TE OGH 2000/10/18 7Ob169/99z

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ulrich F*****, 2. Olga F*****, vertreten durch Dr. Norbert Novohradsky, Rechtsanwalt in Gmunden, wider die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Posch, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 5,885.524,20 sA, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 30. November 1998, GZ 22 R 393/98w-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Bezirksgerichtes Gmunden vom 10. Juli 1998, GZ 3 C 484/97f-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 1999, 7 Ob 169/99z-37 wird in seiner Kostenentscheidung dahin berichtigt, dass es einleitend statt "Die klagende Partei ist" zu lauten hat:

"Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand".

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 306 (darin enthalten S 51,04 an USt) bestimmten Kosten ihres Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das Erstgericht hat den Parteien die Ausfertigungen der Entscheidungen abzufordern und die Berichtigungen darauf ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurde die Verpflichtung der beiden klagenden Parteien zur Tragung der Kosten im Revisionsverfahren nur im Singular und nicht im Plural ausgesprochen. Dieser Schreibfehler war entsprechend § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.Irrtümlich wurde die Verpflichtung der beiden klagenden Parteien zur Tragung der Kosten im Revisionsverfahren nur im Singular und nicht im Plural ausgesprochen. Dieser Schreibfehler war entsprechend Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Grundsätzlich kommt auch für Berichtigungsanträge ein Kostenersatz nach § 41 ZPO in Betracht; bei der Berichtigung von Kostenentscheidungen jedoch nur auf Basis der Änderung in der Kostenentscheidung (vgl RIS-Justiz RS0041623).Grundsätzlich kommt auch für Berichtigungsanträge ein Kostenersatz nach Paragraph 41, ZPO in Betracht; bei der Berichtigung von Kostenentscheidungen jedoch nur auf Basis der Änderung in der Kostenentscheidung vergleiche RIS-Justiz RS0041623).

Der Beklagten wurden die Kosten zwar bereits auf Grund der Entscheidung zugesprochen, jedoch nunmehr die ungeteilte Haftung beider klagenden Parteien klargestellt.

Anmerkung

E59838 07AA1699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00169.99Z.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20001018_OGH0002_0070OB00169_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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