Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Scherz und MR Mag. Dorit Tschögele als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Lidija O*****, Verkäuferin, ***** vertreten durch den Sachwalter Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Thomas K***** GesmbH, ***** vertreten durch Mag. Mirjam B. Sorgo, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 39.773,68 brutto abzüglich S 10.015 netto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Dezember 1999, GZ 10 Ra 264/99p-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es bedarf entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keiner weiteren Erörterung, ob die Entlassung der Klägerin berechtigt erfolgte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sie nicht nur selbst Suchtgift genommen, sondern auch mj. Lehrlingen der beklagten Partei den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht. Dafür wurde sie wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 und 2 Z 1 SMG strafgerichtlich verurteilt. Ihre Entlassung ist somit in § 82 lit d GewO begründet.Es bedarf entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keiner weiteren Erörterung, ob die Entlassung der Klägerin berechtigt erfolgte. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sie nicht nur selbst Suchtgift genommen, sondern auch mj. Lehrlingen der beklagten Partei den Gebrauch von Suchtgift ermöglicht. Dafür wurde sie wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer eins, SMG strafgerichtlich verurteilt. Ihre Entlassung ist somit in Paragraph 82, Litera d, GewO begründet.
Die Entlassung erfolgte auch rechtzeitig, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei erst nach dem 26. 6. 1998 konkrete Hinweise auf den Drogenmissbrauch der Klägerin erhalten hatte.
Da der bloße Verdacht eine Entlassung noch nicht rechtfertigt (9 ObA 14/98v), hatte das Zuwarten bis zur Verdichtung des Entlassungsgrundes seine sachliche Rechtfertigung, sodass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass das Zuwarten vom 27. 6. 1998 bis 29. 6. 1998, wobei dazwischen ein Wochenende lag, keine Verspätung des Entlassungsausspruches bewirkte, keine Fehlbeurteilung des Einzelfalles bildet.
Anmerkung
E59649 09B02390European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00239.00P.1018.000Dokumentnummer
JJT_20001018_OGH0002_009OBA00239_00P0000_000