; 6 Ob 6/00a; RIS-Justiz RS0040838).

Die Kläger haben hier eine konkrete Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen Tätigkeit (große internationale Konzerne hätten bereits angedeutet, mit Firmen, die unter anderem Gegenstand ständiger geheimdienstlicher Recherchen seien, nicht weiter zusammenarbeiten zu können) aufgezeigt und konkrete vermögensrechtliche Nachteile (Entgang von "Millionengeschäften") behauptet. Wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, liegt es auf der Hand, dass allein die Behauptung, sämtliche Telefonate seien ein Jahr hindurch abgehört worden, ohne weiteres Zutun derartige Auftragsverluste bewirken kann, ist doch die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen durch eine derartige, lang andauernde Aktion massiv gefährdet und erscheint die gegenseitige Vertrauensbasis von Geschäftspartnern wesentlich beeinträchtigt. Diese Behauptung war damit auch geeignet, den Klägern in Hinkunft Vermögensnachteile zuzufügen (vgl 6 Ob 6/00a). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den von der Rechtsprechung für die Bejahung eines Feststellungsinteresses geforderten "schadensträchtigen Vorfall" bejaht.Die Kläger haben hier eine konkrete Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen Tätigkeit (große internationale Konzerne hätten bereits angedeutet, mit Firmen, die unter anderem Gegenstand ständiger geheimdienstlicher Recherchen seien, nicht weiter zusammenarbeiten zu können) aufgezeigt und konkrete vermögensrechtliche Nachteile (Entgang von "Millionengeschäften") behauptet. Wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, liegt es auf der Hand, dass allein die Behauptung, sämtliche Telefonate seien ein Jahr hindurch abgehört worden, ohne weiteres Zutun derartige Auftragsverluste bewirken kann, ist doch die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen durch eine derartige, lang andauernde Aktion massiv gefährdet und erscheint die gegenseitige Vertrauensbasis von Geschäftspartnern wesentlich beeinträchtigt. Diese Behauptung war damit auch geeignet, den Klägern in Hinkunft Vermögensnachteile zuzufügen vergleiche 6 Ob 6/00a). Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den von der Rechtsprechung für die Bejahung eines Feststellungsinteresses geforderten "schadensträchtigen Vorfall" bejaht.

Sollten die Vorinstanzen im fortgesetzten Verfahren ein (auch der Erstbeklagten anrechenbares) Verschulden des Zweitbeklagten im aufgezeigten Sinn bejahen, werden sie allerdings zu berücksichtigen haben, dass sich ein Feststellungsbegehren nur auf künftige Schäden, dh auf solche, die im Zeitpunkt seiner Erhebung noch nicht fällig waren, beziehen kann (SZ 54/99). Ein rechtliches Interesse an der Feststellung bereits fälliger Ersatzansprüche besteht nicht (EvBl 1966/341 uva; RIS-Justiz RS0038934). Das Feststellungsbegehren der Kläger ist daher jedenfalls insoweit verfehlt, als es sich seinem Wortlaut nach auch auf die Haftung für jene Schäden bezieht, der den Klägern nach ihrem Vorbringen durch die betreffende Behauptung bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Feststellungsanspruches entstanden war.

b) Zum Unterlassungsbegehren:

Selbst im Fall der Richtigkeit des Vorbringens über das Interview des Zweitklägers wäre aber für die Beklagten, soweit sie zur Unterlassung der Behauptung über das Abhören der Telefone verpflichtet wurden, nichts gewonnen. Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im § 1330 Abs 2 ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden des Beklagten unabhängig (SZ 56/124 ua; RIS-Justiz RS0008984).Selbst im Fall der Richtigkeit des Vorbringens über das Interview des Zweitklägers wäre aber für die Beklagten, soweit sie zur Unterlassung der Behauptung über das Abhören der Telefone verpflichtet wurden, nichts gewonnen. Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht im Sinn des Paragraph 16, ABGB und genießt als solches absoluten Schutz gegen jedermann; droht die Gefahr einer Verletzung, so steht bei Wiederholungsgefahr auch ohne Vorliegen der für Widerruf und Veröffentlichung im Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB normierten Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch zu. Der Unterlassungsanspruch ist von einem Verschulden des Beklagten unabhängig (SZ 56/124 ua; RIS-Justiz RS0008984).

Unter § 1330 Abs 2 ABGB fällt jede Mitteilung, die einem anderen schaden kann (MR 1992, 105). Dass dies bei der betreffenden Behauptung über das Abhören der Fall ist, wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt. Auch wenn erwiesen ist, dass ein Faxgerät 14 Tage hindurch angezapft wurde, ist der aus der Behauptung über das Abhören der Telefone hervortretende Tatsachenkern ein wesentlich anderer. Betroffen hievon ist im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerber nicht nur der Zweitkläger, auch wenn konkret nur die Abhörung dessen Telefonate genannt wurde. Der von den Revisionswerbern vermisste Bezug zur Erstklägerin ergibt sich daraus, dass der Zweitkläger deren Geschäftsführer war (ist) und jeder Leser des Artikels aus dessen Zusammenhang (vgl MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i = MR 1998, 273 je mwN) zwanglos annehmen kann, dass Telefonate gemeint sind, die der Zweitkläger als "Firmenchef", sei es direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Erstklägerin und insbesondere vom Firmensitz oder vom Firmentelefon aus führte, wird doch im Artikel in diesem Zusammenhang unterstellt, die (abhörenden) Geheimagenten seien "direkt gegenüber der N*****-Zentrale" stationiert gewesen. Die Behauptung, sämtliche Telefonate eines Geschäftsführers seien abgehört worden, bewirkt nicht weniger die Gefahr der Beeinträchtigung des von ihm geführten Unternehmens als der Beeinträchtigung seiner eigenen Person. An der Betroffenheit beider Kläger kann daher kein Zweifel bestehen.Unter Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB fällt jede Mitteilung, die einem anderen schaden kann (MR 1992, 105). Dass dies bei der betreffenden Behauptung über das Abhören der Fall ist, wurde bereits von den Vorinstanzen zutreffend aufgezeigt. Auch wenn erwiesen ist, dass ein Faxgerät 14 Tage hindurch angezapft wurde, ist der aus der Behauptung über das Abhören der Telefone hervortretende Tatsachenkern ein wesentlich anderer. Betroffen hievon ist im Gegensatz zur Ansicht der Revisionswerber nicht nur der Zweitkläger, auch wenn konkret nur die Abhörung dessen Telefonate genannt wurde. Der von den Revisionswerbern vermisste Bezug zur Erstklägerin ergibt sich daraus, dass der Zweitkläger deren Geschäftsführer war (ist) und jeder Leser des Artikels aus dessen Zusammenhang vergleiche MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i = MR 1998, 273 je mwN) zwanglos annehmen kann, dass Telefonate gemeint sind, die der Zweitkläger als "Firmenchef", sei es direkt oder indirekt im Zusammenhang mit dem Unternehmen der Erstklägerin und insbesondere vom Firmensitz oder vom Firmentelefon aus führte, wird doch im Artikel in diesem Zusammenhang unterstellt, die (abhörenden) Geheimagenten seien "direkt gegenüber der N*****-Zentrale" stationiert gewesen. Die Behauptung, sämtliche Telefonate eines Geschäftsführers seien abgehört worden, bewirkt nicht weniger die Gefahr der Beeinträchtigung des von ihm geführten Unternehmens als der Beeinträchtigung seiner eigenen Person. An der Betroffenheit beider Kläger kann daher kein Zweifel bestehen.

Ob der Eingriff in absolut geschützte Rechte rechtswidrig ist, kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden (SZ 61/210 ua). An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein dieses rechtfertigendes Interesse (MR 1993, 57). Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen (4 Ob 1001/95), und zwar auch nicht im Weg einer umfassenden Interessenabwägung (6 Ob 254/98s mwN).

Auch wenn der Betroffene hier zunächst selbst die unwahre Behauptung über das Abhören aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt haben sollte, stünde dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte im vorliegenden Fall noch nicht entgegen und nähme den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen. Der Zweitkläger konnte beim Aufstellen seiner eigenen Behauptung einem Irrtum, etwa einer seinerzeitigen Fehlinformation, unterlegen gewesen sein. Es könnte auch sein, dass er sich in seiner damaligen Situation durch diese Äußerung Vorteile erhoffte und (oder) Nachteile unterschätzt haben könnte. Jedenfalls aber hat er, sollte das diesbezügliche Vorbringen der Kläger überhaupt zutreffen, das Interview in Moskau gegeben, sodass von einer im Wesentlichen räumlich auf Moskau und Russland bzw allenfalls auch noch auf das Gebiet ehemaliger Ostblockstaaten begrenzten Verbreitung auszugehen ist. In Österreich oder in der sonstigen "westlichen Welt" hat der Zweitkläger selbst nach dem Vorbringen der Beklagten derartige Behauptungen gegenüber Medien nicht aufgestellt. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ist nun erwiesen. Die Beklagten wollen die (zumindest weitere) Verbreitung unterbinden. Ein Interesse daran kann ihnen nicht abgesprochen werden, besteht doch ein wesentlicher Unterschied bezüglich des Leserkreises, der auch für künftige Geschäftsbeziehungen maßgebend sein kann, in welchem Land in welchen Medien und wie oft eine Behauptung aufgestellt und verbreitet wird. Selbst wenn der Zweitkläger inhaltsgleiche Behauptungen bereits öffentlich aufgestellt haben sollte, wären die Kläger bei neuerlicher Verbreitung durch Dritte in ihrem gemäß § 1330 ABGB geschützten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.Auch wenn der Betroffene hier zunächst selbst die unwahre Behauptung über das Abhören aufgestellt und für deren Veröffentlichung gesorgt haben sollte, stünde dieser Umstand der Rechtswidrigkeit der Wiederholung durch Dritte im vorliegenden Fall noch nicht entgegen und nähme den Betroffenen auch nicht das Interesse, gegen die Dritten eine Unterlassungsverpflichtung durchzusetzen. Der Zweitkläger konnte beim Aufstellen seiner eigenen Behauptung einem Irrtum, etwa einer seinerzeitigen Fehlinformation, unterlegen gewesen sein. Es könnte auch sein, dass er sich in seiner damaligen Situation durch diese Äußerung Vorteile erhoffte und (oder) Nachteile unterschätzt haben könnte. Jedenfalls aber hat er, sollte das diesbezügliche Vorbringen der Kläger überhaupt zutreffen, das Interview in Moskau gegeben, sodass von einer im Wesentlichen räumlich auf Moskau und Russland bzw allenfalls auch noch auf das Gebiet ehemaliger Ostblockstaaten begrenzten Verbreitung auszugehen ist. In Österreich oder in der sonstigen "westlichen Welt" hat der Zweitkläger selbst nach dem Vorbringen der Beklagten derartige Behauptungen gegenüber Medien nicht aufgestellt. Die Unrichtigkeit dieser Behauptung ist nun erwiesen. Die Beklagten wollen die (zumindest weitere) Verbreitung unterbinden. Ein Interesse daran kann ihnen nicht abgesprochen werden, besteht doch ein wesentlicher Unterschied bezüglich des Leserkreises, der auch für künftige Geschäftsbeziehungen maßgebend sein kann, in welchem Land in welchen Medien und wie oft eine Behauptung aufgestellt und verbreitet wird. Selbst wenn der Zweitkläger inhaltsgleiche Behauptungen bereits öffentlich aufgestellt haben sollte, wären die Kläger bei neuerlicher Verbreitung durch Dritte in ihrem gemäß Paragraph 1330, ABGB geschützten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

Die Beklagten waren auch nach Kenntnis der Unwahrheit der Tatsachenbehauptungen über die Abhöraffäre nicht bereit, zu erklären, diese Behauptungen nicht mehr aufzustellen und zu verbreiten. Nach ständiger Rechtsprechung beseitigt das, wenngleich vom Kläger abgelehnte, Angebot des Beklagten, sich in einem vollstreckbaren Vergleich zu der begehrten Unterlassung zu verpflichten und dem Kläger all das zu bieten, was er durch ein seinem Unterlassungsbegehren stattgebendes Urteil erlangen könnte, regelmäßig die Wiederholungsgefahr (6 Ob 95/97g mwN). Von einem derartigen Angebot der Beklagten kann hier keine Rede sein. Ihrem Vorbringen ist vielmehr nach wie vor zu entnehmen, dass sie sich weiterhin zu diesem Verhalten berechtigt erachten und dass es ihnen um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (4 Ob 171/93 = MR 1994, 111 mwN; 1 Ob 227/97g = NZ 1999, 110 ua). Liegt, wie hier, bereits ein rechtswidriger Eingriff vor, wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu behaupten und zu beweisen (SZ 48/45 ua). Es ist daher weiterhin von Wiederholungsgefahr auszugehen, die das Unterlassungsbegehren rechtfertigen.

Für eine insoweit schikanöse Rechtsausübung durch die Kläger fehlen jegliche Anhaltspunkte, kann doch dem Zweitbeklagten nicht unterstellt werden, die behaupteten Äußerungen über das Abhören beim Interview in Moskau vordringlich deshalb getätigt zu haben, um andere Journalisten, die diese wiederholen, mittels Unterlassungsklage zu belangen.

Soweit die Vorinstanzen (bloß) zur Unterlassung der Behauptungen über das Abhören verpflichtet haben, waren ihre Entscheidungen daher zu bestätigen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

Anmerkung

E59432 06A00780

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00078.00I.1005.000

Dokumentnummer

JJT_20001005_OGH0002_0060OB00078_00I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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