TE OGH 2000/10/6 11Os126/00

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Veröffentlicht am 06.10.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2000 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Wolfgang V***** in einer Anstalt gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. September 2000, GZ 12 Vr 988/00-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Oktober 2000 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Wolfgang V***** in einer Anstalt gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 1. September 2000, GZ 12 römisch fünf r 988/00-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Nach dem obbezeichneten Beschluss, mit dem das Landesgericht für Strafsachen Graz unter Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3b StPO die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO mit Wirksamkeit bis 2. November 2000 anordnete, steht Wolfgang V***** im dringenden Verdacht, in Graz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, eine Tat, welche ihm außer diesem Zustand als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB zugerechnet werden würde, begangen zu haben, in dem er zu verschiedenen Malen fremde Sachen beschädigt oder unbrauchbar gemacht und hiedurch einen Gesamtschaden von über 400.000 S verursacht hat.Nach dem obbezeichneten Beschluss, mit dem das Landesgericht für Strafsachen Graz unter Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 3 b, StPO die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO mit Wirksamkeit bis 2. November 2000 anordnete, steht Wolfgang V***** im dringenden Verdacht, in Graz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, eine Tat, welche ihm außer diesem Zustand als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB zugerechnet werden würde, begangen zu haben, in dem er zu verschiedenen Malen fremde Sachen beschädigt oder unbrauchbar gemacht und hiedurch einen Gesamtschaden von über 400.000 S verursacht hat.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss brachte der Betroffene eine von einem Verteidiger nicht unterschriebene Grundrechtsbeschwerde ein, die indes (ohne Mängelbehebung hinsichtlich der fehlenden Verteidigerunterschrift: § 3 Abs 2 GRBG) sofort als unzulässig zurückzuweisen war, weil es an der für die Erhebung der Grundrechtsbeschwerde unabdingbaren Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (§ 1 Abs 1 GRBG) - vorliegend stand dem Betroffenen gemäß § 429 Abs 5 iVm § 182 Abs 4 StPO die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Fortsetzungsbeschlusses einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu - gebricht.Gegen diesen Beschluss brachte der Betroffene eine von einem Verteidiger nicht unterschriebene Grundrechtsbeschwerde ein, die indes (ohne Mängelbehebung hinsichtlich der fehlenden Verteidigerunterschrift: Paragraph 3, Absatz 2, GRBG) sofort als unzulässig zurückzuweisen war, weil es an der für die Erhebung der Grundrechtsbeschwerde unabdingbaren Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG) - vorliegend stand dem Betroffenen gemäß Paragraph 429, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 182, Absatz 4, StPO die binnen drei Tagen nach Eröffnung des Fortsetzungsbeschlusses einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu - gebricht.

Anmerkung

E59542 11D01260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0110OS00126..1006.000

Dokumentnummer

JJT_20001006_OGH0002_0110OS00126_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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