TE OGH 2000/10/17 14Os117/00

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. August 2000, GZ 15 Vr 383/98-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 22. August 2000, GZ 15 römisch fünf r 383/98-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Peter K***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 5. Mai 1999, GZ 15 Vr 383/98-22, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Peter K***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 5. Mai 1999, GZ 15 römisch fünf r 383/98-22, des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2000 wies der Oberste Gerichtshof zur GZ 14 Os 40/00-6 die vom Angeklagten gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurück und leitete die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Wien zu.

Nach vorläufiger Rückmittlung der Akten an das Erstgericht (ON 30) glich der Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluss vom 21. Juni 2000 (ON 31) die schriftliche Ausfertigung insofern an die am 5. Mai 1999 mündlich verkündete Entscheidung an, dass mit Beschluss die im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Juni 1996, AZ 37 Vr 3569/93, gewährte teilweise (im Ausmaß von neunzehn Monaten) bedingte Strafnachsicht gemäß "§§ 53 Abs 1 StGB, 494a Abs 1 Z 4 StPO" widerrufen wurde.Nach vorläufiger Rückmittlung der Akten an das Erstgericht (ON 30) glich der Vorsitzende des Schöffengerichtes mit Beschluss vom 21. Juni 2000 (ON 31) die schriftliche Ausfertigung insofern an die am 5. Mai 1999 mündlich verkündete Entscheidung an, dass mit Beschluss die im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Juni 1996, AZ 37 römisch fünf r 3569/93, gewährte teilweise (im Ausmaß von neunzehn Monaten) bedingte Strafnachsicht gemäß "§§ 53 Absatz eins, StGB, 494a Absatz eins, Ziffer 4, StPO" widerrufen wurde.

Nach Zustellung einer berichtigten Entscheidungsausfertigung an den Verteidiger führte dieser zugunsten des Angeklagten das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe, inhaltlich dieser auch eine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss, neuerlich aus (ON 34).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes die Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung zurück, dass über diese vom Obersten Gerichtshof bereits erkannt wurde und die zwischenzeitig erfolgte Angleichung bezüglich des Widerrufsbeschlusses lediglich den dazugehörigen Beschwerdebereich betreffe.

Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde (§ 285b Abs 2 StPO) ist nicht berechtigt:Die dagegen vom Angeklagten erhobene Beschwerde (Paragraph 285 b, Absatz 2, StPO) ist nicht berechtigt:

Rechtliche Beurteilung

Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist bereits entschieden worden. Eine nachträgliche Aufnahme des Widerrufsbeschlusses in die Urteilsausfertigung ändert daran nichts und berechtigt den Angeklagten nicht, erneut eine solche Rechtsmittelschrift einzubringen (vgl § 285 Abs 1 Satz 1 StPO; Mayerhofer StPO4, § 285 E 38).Über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist bereits entschieden worden. Eine nachträgliche Aufnahme des Widerrufsbeschlusses in die Urteilsausfertigung ändert daran nichts und berechtigt den Angeklagten nicht, erneut eine solche Rechtsmittelschrift einzubringen vergleiche Paragraph 285, Absatz eins, Satz 1 StPO; Mayerhofer StPO4, Paragraph 285, E 38).

Anmerkung

E59766 14D01170

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00117..1017.000

Dokumentnummer

JJT_20001017_OGH0002_0140OS00117_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten