Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen die beklagte Partei S***** AG, *****, nunmehr S***** AG für *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1,944.982,18 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 6. Juli 2000, GZ 4 R 116/00g-13, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 2. Mai 2000, GZ 10 Cg 151/99k-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.063,-- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Auf Grund ihres schlechten Erhaltungszustandes musste die im Stadtgebiet von S***** gelegene "S*****brücke", über die die B1 (Wiener Bundesstraße) führt, von der klagenden Partei erneuert werden. In der alten Brücke bzw über sie verliefen Gas-, Wasser- und Strom- sowie Obus-Leitungen, die die beklagte Partei im Jahre 1957 mit Zustimmung der Klägerin dort installiert hatte. Alle diese Leitungen der beklagten Partei mussten zunächst abgetragen und nach Fertigstellung des Brückenneubaus wieder errichtet werden. Die Beklagte hatte und hat der Klägerin für die Leitungsführung in der bzw über die Brücke kein Entgelt zu leisten.
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei S 1,944.892,18 an Kosten für die Verlegung und Neuanbringung der Leitungen. Der Anspruch werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf § 28 BStG gestützt.Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei S 1,944.892,18 an Kosten für die Verlegung und Neuanbringung der Leitungen. Der Anspruch werde auf jeden erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf Paragraph 28, BStG gestützt.
Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Nach § 28 Abs 1 Satz 6 BStG habe die klagende Partei bei Bundesstraßen im Ortsgebiet lediglich die Wahl, entweder notwendige Abänderungen auf ihre Kosten durchzuführen oder einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Keinesfalls könnten die Kosten auf sie, die Beklagte, übergewälzt werden.Die beklagte Partei beantragte die Klage abzuweisen. Nach Paragraph 28, Absatz eins, Satz 6 BStG habe die klagende Partei bei Bundesstraßen im Ortsgebiet lediglich die Wahl, entweder notwendige Abänderungen auf ihre Kosten durchzuführen oder einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Keinesfalls könnten die Kosten auf sie, die Beklagte, übergewälzt werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 28 Abs 1 Satz 5 BStG stelle die Grundregel auf, dass die Bundesstraßenverwaltung eine wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendige Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen könne, ohne dass hiefür eine Entschädigung zu leisten sei. Die Kosten derartiger Abänderungen habe also grundsätzlich derjenige zu tragen, dem die Zustimmung zur Herstellung dieser Einrichtungen erteilt worden sei und der sie errichtet habe. Von dieser Grundregel schaffe § 28 Abs 1 Satz 6 BStG insofern eine Ausnahme, als die Kosten von Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Bundesstraßen in Ortsgebieten von der Bundesstraßenverwaltung zu tragen seien. Da die S*****brücke in der Stadt S*****, also in einem Ortsgebiet liege, habe die klagende Partei die im Zuge der Neuerrichtung der Brücke entstandenen Kosten zu tragen, während die Beklagte keine Zahlungspflicht treffe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Paragraph 28, Absatz eins, Satz 5 BStG stelle die Grundregel auf, dass die Bundesstraßenverwaltung eine wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendige Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen könne, ohne dass hiefür eine Entschädigung zu leisten sei. Die Kosten derartiger Abänderungen habe also grundsätzlich derjenige zu tragen, dem die Zustimmung zur Herstellung dieser Einrichtungen erteilt worden sei und der sie errichtet habe. Von dieser Grundregel schaffe Paragraph 28, Absatz eins, Satz 6 BStG insofern eine Ausnahme, als die Kosten von Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Bundesstraßen in Ortsgebieten von der Bundesstraßenverwaltung zu tragen seien. Da die S*****brücke in der Stadt S*****, also in einem Ortsgebiet liege, habe die klagende Partei die im Zuge der Neuerrichtung der Brücke entstandenen Kosten zu tragen, während die Beklagte keine Zahlungspflicht treffe.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. § 28 Abs 1 Satz 6 BStG sei anzuwenden, weil die Entfernung und anschließende Wiederverlegung der Leitungen entgegen der Ansicht der Klägerin zwar keine endgültige, aber jedenfalls eine vorübergehende Abänderung gewesen sei. Nach den Gesetzesmaterialien zur Bundesstraßengesetznovelle 1986 (NR: GP XVI RV 713 AB 895 S 131) sei § 28 Abs 1 letzter Satz BStG 1971 geändert worden, um diese Bestimmung den Bedürfnissen der Praxis dahin anzupassen, dass zunächst die Kostentragungspflicht des Bundes zur Klarstellung ausdrücklich angeführt worden sei und andererseits dem Bund auch die Möglichkeit einer teilweisen Kostenübernahme eingeräumt worden sei. In der alten Fassung sei nur die Möglichkeit der Abänderung geregelt gewesen, nicht jedoch die der Kostenübernahme. Lese man den Wortlaut des § 28 Abs 1 Satz 6 BStG im Zusammenhang mit den zitierten Erläuterungen zur RV, könne diese Bestimmung nur dahin verstanden werden, dass dem Bund bzw der Bundesstraßenverwaltung die Möglichkeit eingeräumt werde, durch Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen notwendige Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen durchzuführen. Mache der Bund, wie hier, von dieser Möglichkeit Gebrauch, dann müsse er auch die Kosten dafür tragen.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Paragraph 28, Absatz eins, Satz 6 BStG sei anzuwenden, weil die Entfernung und anschließende Wiederverlegung der Leitungen entgegen der Ansicht der Klägerin zwar keine endgültige, aber jedenfalls eine vorübergehende Abänderung gewesen sei. Nach den Gesetzesmaterialien zur Bundesstraßengesetznovelle 1986 (NR: GP römisch XVI RV 713 AB 895 S 131) sei Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz BStG 1971 geändert worden, um diese Bestimmung den Bedürfnissen der Praxis dahin anzupassen, dass zunächst die Kostentragungspflicht des Bundes zur Klarstellung ausdrücklich angeführt worden sei und andererseits dem Bund auch die Möglichkeit einer teilweisen Kostenübernahme eingeräumt worden sei. In der alten Fassung sei nur die Möglichkeit der Abänderung geregelt gewesen, nicht jedoch die der Kostenübernahme. Lese man den Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Satz 6 BStG im Zusammenhang mit den zitierten Erläuterungen zur RV, könne diese Bestimmung nur dahin verstanden werden, dass dem Bund bzw der Bundesstraßenverwaltung die Möglichkeit eingeräumt werde, durch Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen notwendige Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen durchzuführen. Mache der Bund, wie hier, von dieser Möglichkeit Gebrauch, dann müsse er auch die Kosten dafür tragen.
Seinen Zulassungsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des § 28 Abs 1 Satz 6 BStG fehle.Seinen Zulassungsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz eins, Satz 6 BStG fehle.
Die Revision der Klägerin ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorweg ist festzuhalten, dass die gegenständliche Brücke gemäß § 3 BStG als Bestandteil der Bundesstraße 1 anzusehen ist ("gilt"). Der hier maßgebende 6. (letzte) Satz des § 28 Abs 1 BStG lautet:Vorweg ist festzuhalten, dass die gegenständliche Brücke gemäß Paragraph 3, BStG als Bestandteil der Bundesstraße 1 anzusehen ist ("gilt"). Der hier maßgebende 6. (letzte) Satz des Paragraph 28, Absatz eins, BStG lautet:
"Bei Bundesstraßen in Ortsgebieten kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) durch Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an der Bundesstraße notwendig werdende Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen auf seine Kosten durchführen oder einen angemessenen Kostenbeitrag leisten."
Kernpunkt der Revisionsausführungen ist die Behauptung der klagenden Partei, die zitierte Norm stelle als "Kann-Bestimmung" lediglich eine Ermächtigung des Straßenerhalters dar, allfällige Verlegungskosten selbst tragen zu können, nicht aber selbst tragen zu müssen. Um bei einer dringend notwendigen Baumaßnahme an einer Bundesstraße Verzögerungen durch "sich sträubende" Leitungsberechtigte zu vermeiden, habe der Gesetzgeber durch die betreffende Bestimmung dem Bund das Recht einräumen wollen, die Baumaßnahme ohne Rücksichtnahme auf die tatsächliche Kostentragungsverpflichtung für die Leitungsverlegung entweder auf eigene Kosten durchführen zu lassen oder dem Leistungsberechtigten, der zwar die Leitung selbst entferne, aber die Verlegungskosten nicht tragen wolle, einen vorläufigen Kostenbeitrag zu leisten.
Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass insbesondere auch nach den Gesetzesmaterialien § 28 Abs 1 Satz 6 BStG eine absolute Kostentragungsverpflichtung des Bundes normiert. Dem Abs 1 leg cit wurde mit der Bundesstraßengesetznovelle 1983 als 6. (letzter) Satz hinzugefügt: "Bei Bundesstraßen in Ortsgebieten kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) durch Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an der Bundesstraße notwendig werdende Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen durchführen". Diese Ergänzung war in der Regierungsvorlage (NR: GP XV RV 1204) noch nicht enthalten und wurde im AB (1398, S 151) lediglich dahin erläutert, dass die Bundesstraßenverwaltung zu so einem Vorgehen eben dadurch ermächtigt werde. In der Bundesstraßengesetznovelle 1986 wurde § 28 Abs 1 6. Satz BStG in der bereits wiedergegebenen Form (geltende Fassung) modifiziert. In den Materialien (NR: GP XVI RV 713) heißt es dazu erläuternd, die Bestimmung werde den Bedürfnissen der Praxis dahin angepasst, dass zunächst die Kostentragungspflicht des Bundes zur Klarstellung ausdrücklich angeführt werde und andererseits auch eine nicht bloß vollständige, sondern bloß teilweise Übernahme der Kosten ausdrücklich im Gesetz angeführt werde. Durch die - nunmehr geltende - Fassung der betreffenden Gesetzesbestimmung sollte demnach die Kostentragungspflicht des Bundes für von der Bundesstraßenverwaltung durchgeführte Ver- bzw Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen klargestellt und im Falle der Abänderung durch den Betreiber auch vorgesehen werden, dass der Bund dafür einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten habe. Geuder, Notizen zur Bundesstraßengesetzvovelle 1986, ÖGZ 1986 H 5, 2 [4] bezeichnet diese Regelung als "besonders positiv und für die Gemeinden günstig" und betont zutreffend, dass es dem Bund durch die gewählte Formulierung ("kann") "keineswegs freigestellt ist, ob er überhaupt etwas zu leisten gewillt ist". Vielmehr bringe die Regelung eine klare Alternative zum Ausdruck: "Bei notwendig werdenden Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen hat entweder der Bund diese auf seine Kosten selbst durchzuführen - dies klarerweise erst nach Herstellung des entsprechenden Einvernehmens mit dem über die Leitungsanlagen Verfügungsberechtigten - oder er hat den angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Hat er sich dafür entschieden, dass der über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigte die Abänderung selbst durchführen soll, ist der Bund auf jeden Fall kostenersatzpflichtig".Diesen Ausführungen kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass insbesondere auch nach den Gesetzesmaterialien Paragraph 28, Absatz eins, Satz 6 BStG eine absolute Kostentragungsverpflichtung des Bundes normiert. Dem Absatz eins, leg cit wurde mit der Bundesstraßengesetznovelle 1983 als 6. (letzter) Satz hinzugefügt: "Bei Bundesstraßen in Ortsgebieten kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) durch Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an der Bundesstraße notwendig werdende Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen durchführen". Diese Ergänzung war in der Regierungsvorlage (NR: GP römisch XV RV 1204) noch nicht enthalten und wurde im AB (1398, S 151) lediglich dahin erläutert, dass die Bundesstraßenverwaltung zu so einem Vorgehen eben dadurch ermächtigt werde. In der Bundesstraßengesetznovelle 1986 wurde Paragraph 28, Absatz eins, 6. Satz BStG in der bereits wiedergegebenen Form (geltende Fassung) modifiziert. In den Materialien (NR: GP römisch XVI RV 713) heißt es dazu erläuternd, die Bestimmung werde den Bedürfnissen der Praxis dahin angepasst, dass zunächst die Kostentragungspflicht des Bundes zur Klarstellung ausdrücklich angeführt werde und andererseits auch eine nicht bloß vollständige, sondern bloß teilweise Übernahme der Kosten ausdrücklich im Gesetz angeführt werde. Durch die - nunmehr geltende - Fassung der betreffenden Gesetzesbestimmung sollte demnach die Kostentragungspflicht des Bundes für von der Bundesstraßenverwaltung durchgeführte Ver- bzw Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen klargestellt und im Falle der Abänderung durch den Betreiber auch vorgesehen werden, dass der Bund dafür einen angemessenen Kostenbeitrag zu leisten habe. Geuder, Notizen zur Bundesstraßengesetzvovelle 1986, ÖGZ 1986 H 5, 2 [4] bezeichnet diese Regelung als "besonders positiv und für die Gemeinden günstig" und betont zutreffend, dass es dem Bund durch die gewählte Formulierung ("kann") "keineswegs freigestellt ist, ob er überhaupt etwas zu leisten gewillt ist". Vielmehr bringe die Regelung eine klare Alternative zum Ausdruck: "Bei notwendig werdenden Abänderungen an öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen hat entweder der Bund diese auf seine Kosten selbst durchzuführen - dies klarerweise erst nach Herstellung des entsprechenden Einvernehmens mit dem über die Leitungsanlagen Verfügungsberechtigten - oder er hat den angemessenen Kostenbeitrag zu leisten. Hat er sich dafür entschieden, dass der über die Leitungsanlage Verfügungsberechtigte die Abänderung selbst durchführen soll, ist der Bund auf jeden Fall kostenersatzpflichtig".
Dem ist zuzustimmen:
Im Hinblick auf die klare Gesetzeslage müssen sowohl die von der klagenden Partei mit Bezug auf die Duldung der Leitungsführung durch die beklagte Partei angestellten theoretischen Überlegungen betreffend die Möglichkeit der frühzeitigen Beendigung von Gestattungsverträgen aus wichtigem Grund, als auch die unter Betonung der Unentgeltlichkeit der gegenständlichen Leitungsführung angestellten Erwägungen in Richtung § 915 ABGB ins Leere gehen.Im Hinblick auf die klare Gesetzeslage müssen sowohl die von der klagenden Partei mit Bezug auf die Duldung der Leitungsführung durch die beklagte Partei angestellten theoretischen Überlegungen betreffend die Möglichkeit der frühzeitigen Beendigung von Gestattungsverträgen aus wichtigem Grund, als auch die unter Betonung der Unentgeltlichkeit der gegenständlichen Leitungsführung angestellten Erwägungen in Richtung Paragraph 915, ABGB ins Leere gehen.
Schließlich ist auch noch der Ansicht der Klägerin zu widersprechen, § 28 Abs 1 Satz 6 BStG sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil keine Abänderung iS dieser Gesetzesstelle vorgenommen worden sei. Nach der erläuterten ratio legis kann kein Zweifel daran bestehen, dass § 28 Abs 1 6. Satz BStG die klagende Partei verpflichtet, die Kosten eines, durch Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an einer Bundesstraße notwendigen Aus- und eines, in gleicher Art und Weise wie bisher erfolgenden Wiedereinbaus von Ver- und Entsorgungsleitungen zu tragen. Im Übrigen steht aber gar nicht fest (und ist wohl zu bezweifeln), dass die gegenständlichen Leitungen in ganz gleicher Weise wie zuvor wiederum eingebaut wurden und deshalb, wie die klagende Partei meint, keine "Abänderung" der Anlagen der beklagten Partei stattgefunden hätte.Schließlich ist auch noch der Ansicht der Klägerin zu widersprechen, Paragraph 28, Absatz eins, Satz 6 BStG sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil keine Abänderung iS dieser Gesetzesstelle vorgenommen worden sei. Nach der erläuterten ratio legis kann kein Zweifel daran bestehen, dass Paragraph 28, Absatz eins, 6. Satz BStG die klagende Partei verpflichtet, die Kosten eines, durch Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an einer Bundesstraße notwendigen Aus- und eines, in gleicher Art und Weise wie bisher erfolgenden Wiedereinbaus von Ver- und Entsorgungsleitungen zu tragen. Im Übrigen steht aber gar nicht fest (und ist wohl zu bezweifeln), dass die gegenständlichen Leitungen in ganz gleicher Weise wie zuvor wiederum eingebaut wurden und deshalb, wie die klagende Partei meint, keine "Abänderung" der Anlagen der beklagten Partei stattgefunden hätte.
Da sich somit alle Einwände gegen die angefochtene Entscheidung als nicht stichhältig erweisen, muss die Revision der klagenden Partei erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E59603 07A02140European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00214.00X.1018.000Dokumentnummer
JJT_20001018_OGH0002_0070OB00214_00X0000_000