Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard F*****, vertreten durch Dr. Helmut Klement und Dr. Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Manfred L*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Simma und Mag. Gottfried Stoff, Rechtsanwälte in Graz, und den Nebenintervenienten Dr. Eberhard R*****, vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 243.750 S sA infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 213.750 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. Februar 2000, GZ 6 R 238/99p-50, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Juli 1999, GZ 13 Cg 6/97h-43, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und deren Nebenintervenienten die mit je 10.665 S (darin 1.777,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung einer Provision für die Vermittlung des Verkaufs einer Liegenschaft in Höhe von 243.750 S sA mit 213.750 S sA statt und wies das Mehrbegehren ab.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es stützte sein Urteil auf die tragende Begründung, dass "die an sich verdienstliche und (mit)kausale Tätigkeit des klägerischen Immobilienmaklers für das letztlich zustande gekommene Geschäft bei wertender Betrachtung ... der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden" müsse. Zwischen der Maklerätigkeit des Klägers aufgrund des bis zum 3. 6. 1995 befristet gewesenen Alleinvermittlungsauftrags und dem tatsächlichen Abschluss eines Kaufvertrags im August 1996 sei mehr als ein Jahr vergangen. Die vom Kläger 1995 vermittelten Vertragsverhandlungen, an denen der Nebenintervenient als Bevollmächtigter einer Kaufinteressentin teilgenommen habe, seien an der zu hohen Kaufpreisvorstellung des Beklagten von 14 Mio S und wegen des zusätzlichen Investitionsbedarfs gescheitert. Nach Ablauf des Alleinvermittlungsauftrags seien andere Makler eingeschaltet worden, aber wegen der nicht erfüllbaren Preisvorstellung des Beklagten gleichfalls erfolglos geblieben. Erst als der Beklagte Ende Mai 1996 mit am Haus angebrachten Tafeln auf die Kaufgelegenheit hingewiesen und eine Telefonnummer angegeben habe, sei schließlich ein Kaufvertrag mit dem Nebenintervenienten um bloß 11,4 Mio S zustande gekommen, ohne dass - zufolge eines bestimmten Verwertungskonzepts - noch ein zusätzlicher Investitionsbedarf bestanden hätte.
Diese Entscheidung bekämpfte der Kläger mit einer an den Obersten Gerichtshof gerichteten "außerordentlichen Revision". In deren Zulassungsbeschwerde wurde beantragt, der Oberste Gerichtshof möge "die Revision" zulassen und dem Klagebegehren in Abänderung des angefochtenen Urteils "vollinhaltlich" stattgeben. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Nach der Aktenrückstellung an das Erstgericht verbesserte der Kläger sein Rechtsmittel und stellte gemäß § 508 Abs 1 ZPO den Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. Gemäß § 508 Abs 2 ZPO verband er damit die "außerordentliche Revision" als nunmehr verbesserte ordentliche Revision.Nach der Aktenrückstellung an das Erstgericht verbesserte der Kläger sein Rechtsmittel und stellte gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag an das Berufungsgericht, die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären. Gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO verband er damit die "außerordentliche Revision" als nunmehr verbesserte ordentliche Revision.
Daraufhin änderte das Berufungsgericht den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass ein solches Rechtsmittel doch zulässig sei, weil unter Zugrundlegung der Ansicht des Klägers auch "eine zu den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes divergierende Interpretation der Frage der Adäquanz" dessen Tätigkeit "für das zustandegekommene Geschäft" möglich wäre.
Die Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Der Kläger verkennt, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin die nach dem Ersturteil maßgebenden Tatsachen - so auch die Feststellung, das Kaufinteresse des Nebenintervenienten sei durch die am Haus angebrachten Tafeln über die Kaufgelegenheit und wegen der seinerzeitigen Vermittlungstätigkeit des Klägers geweckt worden - zugrunde legte. Nur vor dem Hintergrund dieser und der weiteren Feststellungen gelangte das Berufungsgericht zur Bejahung der natürlichen Kausalität der Vermittlungstätigkeit des Klägers für den schließlichen Vertragsabschluss mit dem Nebenintervenienten. Somit ist aber der gegen das Berufungsgericht erhobene Vorwurf, auf aktenwidriger Grundlage und zufolge "eigenmächtiger" Feststellungen ohne Beweiswiederholung schon die natürliche Kausalität verneint zu haben, unberechtigt. Im Übrigen erkennt der Kläger selbst die Unterscheidung zwischen der natürlichen Kausalität als Tatfrage und der adäquaten Kausalität als reine Rechtsfrage.
2. Zum Schadenersatzrecht entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass etwa auch die Frage, ob ein Schaden noch adäquate Folge des schädigenden Verhaltens ist, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwirft, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung der Rechtsfrage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 303/99m; 1 Ob 313/98f [mit grundsätzlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen adäquater Kausalität]). Adäquitätsfragen sind daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht. Für die Frage nach der adäquaten Verursachung eines bestimmten Vermittlungserfolgs durch die Tätigkeit eines Immobilienmaklers kann nichts anderes gelten, hängt doch auch diese Beurteilung ganz von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.2. Zum Schadenersatzrecht entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass etwa auch die Frage, ob ein Schaden noch adäquate Folge des schädigenden Verhaltens ist, im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft, weil dabei die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind und der Lösung der Rechtsfrage keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung zukommt (1 Ob 303/99m; 1 Ob 313/98f [mit grundsätzlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen adäquater Kausalität]). Adäquitätsfragen sind daher nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer gravierenden Fehlbeurteilung beruht. Für die Frage nach der adäquaten Verursachung eines bestimmten Vermittlungserfolgs durch die Tätigkeit eines Immobilienmaklers kann nichts anderes gelten, hängt doch auch diese Beurteilung ganz von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
Im angefochtenen Urteil wird der durch die Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eröffnete Spielraum bei der Beurteilung von Adäquitätsfragen nicht überschritten. Demnach ist zumindest eine gravierende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zu verneinen. Allein der vom Gericht zweiter Instanz als Grund für die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ins Treffen geführte Umstand, dass auch eine andere Lösung der Adäquitätsfrage möglich erscheine, kann noch keine Rechtsfrage des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, weil der Oberste Gerichtshof andernfalls in jedem, in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen hätte. Daher wurde im Grundsätzlichen auch schon ausgesprochen, dass die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (1 Ob 256/97x [Auslegung eines Aufteilungsbeschlusses im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen]).Im angefochtenen Urteil wird der durch die Grundsatzrechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eröffnete Spielraum bei der Beurteilung von Adäquitätsfragen nicht überschritten. Demnach ist zumindest eine gravierende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht zu verneinen. Allein der vom Gericht zweiter Instanz als Grund für die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision ins Treffen geführte Umstand, dass auch eine andere Lösung der Adäquitätsfrage möglich erscheine, kann noch keine Rechtsfrage des materiellen Rechts von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen, weil der Oberste Gerichtshof andernfalls in jedem, in den Zulassungsbereich fallenden Einzelfall in letzter Instanz die Sachentscheidung zu treffen hätte. Daher wurde im Grundsätzlichen auch schon ausgesprochen, dass die Frage nach der Vertretbarkeit einer anderen Lösung mangels Vorliegens einer gravierenden Fehlbeurteilung keine erhebliche Rechtsfrage darstellt (1 Ob 256/97x [Auslegung eines Aufteilungsbeschlusses im Zusammenhang mit dem Schadenersatzanspruch eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen]).
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs - wie hier - einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief.Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs - wie hier - einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief.
3. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Im Lichte der voranstehenden Erwägungen ist die Revision des Klägers in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nach § 502 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof dabei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.3. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Im Lichte der voranstehenden Erwägungen ist die Revision des Klägers in Ermangelung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof dabei auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
4. Sowohl der Beklagte als auch der Nebenintervenient wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihnen sind daher die im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten der Revisionsbeantwortungen nach § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO zuzuerkennen. Gemäß § 15 lit a) RATG steht dem Beklagten - entgegen seinem Kostenverzeichnis - kein Streitgenossenzuschlag zu, weil ihm der Nebenintervenient nicht als Partei gegenüberstand, sondern als Streithelfer auf seiner Seite einschritt.4. Sowohl der Beklagte als auch der Nebenintervenient wiesen auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Ihnen sind daher die im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung aufgewendeten Kosten der Revisionsbeantwortungen nach Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 15, Litera a,) RATG steht dem Beklagten - entgegen seinem Kostenverzeichnis - kein Streitgenossenzuschlag zu, weil ihm der Nebenintervenient nicht als Partei gegenüberstand, sondern als Streithelfer auf seiner Seite einschritt.
Anmerkung
E59387 01AA1020European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00102.00G.1006.000Dokumentnummer
JJT_20001006_OGH0002_0010OB00102_00G0000_000