TE OGH 2000/10/10 2Nd511/00

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Veröffentlicht am 10.10.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, ***** vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei OTC Oberflächentechnik C***** GesmbH, ***** wegen DEM 4.440 = ATS 31.237,74 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, ***** vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei OTC Oberflächentechnik C***** GesmbH, ***** wegen DEM 4.440 = ATS 31.237,74 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer mit einem Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, einer Kapitalgesellschaft mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Zahlung von DEM 4.440 aus Transportleistungen per LKW von Calbe/Sale (Deutschland) nach Puchberg/Schneeberg (Österreich) laut den Rechnungen Nr 82.748, 82.749 und 82.750. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagten Partei begehrt die klagende Partei auf Grund des Art 31 CMR gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN.Mit ihrer mit einem Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei, einer Kapitalgesellschaft mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Zahlung von DEM 4.440 aus Transportleistungen per LKW von Calbe/Sale (Deutschland) nach Puchberg/Schneeberg (Österreich) laut den Rechnungen Nr 82.748, 82.749 und 82.750. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagten Partei begehrt die klagende Partei auf Grund des Artikel 31, CMR gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Art 31 Z 1 lit b des Übereinkommens Gerichte eines Vertragsstaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN). Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des zitierten Übereinkommens.Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, des Übereinkommens Gerichte eines Vertragsstaates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen in der Klage eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN). Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des zitierten Übereinkommens.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen Art 54 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 5 Rz 8 mwN).Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen Artikel 54, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht vergleiche Czernich/Tiefenthaler, Übereinkommen von Lugano und Brüssel Artikel 5, Rz 8 mwN).

Anmerkung

E59707 02J05110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020ND00511..1010.000

Dokumentnummer

JJT_20001010_OGH0002_0020ND00511_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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