TE OGH 2000/10/18 9Ob265/00m

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Vincenz P***** F*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Minderjährigen, vertreten durch die Mutter Veronika P***** F*****, diese vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems a. d. Donau als Rekursgericht vom 3. August 2000, GZ 2 R 146/00h-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Rekurswerber - wenn auch als schlichten Verfahrenmangel - den Nichtigkeitsgrund des mangelnden rechtlichen Gehörs geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher im Verfahren außer Streitsachen schon dadurch behoben wird, dass der übergangenen Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, ihren Standpunkt in einem Rekurs an die II. Instanz zu vertreten (stRSpr, RIS-Justiz RS0006057, zuletzt 9 Ob 61/99g). Dazu wurde hier der gesetzlichen Vertreterin des mj. Antragstellers jedenfalls Gelegenheit gegeben.Soweit der Rekurswerber - wenn auch als schlichten Verfahrenmangel - den Nichtigkeitsgrund des mangelnden rechtlichen Gehörs geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher im Verfahren außer Streitsachen schon dadurch behoben wird, dass der übergangenen Partei die Möglichkeit eingeräumt wird, ihren Standpunkt in einem Rekurs an die römisch II. Instanz zu vertreten (stRSpr, RIS-Justiz RS0006057, zuletzt 9 Ob 61/99g). Dazu wurde hier der gesetzlichen Vertreterin des mj. Antragstellers jedenfalls Gelegenheit gegeben.

Auch vermag kein erheblicher Verfahrensmangel darin erkannt zu werden, soweit die Vorinstanzen eine Einvernahme der Mutter aus rechtlichen Erwägungen für entbehrlich erachtet haben: Da ein Sonderbedarf des Minderjährigen nicht behauptet wurde (- soweit derartiges dem Revisionsrekursvorbringen entnommen werden könnte, wäre dies wegen des Neuerungsverbotes unbeachtlich -), war nur der angemessene Unterhalt iSd § 140 ABGB zu beurteilen, dessen Höhe auf Grund ausreichender Sachverhaltsgrundlagen ermittelt wurde.Auch vermag kein erheblicher Verfahrensmangel darin erkannt zu werden, soweit die Vorinstanzen eine Einvernahme der Mutter aus rechtlichen Erwägungen für entbehrlich erachtet haben: Da ein Sonderbedarf des Minderjährigen nicht behauptet wurde (- soweit derartiges dem Revisionsrekursvorbringen entnommen werden könnte, wäre dies wegen des Neuerungsverbotes unbeachtlich -), war nur der angemessene Unterhalt iSd Paragraph 140, ABGB zu beurteilen, dessen Höhe auf Grund ausreichender Sachverhaltsgrundlagen ermittelt wurde.

Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können unterschiedliche Ergebnisse in nur scheinbar vergleichbaren Fällen nicht als uneinheitliche Rechtsprechung angesehen werden. Derartige Umstände machen einen Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat (RIS-Justiz RS0053263, zuletzt 9 Ob 94/00i). Das Rekursgericht folgte in seiner Entscheidung der ständigen Spruchpraxis der Gerichte zweiter Instanz, wonach bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen die sonst angewandte Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist. Ob unter diesem Aspekt nun im Einzelfall das Zweieinhalbfache des Regelbedarfs eine Obergrenze zu bilden hat oder nicht, ist nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0007138, zuletzt 7 Ob 224/98m) keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG. Die vertretbare Schlussfolgerung der Vorinstanzen, ein - wie behauptet - noch höheres als das festgestellte Einkommen des Vaters würde zu keinem anderen Ergebnis führen, gibt somit keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können unterschiedliche Ergebnisse in nur scheinbar vergleichbaren Fällen nicht als uneinheitliche Rechtsprechung angesehen werden. Derartige Umstände machen einen Revisionsrekurs nur dann zulässig, wenn das Rekursgericht erkennbar gesetzliche Bemessungsfaktoren unbeachtet gelassen oder bei ihrer Beurteilung gegen den Willen des Gesetzgebers verstoßen hat (RIS-Justiz RS0053263, zuletzt 9 Ob 94/00i). Das Rekursgericht folgte in seiner Entscheidung der ständigen Spruchpraxis der Gerichte zweiter Instanz, wonach bei überdurchschnittlichem Einkommen des Unterhaltspflichtigen die sonst angewandte Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen ist. Ob unter diesem Aspekt nun im Einzelfall das Zweieinhalbfache des Regelbedarfs eine Obergrenze zu bilden hat oder nicht, ist nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0007138, zuletzt 7 Ob 224/98m) keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. Die vertretbare Schlussfolgerung der Vorinstanzen, ein - wie behauptet - noch höheres als das festgestellte Einkommen des Vaters würde zu keinem anderen Ergebnis führen, gibt somit keinen Anlass zu einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Anmerkung

E59613 09A02650

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0090OB00265.00M.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20001018_OGH0002_0090OB00265_00M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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