Kopf
Das Oberlandesgericht Graz, 3. Zivilsenat, hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Edelsbrunner als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Schmiedl und Dr.Eichelter als weitere Senatsmitglieder in der Konkurssache der F*****, vertreten durch Dr.Michael Großschedl, Rechtsanwalt in Graz, infolge Rekurses des Masseverwalters *****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12.7.2000, 26 S 504/99h-65, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird keine Folge gegeben.
Ein Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Masseverwalter berichtete zur Tagsatzung vom 30.9.1999, dass die Voraussetzungen für eine Fortführung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin bis zur Beendigung des Bauvorhabens H***** gegeben seien. Er legte einen Kostenvoranschlag vor, nach dem er für die Fortführung des Unternehmens eine zusätzliche Entlohnung von S 44.880,-- (40 Stunden á S 850,--) zu beanspruchen beabsichtige. Hiezu führte er im Wesentlichen aus, dass der aus dem bezeichneten Bauvorhaben zu erwartende Gewinn mit etwa S 200.000,-- anzunehmen sei und dass sich die Bauzeit auf zwei bis maximal drei Monate belaufe. Schließlich legte er einen weiteren Kostenvoranschlag vor, in dem er seinen voraussichtlichen Arbeitsaufwand mit 60 Stunden darstellte. Mit Beschluss vom 30.9.1999 sprach das Erstgericht die Fortführung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin auf unbestimmte Zeit aus. Mit Beschluss vom 2.12.1999 bewilligte es die vom Masseverwalter beantragte Schließung.
Mit Antrag vom 5.6.2000 machte der Masseverwalter einen Entlohnungsanspruch von insgesamt S 566.474,10 brutto geltend. Dieser Betrag setzt sich aus einer auf einer Bemessungsgrundlage von S 1,562.662,57 berechneten Regelentlohnung von S 241.266,-- netto, einer besonderen Entlohnung für die Unternehmensfortführung von S 201.853,-- netto, aus Barauslagen von S 28.942,75 und aus einem Umsatzsteuerbetrag von S 94.412,35 zusammen. Zur besonderen Entlohnung führte er aus, dass er im Hinblick auf einen enormen Zeitaufwand eine 15 %ige Erhöhung der in den Kostenvoranschlägen angesprochenen Beträge begehre. Zur Regelentlohnung vertrat er offenbar den Standpunkt, dass auch der aus der Unternehmensfortführung erzielte Überschuss von S 336.597,13 in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die besondere Entlohnung des Masseverwalters für die Unternehmensfortführung antragsgemäß. Die Regelentlohnung bestimmte es auf einer den Überschuss aus der Unternehmensfortführung nicht enthaltenden Bemessungsgrundlage.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Masseverwalters insoferne, als er den Mehrzuspruch einer dem Überschuss aus der Unternehmensfortführung entsprechenden Regelentlohnung (von S 50.719,20 brutto) anstrebt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 82 Abs 2 KO ist Bemessungsgrundlage nach Abs 1 leg cit der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat. Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvoranschlages eine besondere Entlohnung (Abs 3 leg cit).Gemäß Paragraph 82, Absatz 2, KO ist Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, leg cit der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Masseverwalter verdient gemacht hat. Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Masseverwalter ab Vorlage des Kostenvoranschlages eine besondere Entlohnung (Absatz 3, leg cit).
Im Anlassfall ist nun dem Rekurswerber zwar beizupflichten, dass der von ihm zufolge der Unternehmensfortführung erzielte Überschuss (zwischen der nach Fertigstellung des Werkes fällig gewordenen Entgeltsforderung und den für die Werkerstellung erforderlich gewesenen Ausgaben) als Verwertungserlös iSd § 82 Abs 2 KO zu beurteilen ist (vgl ErlRV IVEG, 12). Gleichwohl kommt aber seine Einbeziehung in die für die Regelentlohnung maßgebliche Bemessungsgrundlage nicht in Betracht, weil die vom Erstgericht iSd § 114 b Abs 2 KO beschlossene Unternehmensfortführung - wenngleich nicht ausschließlich, aber doch im Wesentlichen - der Vertragserfüllung durch den Masseverwalter iSd § 21 KO und damit der Fälligstellung und der Einbringlichmachung der Werklohnforderung diente. Wenn jedoch der Masseverwalter für diese Tätigkeit eine gesonderte Entlohnung iSd § 82 Abs 3 KO anspricht und in angemessener Höhe auch zuerkannt erhält, dann käme die Einbeziehung des Erfolges in die für die Regelentlohnung maßgebliche Bemessungsgrundlage einer nicht zu billigenden - im Anlassfall auch die in § 82 Abs 3 KO normierte Obergrenze der Pauschalentlohnung überschreitenden - Einräumung eines anteilsmäßigen Erfolgshonorares gleich. Dies widerspräche aber den Grundsätzen des durch das IVEG normierten Entlohnungsrechtes der KO.Im Anlassfall ist nun dem Rekurswerber zwar beizupflichten, dass der von ihm zufolge der Unternehmensfortführung erzielte Überschuss (zwischen der nach Fertigstellung des Werkes fällig gewordenen Entgeltsforderung und den für die Werkerstellung erforderlich gewesenen Ausgaben) als Verwertungserlös iSd Paragraph 82, Absatz 2, KO zu beurteilen ist vergleiche ErlRV IVEG, 12). Gleichwohl kommt aber seine Einbeziehung in die für die Regelentlohnung maßgebliche Bemessungsgrundlage nicht in Betracht, weil die vom Erstgericht iSd Paragraph 114, b Absatz 2, KO beschlossene Unternehmensfortführung - wenngleich nicht ausschließlich, aber doch im Wesentlichen - der Vertragserfüllung durch den Masseverwalter iSd Paragraph 21, KO und damit der Fälligstellung und der Einbringlichmachung der Werklohnforderung diente. Wenn jedoch der Masseverwalter für diese Tätigkeit eine gesonderte Entlohnung iSd Paragraph 82, Absatz 3, KO anspricht und in angemessener Höhe auch zuerkannt erhält, dann käme die Einbeziehung des Erfolges in die für die Regelentlohnung maßgebliche Bemessungsgrundlage einer nicht zu billigenden - im Anlassfall auch die in Paragraph 82, Absatz 3, KO normierte Obergrenze der Pauschalentlohnung überschreitenden - Einräumung eines anteilsmäßigen Erfolgshonorares gleich. Dies widerspräche aber den Grundsätzen des durch das IVEG normierten Entlohnungsrechtes der KO.
Somit war dem Rekurs des Masseverwalters, dessen Kosten er schon im Hinblick auf die Unanwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten (§ 173 Abs 1 KO) selbst zu tragen hat, ein Erfolg zu versagen.Somit war dem Rekurs des Masseverwalters, dessen Kosten er schon im Hinblick auf die Unanwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO über die Prozesskosten (Paragraph 173, Absatz eins, KO) selbst zu tragen hat, ein Erfolg zu versagen.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 125 Abs 2 KO.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus Paragraph 125, Absatz 2, KO.
Anmerkung
EG00001 3R120.00tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2000:00300R00120.00T.1006.000Dokumentnummer
JJT_20001006_OLG0639_00300R00120_00T0000_000