Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Christa Dorothea A*****, vertreten durch Dr. Guido Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Herwart A*****, vertreten durch Dr. Helmut Berger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert S 500.000,--), infolge des als "außerordentliche" Revision bezeichneten Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil (richtig den Beschluss) des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Juli 2000, GZ 44 R 204/00a-31, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Hietzing vom 31. Jänner 2000, GZ 10 C 42/98f-22, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nachdem das Erstgericht der Herausgabeklage stattgegeben hatte, hob das Berufungsgericht über Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil - wenn auch in der Entscheidungsform eines Urteiles (§ 496 ZPO) - auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Dabei sprach es auch aus, dass "die ordentliche Revision" nicht zulässig sei. Einen Ausspruch nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO, wonach der Rekurs an den Obersten Gerichtshofes zulässig wäre, enthält die Entscheidung nicht.Nachdem das Erstgericht der Herausgabeklage stattgegeben hatte, hob das Berufungsgericht über Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil - wenn auch in der Entscheidungsform eines Urteiles (Paragraph 496, ZPO) - auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurück. Dabei sprach es auch aus, dass "die ordentliche Revision" nicht zulässig sei. Einen Ausspruch nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, wonach der Rekurs an den Obersten Gerichtshofes zulässig wäre, enthält die Entscheidung nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche Revision" ist unzulässig. Nach ständiger Judikatur kann gegen einen - hier tatsächlich vorliegenden - aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichtes gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nur dann ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist (vgl etwa RIS-Justiz RS0043898, zuletzt 3 Ob 73/99b, 6 Ob 316/98h). Hier wurde aber ein solcher Ausspruch nicht gesetzt, sondern vielmehr sogar ausgesprochen, dass die "ordentliche Revision" nicht zulässig wäre.Die gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche Revision" ist unzulässig. Nach ständiger Judikatur kann gegen einen - hier tatsächlich vorliegenden - aufhebenden Beschluss des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nur dann ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden, wenn das Berufungsgericht ausgesprochen hat, dass der Rekurs wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig ist vergleiche etwa RIS-Justiz RS0043898, zuletzt 3 Ob 73/99b, 6 Ob 316/98h). Hier wurde aber ein solcher Ausspruch nicht gesetzt, sondern vielmehr sogar ausgesprochen, dass die "ordentliche Revision" nicht zulässig wäre.
Das unzulässige Rechtsmittel war dementsprechend zurückzuweisen.
Anmerkung
E59586 07A02360European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00236.00G.1018.000Dokumentnummer
JJT_20001018_OGH0002_0070OB00236_00G0000_000