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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des PC in W, vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38, gegen den Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. Oktober 2006, Zl. LGv-2122/9-06, betreffend Zurückweisung eines Antrages nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein als Grundverkehrsbehörde erster Instanz "hinsichtlich Baugrundstücken" vom 16. November 2005 ("Spruchpunkt A") wurde dieser Bescheid von der belangten Behörde behoben und der Antrag des Beschwerdeführers (vom 6. Mai 2005) auf Feststellung, dass eine Teilfläche eines näher bezeichneten Grundstückes kein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück sei, in Anwendung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (LGBl. Nr. 61/1996 idF der Novelle LGBl. Nr. 85/2005, im Folgenden kurz: GVG) zurückgewiesen.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass das im § 24 Abs. 4 GVG geforderte "begründete Interesse" an der vom Beschwerdeführer begehrten Feststellung nicht vorliege, zumal der Beschwerdeführer (inzwischen) am 7. April 2006 bei der zuständigen Grundverkehrsbehörde einen Genehmigungsantrag für einen Kaufvertrag "betreffend exakt dieselbe Grundfläche", die Gegenstand des Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers sei, eingebracht habe, sodass die Frage der grundverkehrsbehördlichen Qualifikation der Liegenschaft auch Gegenstand des diesbezüglichen Verfahrens bei der Behörde erster Instanz sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
§ 24 Abs. 4 GVG lautet:
"Bei Vorliegen eines begründeten Interesses hat auf Antrag der Vorsitzende der Bezirks-Grundverkehrskommission in deren Namen darüber zu entscheiden, ob ein Grundstück ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück ist, und die Grundverkehrsbehörde darüber, ob ein Grundstück Baugrundstück ist."
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Walter-Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, 2. Auflage, Seite 908, zitierte Judikatur) ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.
Allerdings entspricht es auch der hg. Rechtsprechung (vgl. die bei Walter-Thienel, a.a.O., Seite 911, zitierte Judikatur), dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides als "subsidiärer Rechtsbehelf" dann unzulässig ist, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist.
Von daher gesehen pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde bei, dass § 24 Abs. 4 GVG dann nicht als Rechtsgrundlage für die Erlassung eines Feststellungsbescheides dienen kann, wenn die dort maßgebliche Rechtsfrage - betreffend die Eigenschaft eines Grundstückes - Gegenstand eines anderen Verfahrens ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass ein grundverkehrsbehördliches Verfahren, betreffend einen Kaufvertrag über die gegenständliche Grundfläche, anhängig ist.
Dass die erwähnte maßgebliche Rechtsfrage nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, ist nicht erkennbar; die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde gehen sohin an der maßgeblichen Rechtslage vorbei. Von einer "willkürlichen Vorgangsweise" der belangten Behörde kann keine Rede sein.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Dezember 2006
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020288.X00Im RIS seit
12.01.2007