Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christine G*****, Bürokauffrau, *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei P*****GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Christoph Schneider und Dr. Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 96.951 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. August 2000, GZ 15 Ra 74/00w-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Mai 2000, GZ 48 Cga 28/00h-9, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 16. August 2000 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 16. August 2000 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin war bei der Beklagten (bzw. deren Rechtsvorgängerin) zunächst vom 12. 6. 1984 bis zum 28. 2. 1993 und dann vom 11. 3. 1993 bis 30. 9. 1999 beschäftigt. Unstrittig ist, dass das nunmehrige Arbeitsverhältnis der Klägerin von der Beklagten durch Kündigung beendet wurde.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten S 96.951,- brutto sA an restlicher Abfertigung. Dieser Anspruch stehe ihr zu, weil bei der Berechnung der Abfertigungsansprüche das Arbeitsverhältnis vom 12. 6. 1984 bis zum 28. 2. 1993 zu berücksichtigen sei.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Da kein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis bestanden habe, sei die Zeit des ersten Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung der Abfertigung nicht zu berücksichtigen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG als gegeben erachtete.Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG als gegeben erachtete.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der vom Berufungsgericht als anwendbar erachteten Z 1 des Abs 3 der zitierten Bestimmung ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i ua; RIS-Justiz RS0085924).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der vom Berufungsgericht als anwendbar erachteten Ziffer eins, des Absatz 3, der zitierten Bestimmung ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i ua; RIS-Justiz RS0085924).
Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig. Strittig ist vielmehr nur, ob das frühere Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen der Kürze des zwischen den beiden Vertragsverhältnissen gelegenen Zeitraums bei der Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen ist. Ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG liegt daher nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt nicht strittig. Strittig ist vielmehr nur, ob das frühere Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen der Kürze des zwischen den beiden Vertragsverhältnissen gelegenen Zeitraums bei der Berechnung der Abfertigung zu berücksichtigen ist. Ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG liegt daher nicht vor. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300]).
Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 4 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 4, gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419,, 430 ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Berufungsentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).
Anmerkung
E59621 09B02680European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00268.00B.1018.000Dokumentnummer
JJT_20001018_OGH0002_009OBA00268_00B0000_000