Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter S***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Günter S*****, Miodrag K*****, Heidelinde K***** und Beate S***** sowie die Berufungen der Angeklagten Vojislav I***** und Anton S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. März 2000, GZ 10 Vr 1.178/99-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krauss als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter S***** und andere Angeklagte wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Günter S*****, Miodrag K*****, Heidelinde K***** und Beate S***** sowie die Berufungen der Angeklagten Vojislav I***** und Anton S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. März 2000, GZ 10 römisch fünf r 1.178/99-101, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden
Günter S***** der Finanzvergehen des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (A I 1) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG (A I 2) sowie der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB (A II) und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (A III),Günter S***** der Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (A römisch eins 1) und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG (A römisch eins 2) sowie der Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB (A römisch II) und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (A römisch III),
Miodrag K***** der Finanzvergehen des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG, jeweils als Bestimmungstäter nach § 11 zweiter Fall FinStrG (B) sowieMiodrag K***** der Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG, jeweils als Bestimmungstäter nach Paragraph 11, zweiter Fall FinStrG (B) sowie
Heidelinde K*****, Vojislav I*****, Beate S***** und Anton S***** der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (C I 1 bis 3) und der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (C II 1 bis 3) schuldig erkannt.Heidelinde K*****, Vojislav I*****, Beate S***** und Anton S***** der Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (C römisch eins 1 bis 3) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (C römisch II 1 bis 3) schuldig erkannt.
Darnach haben
A) Günter S***** in Spielfeld
I. von Feber 1998 bis 24. April 1999 unter Ausnützung seiner Amtsstellung als zweiter Stellvertreter des Kommandanten der Grenzkontrollstelle Spielfeldrömisch eins. von Feber 1998 bis 24. April 1999 unter Ausnützung seiner Amtsstellung als zweiter Stellvertreter des Kommandanten der Grenzkontrollstelle Spielfeld
1. eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich insgesamt 1,490.754 Stück Zigaretten verschiedener Sorten, in wiederholten Angriffen vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung),
2. durch die zu A I 1. genannte Handlung zu seinem Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs 4 FinStrG) einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt;2. durch die zu A römisch eins 1. genannte Handlung zu seinem Vorteil vorsätzlich Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4, FinStrG) einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt;
II. an einem nicht näher bekannten Tag im Jänner 1998 als Beamter der Bundesgendarmerie der Grenzkontrollstelle mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihren Rechten, nämlich an ihrem Vermögen und ihrem Recht auf Verfolgung von Finanzvergehen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht, dass er es unterließ, durch Meldung an den Kommandanten der Grenzkontrollstelle Spielfeld dem Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 81 FinStrG die ihm von Miodrag K***** eingestandenen und zu Punkt B I. angeführten Finanzvergehen mitzuteilen;römisch II. an einem nicht näher bekannten Tag im Jänner 1998 als Beamter der Bundesgendarmerie der Grenzkontrollstelle mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihren Rechten, nämlich an ihrem Vermögen und ihrem Recht auf Verfolgung von Finanzvergehen, zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich dadurch missbraucht, dass er es unterließ, durch Meldung an den Kommandanten der Grenzkontrollstelle Spielfeld dem Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß Paragraph 81, FinStrG die ihm von Miodrag K***** eingestandenen und zu Punkt B römisch eins. angeführten Finanzvergehen mitzuteilen;
III. am 3. September 1998, 4. September 1998 und 16. Oktober 1998 unter Ausnützung seiner Amtsstellung als zweiter Stellvertreter des Kommandanten der Grenzkontrollstelle Spielfeld den Gendarmeriebeamten Richard L***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn gegenüber den Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark Chefinsp. Franz K***** und Bezinsp. Gerhard B***** einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, nämlich des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach §§ 104 Abs 1, 105 Abs 2 FrG, verdächtigte, indem er angab, Richard L***** betreibe in Zusammenarbeit mit zwei slowenischene Polizeibeamten bzw den slowenischen Schleppern Velicki B*****, B***** und M***** aus der Ortschaft J***** Schlepperei, sei bei der am 30. August 1998 von Beamten der GÜP Weitersfeld aufgeklärten Schleppung beteiligt gewesen und habe an einem nicht näher bekannten Tag zwischen 12. und 16. Oktober 1998 unter dem Viadukt beim Lokal B***** im Grenzbereich zu Slowenien gewartet, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass diese Anschuldigungen falsch sind;römisch III. am 3. September 1998, 4. September 1998 und 16. Oktober 1998 unter Ausnützung seiner Amtsstellung als zweiter Stellvertreter des Kommandanten der Grenzkontrollstelle Spielfeld den Gendarmeriebeamten Richard L***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn gegenüber den Beamten der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Steiermark Chefinsp. Franz K***** und Bezinsp. Gerhard B***** einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung, nämlich des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach Paragraphen 104, Absatz eins,, 105 Absatz 2, FrG, verdächtigte, indem er angab, Richard L***** betreibe in Zusammenarbeit mit zwei slowenischene Polizeibeamten bzw den slowenischen Schleppern Velicki B*****, B***** und M***** aus der Ortschaft J***** Schlepperei, sei bei der am 30. August 1998 von Beamten der GÜP Weitersfeld aufgeklärten Schleppung beteiligt gewesen und habe an einem nicht näher bekannten Tag zwischen 12. und 16. Oktober 1998 unter dem Viadukt beim Lokal B***** im Grenzbereich zu Slowenien gewartet, obwohl er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass diese Anschuldigungen falsch sind;
B) Miodrag K***** in Bischoffeld und Spielfeld nachgenannte Personen
zu den Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG bestimmt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), und zwarzu den Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG bestimmt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), und zwar
I. von April 1997 bis Jänner 1998 die abgesondert verfolgten Stojan Z***** und Marica P***** hinsichtlich 70.000 Stück Zigaretten verschiedener Sorten,römisch eins. von April 1997 bis Jänner 1998 die abgesondert verfolgten Stojan Z***** und Marica P***** hinsichtlich 70.000 Stück Zigaretten verschiedener Sorten,
II. von Feber 1998 bis 24. April 1999 Günter S***** hinsichtlich der zu A I angeführten 1,490.754 Stück Zigaretten verschiedener Sorten;römisch II. von Feber 1998 bis 24. April 1999 Günter S***** hinsichtlich der zu A römisch eins angeführten 1,490.754 Stück Zigaretten verschiedener Sorten;
C) I. vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangenC) römisch eins. vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen
wurde, gekauft, nämlich Zigaretten verschiedener Sorten aus der zu B) angeführten Menge, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung), und zwar
1. Heidelinde K***** in Knittelfeld von April 1997 bis 24. April 1999 zumindest 576.000 Stück,
2. Vojislav I***** in Graz von November 1997 bis 24. April 1999 zumindest 243.400 Stück,
3. Beate S***** und Anton S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken in Knittelfeld von Jänner 1998 bis 24. April 1999 zumindest 376.000 Stück;
II. vorsätzlich Monopolgegenstände (§ 17 Abs 4 FinStrG), hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, nämlich Zigaretten aus der zu B) angeführten Menge, gekauft und zwarrömisch II. vorsätzlich Monopolgegenstände (Paragraph 17, Absatz 4, FinStrG), hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, nämlich Zigaretten aus der zu B) angeführten Menge, gekauft und zwar
1. Heideline K***** durch die zu C I 1. genannte Handlung,1. Heideline K***** durch die zu C römisch eins 1. genannte Handlung,
2. Vojislav I***** durch die zu C I 2. angeführte Handlung sowie2. Vojislav I***** durch die zu C römisch eins 2. angeführte Handlung sowie
III. Beate S***** und Anton S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch die zu C I 3. genannte Handlung.römisch III. Beate S***** und Anton S***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken durch die zu C römisch eins 3. genannte Handlung.
Die dagegen von Günter S***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a sowie 9 lit a und b StPO, von Miodrag K***** auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 10 StPO, von Heidelinde K***** auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO und von Beate S***** auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von Günter S***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a sowie 9 Litera a und b StPO, von Miodrag K***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO, von Heidelinde K***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO und von Beate S***** auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Günter S*****:
Rechtliche Beurteilung
In der Mängelrüge (Z 5) bekämpft der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach unvollständig und widersprüchlich begründete Annahme des Ausnützens der Amtsstellung bei den ihm vorgeworfenen Finanzvergehen, die das erkennende Gericht insoweit auf die Ermittlungen der Sicherheitsbehörden (S 27 ff/VI), die Angaben des Zeugen Gerhard B***** (S 417/VII), die Einlassung des Zweitangeklagten (S 225, 229/IV), aber teilweise auch auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers (S 384/VII) gestützt hat. Diese Urteilsfeststellung betrifft - abgesehen davon, dass der ins Treffen geführten Aussage des Zeugen Friedrich M***** kein unter diesem Gesichtspunkt bedeutsames Substrat zu entnehmen ist und das Verbot, mit einer Dienstuniform ins Ausland zu fahren, ein Missachten dieser Vorschriften nicht ausschließt, diese Verhaltensregel aber schon beim - wie vom Beschwerdeführer zugestandenen (S 384/VII) - Grenzübertritt mit einer über dem Diensthemd und der Diensthose getragenen (Zivil-)Jacke verletzt (und damit die Amtsstellung zum Schmuggel zwecks ungehinderten Passierens der Grenze ausgenutzt) wurde - eine Strafzumessungstatsache und damit keinen im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO schulderheblichen Umstand. Mangels einer tatsächlichen Anwendung der Strafschärfungsbestimmung des § 313 StGB können diese Ausführungen aber auch nicht als Beschwerdevorbringen im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 StPO angesehen werden (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 27).In der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpft der Beschwerdeführer die seiner Ansicht nach unvollständig und widersprüchlich begründete Annahme des Ausnützens der Amtsstellung bei den ihm vorgeworfenen Finanzvergehen, die das erkennende Gericht insoweit auf die Ermittlungen der Sicherheitsbehörden (S 27 ff/VI), die Angaben des Zeugen Gerhard B***** (S 417/VII), die Einlassung des Zweitangeklagten (S 225, 229/IV), aber teilweise auch auf die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers (S 384/VII) gestützt hat. Diese Urteilsfeststellung betrifft - abgesehen davon, dass der ins Treffen geführten Aussage des Zeugen Friedrich M***** kein unter diesem Gesichtspunkt bedeutsames Substrat zu entnehmen ist und das Verbot, mit einer Dienstuniform ins Ausland zu fahren, ein Missachten dieser Vorschriften nicht ausschließt, diese Verhaltensregel aber schon beim - wie vom Beschwerdeführer zugestandenen (S 384/VII) - Grenzübertritt mit einer über dem Diensthemd und der Diensthose getragenen (Zivil-)Jacke verletzt (und damit die Amtsstellung zum Schmuggel zwecks ungehinderten Passierens der Grenze ausgenutzt) wurde - eine Strafzumessungstatsache und damit keinen im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO schulderheblichen Umstand. Mangels einer tatsächlichen Anwendung der Strafschärfungsbestimmung des Paragraph 313, StGB können diese Ausführungen aber auch nicht als Beschwerdevorbringen im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO angesehen werden (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 27).
Auch die behauptete Unterlassung, die vom Privatbeteiligtenvertreter Dr. Rudolf B***** bestätigte Ratenzahlung für die festgesetzte Abgabenschuld durch den Erstangeklagten (S 421/VII) zu berücksichtigen, betrifft wiederum eine nicht schulderhebliche Strafzumessungstatsache und damit ein Berufungsvorbringen.
Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen erwog der Schöffensenat bei der Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung sowohl die Angaben der erhebenden Kriminalbeamten (US 36 f) als auch die leugnende Verantwortung des Erstangeklagten (US 35). Dabei waren die Tatrichter gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO nicht verhalten, jedes Detail dieser Angaben gesondert zu würdigen. Die hervorgehobene, (nur - vgl S 398/VII) vom Zeugen Franz K***** bestätigte Nennung des Kfz-Kennzeichens "DL-LEO 2" durch Oberst Friedrich M***** (S 401/VII), vermag im Übrigen die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verleumdung nicht auszuschließen, weil dieses Delikt sogar dann erfüllt ist, wenn ein allenfalls bestehender, indes unzutreffender Verdacht durch falsche Tatsachenmitteilungen verstärkt wird (Leukauf/Steininger Komm3 § 297 RN 4; Mayerhofer StGB5 § 297 Anm 3) oder wenn der (objektiv unbegründete) Verdacht - allenfalls unter Benützung von Hinweisen anderer Personen - geschickt auf jemanden gelenkt wird (Foregger/Fabrizy StGB7 § 297 Rz 4): Gerade dies wird aber dem Beschwerdeführer vorgeworfen, brachte er doch nach den Urteilskonstatierungen (US 21 ff und US 35 ff) - ungeachtet der von dritter Seite kommenden Mitteilung über ein auffälliges Kennzeichen - andere, wissentlich falsche Verdachtsmomente gegen diesen Kfz-Besitzer vor.Entgegen den weiteren Beschwerdeausführungen erwog der Schöffensenat bei der Beweiswürdigung zum Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung sowohl die Angaben der erhebenden Kriminalbeamten (US 36 f) als auch die leugnende Verantwortung des Erstangeklagten (US 35). Dabei waren die Tatrichter gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nicht verhalten, jedes Detail dieser Angaben gesondert zu würdigen. Die hervorgehobene, (nur - vergleiche S 398/VII) vom Zeugen Franz K***** bestätigte Nennung des Kfz-Kennzeichens "DL-LEO 2" durch Oberst Friedrich M***** (S 401/VII), vermag im Übrigen die subjektive Tatseite der vorgeworfenen Verleumdung nicht auszuschließen, weil dieses Delikt sogar dann erfüllt ist, wenn ein allenfalls bestehender, indes unzutreffender Verdacht durch falsche Tatsachenmitteilungen verstärkt wird (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 297, RN 4; Mayerhofer StGB5 Paragraph 297, Anmerkung 3) oder wenn der (objektiv unbegründete) Verdacht - allenfalls unter Benützung von Hinweisen anderer Personen - geschickt auf jemanden gelenkt wird (Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 297, Rz 4): Gerade dies wird aber dem Beschwerdeführer vorgeworfen, brachte er doch nach den Urteilskonstatierungen (US 21 ff und US 35 ff) - ungeachtet der von dritter Seite kommenden Mitteilung über ein auffälliges Kennzeichen - andere, wissentlich falsche Verdachtsmomente gegen diesen Kfz-Besitzer vor.
Der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers, er habe von gegen ihn gerichteten Ermittlungen nichts gewusst, kommt für die Tatbestandsmäßigkeit des § 297 Abs 1 StGB keinerlei Bedeutung zu. Die insoweit zu Schuldspruch A III vorgebrachte Unvollständigkeit der Begründung übergeht überdies die tatsächlichen Feststellungen zur Motivlage, plante doch der Erstangeklagte diese Verleumdung nach den Urteilsannahmen als präventives Ablenkungsmanöver (vgl US 21, 23, 24 und 37 f).Der eigenen Einlassung des Beschwerdeführers, er habe von gegen ihn gerichteten Ermittlungen nichts gewusst, kommt für die Tatbestandsmäßigkeit des Paragraph 297, Absatz eins, StGB keinerlei Bedeutung zu. Die insoweit zu Schuldspruch A römisch III vorgebrachte Unvollständigkeit der Begründung übergeht überdies die tatsächlichen Feststellungen zur Motivlage, plante doch der Erstangeklagte diese Verleumdung nach den Urteilsannahmen als präventives Ablenkungsmanöver vergleiche US 21, 23, 24 und 37 f).
Die Behauptung von Begründungsmängeln zum angenommenen - wie auch beim Verbrechen der Verleumdung nicht schuldrelevanten - Ausnutzen der Amtsstellung lässt wiederum die aus den Angaben der Zeugen Dietmar S*****, Alfred F*****, Franz K***** und Gerhard B***** beweiswürdigend abgeleiteten (US 35 ff), ausschließlich dienstlichen Kontakte des Beschwerdeführers bei der Mitteilung seiner falschen, gegen Richard L***** gerichteten Verdachtsmomente außer Acht.
In der Tatsachenrüge (Z 5a) zieht der Beschwerdeführer zunächst in der Form einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die ihn belastenden Angaben des Zweitangeklagten zur dienstlichen Funktion Günter S*****s bei der Kenntnisnahme des dem Schuldspruch A II zu Grunde liegenden Geständnisses in Zweifel und bekämpft damit die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - seine Behauptung, durch den Zweitangeklagten erpresst worden zu sein, ohnehin berücksichtigten, aber als unglaubwürdig einstuften (US 33 f).In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zieht der Beschwerdeführer zunächst in der Form einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die ihn belastenden Angaben des Zweitangeklagten zur dienstlichen Funktion Günter S*****s bei der Kenntnisnahme des dem Schuldspruch A römisch II zu Grunde liegenden Geständnisses in Zweifel und bekämpft damit die Beweiswürdigung der Tatrichter, welche - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - seine Behauptung, durch den Zweitangeklagten erpresst worden zu sein, ohnehin berücksichtigten, aber als unglaubwürdig einstuften (US 33 f).
Das erkennende Gericht stellte zum Schuldspruch A II fest, dass der Erstangeklagte nach Kenntnisnahme der Schmuggelaktivitäten des Zweitangeklagten betreffenden Anfangsverdachts (US 16) vom Geständnis des Miodrag K***** in seiner Eigenschaft als zweiter Stellvertreter des Kommandanten der Grenzkontrollstelle Spielfeld (US 17) anlässlich des auf Grund eigener Initiative vereinbarten Treffens, zu dem Günter S***** im Dienstwagen anreiste und bei dem er seine Uniform trug (US 16), somit in amtlicher Funktion, Kenntnis erlangte, wobei der Beschwerdeführer dem Zweitangeklagten, von dem er - teils infolge eigenen dienstlichen Eingreifens - wusste, dass dieser bereits mehrfach als Schmuggler in Erscheinung getreten war (US 13 f), über Einzelheiten zu diesen strafbaren Handlungen befragte (US 16 f), also über eine passive Kenntnisnahme hinausgehend aktiv Informationen zu gewinnen suchte. Mit der diesen Urteilsannahmen bloß konträr gegenübergestellten Behauptung, dass ihm die Angaben des Zweitangeklagten über bereits durchgeführte Schmuggeltätigkeiten als Privatperson zugetragen wurden, vermag er jedenfalls keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem betreffenden Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, verpflichtet doch schon die amtliche Kenntnis vom Verdacht einer strafbaren Handlung das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Weitergabe auch von nachfolgend bloß privat erworbenem, gleichwohl damit zusammenhängenden Faktenwissen (Foregger/Fabrizy StGB7 § 302 Rz 16; Mayerhofer StGB5 § 302 E 86c).Das erkennende Gericht stellte zum Schuldspruch A römisch II fest, dass der Erstangeklagte nach Kenntnisnahme der Schmuggelaktivitäten des Zweitangeklagten betreffenden Anfangsverdachts (US 16) vom Geständnis des Miodrag K***** in seiner Eigenschaft als zweiter Stellvertreter des Kommandanten der Grenzkontrollstelle Spielfeld (US 17) anlässlich des auf Grund eigener Initiative vereinbarten Treffens, zu dem Günter S***** im Dienstwagen anreiste und bei dem er seine Uniform trug (US 16), somit in amtlicher Funktion, Kenntnis erlangte, wobei der Beschwerdeführer dem Zweitangeklagten, von dem er - teils infolge eigenen dienstlichen Eingreifens - wusste, dass dieser bereits mehrfach als Schmuggler in Erscheinung getreten war (US 13 f), über Einzelheiten zu diesen strafbaren Handlungen befragte (US 16 f), also über eine passive Kenntnisnahme hinausgehend aktiv Informationen zu gewinnen suchte. Mit der diesen Urteilsannahmen bloß konträr gegenübergestellten Behauptung, dass ihm die Angaben des Zweitangeklagten über bereits durchgeführte Schmuggeltätigkeiten als Privatperson zugetragen wurden, vermag er jedenfalls keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem betreffenden Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, verpflichtet doch schon die amtliche Kenntnis vom Verdacht einer strafbaren Handlung das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Weitergabe auch von nachfolgend bloß privat erworbenem, gleichwohl damit zusammenhängenden Faktenwissen (Foregger/Fabrizy StGB7 Paragraph 302, Rz 16; Mayerhofer StGB5 Paragraph 302, E 86c).
Soweit der Beschwerdeführer unter Wiederholung seiner Argumentation zur Mängelrüge und überdies unter Hinweis auf den - von den Tatrichtern dem Rechtsmittelvorbringen zuwider berücksichtigten (US 37) - Inhalt des Aktenvermerkes vom 3. September 1998 die Annahme der wissentlichen Falschverdächtigung bekämpft, versucht er abermals nur die entgegenstehende Beweiswürdigung der Tatrichter in Form einer unzulässigen Schuldberufung in Frage zu stellen.
Mit der unsubstantiierten Behauptung, Richard L***** sei gar nicht der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, missachtet der Beschwerdeführer die dem widersprechenden, auf die Angaben der Zeugen Franz K***** und Gerhard B***** gestützten (US 37 - vgl S 400/VII und 416/VII; siehe auch die Angaben des Zeugen Richard L***** S 413 f/VII) Feststellungen des Erstgerichts (US 24).Mit der unsubstantiierten Behauptung, Richard L***** sei gar nicht der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen, missachtet der Beschwerdeführer die dem widersprechenden, auf die Angaben der Zeugen Franz K***** und Gerhard B***** gestützten (US 37 - vergleiche S 400/VII und 416/VII; siehe auch die Angaben des Zeugen Richard L***** S 413 f/VII) Feststellungen des Erstgerichts (US 24).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mit ihrer Behauptung, dadurch, dass sich der Beschwerdeführer nach den erstgerichtlichen Feststellungen bei dem Gespräch im Jänner 1998 gegenüber K***** bereit erklärt habe, für diesen Zigaretten zu schmuggeln (US 17), wäre eine gemäß § 81 FinStrG (sogleich nach Kenntnisnahme des Tatverdachts) gebotene Anzeige gegen diesen wegen der ihm eingestandenen (früheren, ohne Beteiligung des Rechtsmittelwerbers gesetzten) Finanzdelikte "einer Selbstanzeige gleichgekommen", eine Ableitung aus dem Gesetz. Vermag er doch nicht darzutun, warum sich eine begriffsnotwendig nur auf bereits geschehene strafbare Handlungen bezogene Selbstbelastungsgefahr (Art 90 Abs 2 B-VG; Art 6 MRK) bereits durch das - nicht ausführungsnahe - Anbot künftiger, ab Feber 1998 realisierter gemeinsamer Täterschaft verwirklicht hätte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mit ihrer Behauptung, dadurch, dass sich der Beschwerdeführer nach den erstgerichtlichen Feststellungen bei dem Gespräch im Jänner 1998 gegenüber K***** bereit erklärt habe, für diesen Zigaretten zu schmuggeln (US 17), wäre eine gemäß Paragraph 81, FinStrG (sogleich nach Kenntnisnahme des Tatverdachts) gebotene Anzeige gegen diesen wegen der ihm eingestandenen (früheren, ohne Beteiligung des Rechtsmittelwerbers gesetzten) Finanzdelikte "einer Selbstanzeige gleichgekommen", eine Ableitung aus dem Gesetz. Vermag er doch nicht darzutun, warum sich eine begriffsnotwendig nur auf bereits geschehene strafbare Handlungen bezogene Selbstbelastungsgefahr (Artikel 90, Absatz 2, B-VG; Artikel 6, MRK) bereits durch das - nicht ausführungsnahe - Anbot künftiger, ab Feber 1998 realisierter gemeinsamer Täterschaft verwirklicht hätte.
Die Feststellungsmängel zum Schuldspruch A III behauptende Rechtsrüge übergeht prozessordnungswidrig jene Urteilsannahmen, wonach der Erstangeklagte Richard L***** einer fortgesetzten Förderung der illegalen Einreise Fremder in Gruppe von fünf bis zehn Personen gegen Bezahlung und damit des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs 2 FrG wissentlich falsch bezichtigte (US 4, 21 bis 25, 36 und 40).Die Feststellungsmängel zum Schuldspruch A römisch III behauptende Rechtsrüge übergeht prozessordnungswidrig jene Urteilsannahmen, wonach der Erstangeklagte Richard L***** einer fortgesetzten Förderung der illegalen Einreise Fremder in Gruppe von fünf bis zehn Personen gegen Bezahlung und damit des Vergehens der gerichtlich strafbaren Schlepperei nach Paragraph 105, Absatz 2, FrG wissentlich falsch bezichtigte (US 4, 21 bis 25, 36 und 40).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Miodrag K*****:
In der undifferenziert als Rechts- und Subsumtionsrüge (Z 9 lit a und b sowie Z 10) ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Zweitangeklagte gegen die Verurteilung wegen des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG. Mit seiner nicht weiter substantiierten Behauptung, dass die neben der Verurteilung wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG erfolgte Bestrafung nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG dem Art 4 des 7. Zusatzprotokolls zur MRK widerspreche, lässt er eine nach § 285a Z 2 StPO gebotene deutliche und bestimmte Ableitung der behaupteten Gesetzesverletzung vermissen, stellt er doch nicht einmal dar, inwieweit er durch die in einem einzigen Urteil angenommene Idealkonkurrenz einer nach dieser Verfassungsbestimmung unzulässigen zweifachen Strafverfolgung ausgesetzt worden wäre.In der undifferenziert als Rechts- und Subsumtionsrüge (Ziffer 9, Litera a und b sowie Ziffer 10,) ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Zweitangeklagte gegen die Verurteilung wegen des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG. Mit seiner nicht weiter substantiierten Behauptung, dass die neben der Verurteilung wegen des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG erfolgte Bestrafung nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG dem Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur MRK widerspreche, lässt er eine nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO gebotene deutliche und bestimmte Ableitung der behaupteten Gesetzesverletzung vermissen, stellt er doch nicht einmal dar, inwieweit er durch die in einem einzigen Urteil angenommene Idealkonkurrenz einer nach dieser Verfassungsbestimmung unzulässigen zweifachen Strafverfolgung ausgesetzt worden wäre.
Auch sagt die Beschwerde nicht, warum Art 90 des EG-Vertrages der Anwendung des § 44 FinStrG entgegenstehen sollte und verfehlt mit dem pauschalen Hinweis auf die "einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrages" eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der angeblich bevorrangten Bestimmungen des EU-Rechtes.Auch sagt die Beschwerde nicht, warum Artikel 90, des EG-Vertrages der Anwendung des Paragraph 44, FinStrG entgegenstehen sollte und verfehlt mit dem pauschalen Hinweis auf die "einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrages" eine deutliche und bestimmte Bezeichnung der angeblich bevorrangten Bestimmungen des EU-Rechtes.
Für eine in diesem Zusammenhang begehrte Antragstellung zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung nach Art 177 EG-Vertrag (nunmehr Art 234 EG-V) besteht kein Anlass.Für eine in diesem Zusammenhang begehrte Antragstellung zur Herbeiführung einer Vorabentscheidung nach Artikel 177, EG-Vertrag (nunmehr Artikel 234, EG-V) besteht kein Anlass.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Heidelinde K*****:
In der Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung von sieben Zeugen (S 425 f/VII) in ihren Verteidigungsrechten verletzt, welche zum Beweis dafür beantragt wurden, dass sie nicht mehr als 80.000 bis 100.000 Stück Zigaretten vom Zweitangeklagten erhalten und auch nicht mehr als diese Menge an ihre Bekannten weitergegeben habe (S 403/VII), bzw dass diese sieben Zeugen als Abnehmer auch Endverbraucher waren (S 422/VII).In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erachtet sich die Beschwerdeführerin durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung von sieben Zeugen (S 425 f/VII) in ihren Verteidigungsrechten verletzt, welche zum Beweis dafür beantragt wurden, dass sie nicht mehr als 80.000 bis 100.000 Stück Zigaretten vom Zweitangeklagten erhalten und auch nicht mehr als diese Menge an ihre Bekannten weitergegeben habe (S 403/VII), bzw dass diese sieben Zeugen als Abnehmer auch Endverbraucher waren (S 422/VII).
Gemäß diesem Beweisvorbringen war aber ein Ausschluss der Weitergabe von geschmuggelten Zigaretten im inkriminierten Ausmaß schon deswegen nicht möglich, weil auch nach den Einlassungen der Drittangeklagten neben den sieben im Beweisantrag genannten Zeugen noch ein weiterer nicht näher bekannter (vgl die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in S 231/II, 341/IV, 396/VII) und auch im Beweisantrag der Drittangeklagten nicht erwähnter weiterer Abnehmer namens "Harry" existierte, sodass selbst bei Einvernahme der beantragten Käufer die Gesamtmenge der von Heidelinde K***** weitergegebenen und aus einem Schmuggel stammenden Zigaretten nicht ermittelbar gewesen wäre. Die Abweisung des Antrags erfolgte damit zu Recht.Gemäß diesem Beweisvorbringen war aber ein Ausschluss der Weitergabe von geschmuggelten Zigaretten im inkriminierten Ausmaß schon deswegen nicht möglich, weil auch nach den Einlassungen der Drittangeklagten neben den sieben im Beweisantrag genannten Zeugen noch ein weiterer nicht näher bekannter vergleiche die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in S 231/II, 341/IV, 396/VII) und auch im Beweisantrag der Drittangeklagten nicht erwähnter weiterer Abnehmer namens "Harry" existierte, sodass selbst bei Einvernahme der beantragten Käufer die Gesamtmenge der von Heidelinde K***** weitergegebenen und aus einem Schmuggel stammenden Zigaretten nicht ermittelbar gewesen wäre. Die Abweisung des Antrags erfolgte damit zu Recht.
In diesem Zusammenhang teilweise mit Hinweisen auf nach der Hauptverhandlung stattgefundene Ereignisse, also unzulässige Neuerungen, teilweise mit einem nicht auf den Akt gestützten Vorbringen (etwa betreffend unzureichende Belehrungen unter anderem des in diesem Verfahren als Beschuldigter gar nicht vernommenen Walter K*****; vgl Aussagen der einvernehmenden Beamten Herwig K***** und Herbert Z*****; S 418 ff) und unter neuerlicher Hervorhebung der - entgegen dem Beschwerdevorbringen vom Schöffengericht erwogenen (US 31 f iVm US 12) - eigenen Einlassung sowie der sie entlastenden Angaben des Miodrag K***** in der Hauptverhandlung vom 18. Feber 2000 erhobene Einwände richten sich gegen die Urteilsannahme, die Beschwerdeführerin habe insgesamt mehr als 576.000 Stück aus Schmuggel stammende Zigaretten angekauft. Dieses Vorbringen bekämpft lediglich die sich auf ihre Aussage vom 2. Mai 1999 vor dem Hauptzollamt Graz (S 337 ff/IV) und die Angaben der genannten vernehmenden Beamten stützende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 31 f) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Ausführung einer allenfalls als Strafzumessungsrüge (Z 11 erster Fall iVm Z 5a) in Ansehung des in Rede stehenden strafbestimmenden Wertbetrages aufzufassenden Nichtigkeitsbeschwerde, zumal die Frage der Gerichtszuständigkeit nicht berührt wird.In diesem Zusammenhang teilweise mit Hinweisen auf nach der Hauptverhandlung stattgefundene Ereignisse, also unzulässige Neuerungen, teilweise mit einem nicht auf den Akt gestützten Vorbringen (etwa betreffend unzureichende Belehrungen unter anderem des in diesem Verfahren als Beschuldigter gar nicht vernommenen Walter K*****; vergleiche Aussagen der einvernehmenden Beamten Herwig K***** und Herbert Z*****; S 418 ff) und unter neuerlicher Hervorhebung der - entgegen dem Beschwerdevorbringen vom Schöffengericht erwogenen (US 31 f in Verbindung mit US 12) - eigenen Einlassung sowie der sie entlastenden Angaben des Miodrag K***** in der Hauptverhandlung vom 18. Feber 2000 erhobene Einwände richten sich gegen die Urteilsannahme, die Beschwerdeführerin habe insgesamt mehr als 576.000 Stück aus Schmuggel stammende Zigaretten angekauft. Dieses Vorbringen bekämpft lediglich die sich auf ihre Aussage vom 2. Mai 1999 vor dem Hauptzollamt Graz (S 337 ff/IV) und die Angaben der genannten vernehmenden Beamten stützende Beweiswürdigung der Tatrichter (US 31 f) und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Ausführung einer allenfalls als Strafzumessungsrüge (Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Ziffer 5 a,) in Ansehung des in Rede stehenden strafbestimmenden Wertbetrages aufzufassenden Nichtigkeitsbeschwerde, zumal die Frage der Gerichtszuständigkeit nicht berührt wird.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Beate S*****:
Mit ihrer weitgehend undifferenziert als Rechts- und Strafbemessungsrüge (Z 9 lit a und 11) ausgeführten, eine nicht näher substantiierte Unvereinbarkeit des in § 46 Abs 1 lit a FinStrG geschützten Tabakmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht vorbringenden und gleichfalls einen Antrag auf die Herbeiführung einer Vorabentscheidung nach (nun) Art 234 EGV anregenden Nichtigkeitsbeschwerde, ohne darzutun, aus welchen Gründen das österreichische Tabakmonopol eine gemeinschaftswidrige Diskriminierung in sich bergen sollte, ist die Fünftangeklagte auf obige Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten zu verweisen.Mit ihrer weitgehend undifferenziert als Rechts- und Strafbemessungsrüge (Ziffer 9, Litera a und 11) ausgeführten, eine nicht näher substantiierte Unvereinbarkeit des in Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG geschützten Tabakmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht vorbringenden und gleichfalls einen Antrag auf die Herbeiführung einer Vorabentscheidung nach (nun) Artikel 234, EGV anregenden Nichtigkeitsbeschwerde, ohne darzutun, aus welchen Gründen das österreichische Tabakmonopol eine gemeinschaftswidrige Diskriminierung in sich bergen sollte, ist die Fünftangeklagte auf obige Ausführungen zur Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten zu verweisen.
In den weiteren, auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Einwänden bezeichnet die Beschwerdeführerin die der Ausmessung der über sie verhängten Geldstrafe zu Grunde liegenden Bestimmungen des FinStrG als verfassungswidrig, wobei sie inhaltlich eine unzureichende Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit reklamiert. Solcherart erweist sich die Rüge als ein die stärkere Berücksichtigung dieser im § 23 Abs 3 FinStrG ohnehin ausdrücklich vorgesehenen Strafbemessungsumstände forderndes Berufungsvorbringen. Ein weiteres Eingehen auf das mit einem Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz und einer dadurch bedingten Unverhältnismäßigkeit der Geldstrafe begründete Begehren der ein Normenkontrollverfahren nach Art 140 Abs 1 B-VG anregenden Beschwerdeführerin erübrigt sich somit.In den weiteren, auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützten Einwänden bezeichnet die Beschwerdeführerin die der Ausmessung der über sie verhängten Geldstrafe zu Grunde liegenden Bestimmungen des FinStrG als verfassungswidrig, wobei sie inhaltlich eine unzureichende Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit reklamiert. Solcherart erweist sich die Rüge als ein die stärkere Berücksichtigung dieser im Paragraph 23, Absatz 3, FinStrG ohnehin ausdrücklich vorgesehenen Strafbemessungsumstände forderndes Berufungsvorbringen. Ein weiteres Eingehen auf das mit einem Widerspruch zum Gleichheitsgrundsatz und einer dadurch bedingten Unverhältnismäßigkeit der Geldstrafe begründete Begehren der ein Normenkontrollverfahren nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG anregenden Beschwerdeführerin erübrigt sich somit.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
Anmerkung
E59673 14D00740European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00074..1017.000Dokumentnummer
JJT_20001017_OGH0002_0140OS00074_0000000_000