TE OGH 2000/10/18 7Ob199/00s

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Wilhelm Noverka und Dr. Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Gerhard B*****, vertreten durch Dr. Herbert Orlich, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 69.069,10 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Mai 2000, GZ 34 R 52/00z-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 8. November 1999, GZ 4 C 586/99x-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 (darin enthalten S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Mutter des Beklagten wurde vom 2. 3. 1993 bis zu ihrem Tod am 20. 9. 1993 in einem Pflegeheim der klagenden Partei betreut.

Unter Berufung auf die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) begehrt die Klägerin mit ihrer am 7. 5. 1999 eingebrachten Klage vom Beklagten als Erben nach seiner Mutter das mit Schreiben vom 22. 6. 1995 fällig gestellte restlich aushaftende Pflegeentgelt von S 69.069,10 sA. Der Wert des dem Beklagten eingeantworteten Nachlasses übersteige den Klagsbetrag.

Der Beklagte wendete Verjährung ein.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WSHG lauten:

6. ABSCHNITT - ERSATZ VON LEISTUNGEN ZUR SICHERUNG DES LEBENSBEDARFES

§ 25 Für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.Paragraph 25, Für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.

Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben

§ 26 (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,Paragraph 26, (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,

1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder

2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.

......

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben sind jedoch zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder den Ehegatten des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.

.....

Geltendmachung und Verjährung von Ersatzansprüchen

§ 29 (1) Ersatzansprüche nach § 26 Abs 1 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind; Ersatzansprüche nach den §§ 26 Abs 4 und 27 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ersatzansprüche, die gemäß § 10 Abs 4 sichergestellt sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Im Übrigen verjähren alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.Paragraph 29, (1) Ersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind; Ersatzansprüche nach den Paragraphen 26, Absatz 4 und 27 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ersatzansprüche, die gemäß Paragraph 10, Absatz 4, sichergestellt sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (Paragraph 1497, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch). Im Übrigen verjähren alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

(2) Verwandte in absteigender Linie dürfen zum Ersatz nicht herangezogen werden. In aufsteigender Linie dürfen nur Eltern für ihre minderjährigen Kinder ersten Grades zum Ersatz herangezogen werden.

.....

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß § 29 Abs 1 WSHG verjährten Ersatzansprüche gegen den Leistungsempfänger selbst in drei Jahren. Ebenso verhalte es sich, wenn der Erbe des Leistungsempfängers zum Ersatz verpflichtet sei. Als Gesamtrechtsnachfolger könne dieser in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht schlechter gestellt sein. § 29 Abs 1 WSHG sei deshalb so zu verstehen, dass grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist gelte und dass - unabhängig davon, ob aus irgendwelchen Gründen eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei - Ansprüche (gegen den Erben) nach zehn Jahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Da der Beklagte von der Klägerin bereits im Juni 1995 zur Zahlung aufgefordert worden sei, sei die Forderung zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (7. 5. 1999) bereits verjährt gewesen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, WSHG verjährten Ersatzansprüche gegen den Leistungsempfänger selbst in drei Jahren. Ebenso verhalte es sich, wenn der Erbe des Leistungsempfängers zum Ersatz verpflichtet sei. Als Gesamtrechtsnachfolger könne dieser in verjährungsrechtlicher Hinsicht nicht schlechter gestellt sein. Paragraph 29, Absatz eins, WSHG sei deshalb so zu verstehen, dass grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist gelte und dass - unabhängig davon, ob aus irgendwelchen Gründen eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eingetreten sei - Ansprüche (gegen den Erben) nach zehn Jahren nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Da der Beklagte von der Klägerin bereits im Juni 1995 zur Zahlung aufgefordert worden sei, sei die Forderung zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (7. 5. 1999) bereits verjährt gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es folgerte rechtlich: Durch die 5. Novelle zum WSHG im Jahre 1993 sei aufgrund eines eingeschobenen Absatzes § 26 Abs 3 zu Abs 4 umnummeriert und § 29 Abs 1 nicht darauf angeglichen worden, sodass dieser weiterhin auf § 26 Abs 3 verwiesen habe. Durch die 6. Novelle zum WSHG im Jahre 1997 sei jedoch der Verweis von Abs 3 auf Abs 4 abgeändert worden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der Landesgesetzgeber die Anpassung nur versehentlich nicht schon in der 5. Novelle vorgenommen habe und stets auf § 26 Abs 4 verweisen habe wollen. Die Klägerin mache Ersatzansprüche gemäß § 26 Abs 4 WSHG idgF geltend. Sie interpretiere die Bestimmung des § 29 Abs 1 WSHG, "Ersatzansprüche nach den §§ 26 Abs 4 und 27 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind" dahin, dass solche Ansprüche nach zehn Jahren verjährten, da die Erleichterung der dreijährigen Verjährungszeit - die bei Ersatzansprüchen nach § 26 Abs 1 bestehe - nur den Leistungsempfänger persönlich betreffe. Als Ausgleich für die Verlängerung der Verjährungsfrist hafte der Erbe nur bis zur Höhe des Nachlasswertes. Bei dieser Interpretation der Klägerin, die die in § 29 Abs 1 WSHG enthaltenen Begriffe "Verjährung" und "Verbot der Geltendmachung" gleichsetze, wäre aber die weitere Bestimmung des § 29 Abs 1 WSHG, dass Ersatzansprüche nach § 26 Abs 1 nicht mehr geltend gemacht werden dürften, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind, aufgrund der weiteren gesetzlichen Anordnung "im Übrigen verjähren alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes" und demnach gemäß § 1486 Z 3 ABGB nach drei Jahren, sinnlos. Auch würde es sich bei einer solchen Interpretation nicht, wie es im zweiten Satz des § 29 Abs 1 WSHG heiße, um eine "Beschränkung" der Verjährung, sondern um eine Erweiterung handeln. § 29 Abs 1 WSHG sei daher so zu verstehen, dass Ersatzansprüche nur so weit geltend gemacht werden dürfen, als seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, nicht mehr als drei Jahre vergangen sind. Komme also der Leistungsempfänger zu Geld, sei er ersatzpflichtig für die Leistungen, die drei ganze Kalenderjahre vor und im selben Jahr der Geltendmachung gewährt worden sind. § 29 Abs 1 erster Satz WSHG sei also keine Verjährungsregel, sondern gebe vielmehr nur Auskunft darüber, für welchen Zeitraum (in die Vergangenheit projiziert) Ersatz gefordert werden könne. Unabhängig davon sei die Verjährung des Rückersatzanspruches zu beurteilen. Diese bestimme sich nach § 29 Abs 1 letzter Satz WSHG nach den Verjährungsregeln des bürgerlichen Rechts, somit nach § 1486 Z 3 ABGB. Die Bestimmung, dass der Erbe nach § 26 Abs 4 zum Kostenersatz verpflichtet werde, auch wenn der Leistungsempfänger nicht ersatzpflichtig gewesen wäre, bedeute, dass die Rückzahlungspflicht nicht aufgrund der Einantwortung übergehe, sondern der Erbe originär zur Rückzahlung verpflichtet werde. Die Verjährungsfrist beginne daher in diesem Fall frühestens mit der Einantwortung. Da jedoch regelmäßig einige Zeit zwischen Erbfall und Einantwortung vergehe, würde die Einschränkung auf die letzten drei Jahre dazu führen, dass nichts oder nur wenig zurückgezahlt werden müsste. Daher sei diese Zeitspanne von drei auf zehn Jahre verlängert worden. Die Verjährungsfrist habe im vorliegenden Fall daher frühestens mit der Einantwortung am 11. 5. 1995 zu laufen begonnen, spätestens jedoch am 22. 6. 1995, als die klagende Partei den Beklagten zur Zahlung aufgefordert habe. Da die Klage am 7. 5. 1999, also etwa vier Jahre danach eingebracht worden sei, sei die Forderung verjährt.Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es folgerte rechtlich: Durch die 5. Novelle zum WSHG im Jahre 1993 sei aufgrund eines eingeschobenen Absatzes Paragraph 26, Absatz 3, zu Absatz 4, umnummeriert und Paragraph 29, Absatz eins, nicht darauf angeglichen worden, sodass dieser weiterhin auf Paragraph 26, Absatz 3, verwiesen habe. Durch die 6. Novelle zum WSHG im Jahre 1997 sei jedoch der Verweis von Absatz 3, auf Absatz 4, abgeändert worden, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass der Landesgesetzgeber die Anpassung nur versehentlich nicht schon in der 5. Novelle vorgenommen habe und stets auf Paragraph 26, Absatz 4, verweisen habe wollen. Die Klägerin mache Ersatzansprüche gemäß Paragraph 26, Absatz 4, WSHG idgF geltend. Sie interpretiere die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, WSHG, "Ersatzansprüche nach den Paragraphen 26, Absatz 4 und 27 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind" dahin, dass solche Ansprüche nach zehn Jahren verjährten, da die Erleichterung der dreijährigen Verjährungszeit - die bei Ersatzansprüchen nach Paragraph 26, Absatz eins, bestehe - nur den Leistungsempfänger persönlich betreffe. Als Ausgleich für die Verlängerung der Verjährungsfrist hafte der Erbe nur bis zur Höhe des Nachlasswertes. Bei dieser Interpretation der Klägerin, die die in Paragraph 29, Absatz eins, WSHG enthaltenen Begriffe "Verjährung" und "Verbot der Geltendmachung" gleichsetze, wäre aber die weitere Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, WSHG, dass Ersatzansprüche nach Paragraph 26, Absatz eins, nicht mehr geltend gemacht werden dürften, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind, aufgrund der weiteren gesetzlichen Anordnung "im Übrigen verjähren alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes" und demnach gemäß Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB nach drei Jahren, sinnlos. Auch würde es sich bei einer solchen Interpretation nicht, wie es im zweiten Satz des Paragraph 29, Absatz eins, WSHG heiße, um eine "Beschränkung" der Verjährung, sondern um eine Erweiterung handeln. Paragraph 29, Absatz eins, WSHG sei daher so zu verstehen, dass Ersatzansprüche nur so weit geltend gemacht werden dürfen, als seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, nicht mehr als drei Jahre vergangen sind. Komme also der Leistungsempfänger zu Geld, sei er ersatzpflichtig für die Leistungen, die drei ganze Kalenderjahre vor und im selben Jahr der Geltendmachung gewährt worden sind. Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz WSHG sei also keine Verjährungsregel, sondern gebe vielmehr nur Auskunft darüber, für welchen Zeitraum (in die Vergangenheit projiziert) Ersatz gefordert werden könne. Unabhängig davon sei die Verjährung des Rückersatzanspruches zu beurteilen. Diese bestimme sich nach Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz WSHG nach den Verjährungsregeln des bürgerlichen Rechts, somit nach Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB. Die Bestimmung, dass der Erbe nach Paragraph 26, Absatz 4, zum Kostenersatz verpflichtet werde, auch wenn der Leistungsempfänger nicht ersatzpflichtig gewesen wäre, bedeute, dass die Rückzahlungspflicht nicht aufgrund der Einantwortung übergehe, sondern der Erbe originär zur Rückzahlung verpflichtet werde. Die Verjährungsfrist beginne daher in diesem Fall frühestens mit der Einantwortung. Da jedoch regelmäßig einige Zeit zwischen Erbfall und Einantwortung vergehe, würde die Einschränkung auf die letzten drei Jahre dazu führen, dass nichts oder nur wenig zurückgezahlt werden müsste. Daher sei diese Zeitspanne von drei auf zehn Jahre verlängert worden. Die Verjährungsfrist habe im vorliegenden Fall daher frühestens mit der Einantwortung am 11. 5. 1995 zu laufen begonnen, spätestens jedoch am 22. 6. 1995, als die klagende Partei den Beklagten zur Zahlung aufgefordert habe. Da die Klage am 7. 5. 1999, also etwa vier Jahre danach eingebracht worden sei, sei die Forderung verjährt.

Die Revision der klagenden Partei ist zulässig, da noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Verjährung von Ersatzansprüchen nach dem WSHG vorliegt; sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die Ausführungen der Revision, wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):Da der erkennende Senat die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hingegen für zutreffend erachtet, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie, bezugnehmend auf die Ausführungen der Revision, wie folgt zu ergänzen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO):

Vorweg ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass das schon vom Berufungsgericht erwähnte Unterbleiben der Anpassung des § 29 Abs 1 WSHG in der 5. Wiener Sozialhilfegesetznovelle ein Redaktionsversehen darstellt. Entsprechend dem - durch die Korrektur in der 6. Novelle zum Ausdruck gebrachten - eindeutigen Willen des Gesetzgebers sollte für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Erben des Sozialhilfeempfängers von vornherein eine Zehnjahresfrist bestimmt werden.Vorweg ist der Vollständigkeit halber zu bemerken, dass das schon vom Berufungsgericht erwähnte Unterbleiben der Anpassung des Paragraph 29, Absatz eins, WSHG in der 5. Wiener Sozialhilfegesetznovelle ein Redaktionsversehen darstellt. Entsprechend dem - durch die Korrektur in der 6. Novelle zum Ausdruck gebrachten - eindeutigen Willen des Gesetzgebers sollte für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Erben des Sozialhilfeempfängers von vornherein eine Zehnjahresfrist bestimmt werden.

Dass es sich bei dieser in § 29 Abs 1 WSHG für den Erben also mit zehn, für den Sozialhilfeempfänger selbst mit drei Jahre bestimmten Frist im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes um eine Ausschlussfrist handelt, auch wenn die Gesetzesmaterialien ("Erläuterungen") zur 6. Novelle des WSHG - untechnisch von einer "Verjährungsfrist" sprechen, wird insbesondere auch im Lichte der übrigen Gesetzesmaterialien zum WSHG ganz deutlich: In den Erläuterungen Blg 17/72 wird zu § 29 (Geltendmachung von Ersatzansprüchen) ausgeführt: "Der Abs 1 enthält eine generelle Ausschlussfrist, wonach Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, wenn seit Ablauf des Jahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. ... Neben der zeitlichen Beschränkung durch die Ausschlussfrist unterliegen alle Ersatzansprüche der Verjährung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes". In den Erläuterungen zur 3. Novelle zum WSHG (Wr LGBl 1986/17) wird die erwähnte Ausschlussfrist als "Schutzfrist für den Hilfeempfänger" bezeichnet, "damit dieser nicht durch weit zurückreichende Ersatzansprüche in unzumutbarer Weise belastet wird. Dagegen erweise es sich als notwendig, dass diese Schutzfrist auf zehn Jahre verlängert werde, wenn Ersatzansprüche der Sozialhilfe gegen die Erben (Verlassenschaft) nach § 26 Abs 3 (nunmehr Abs 4) geltend gemacht würden. In der Praxis zeige es sich (nämlich) immer wieder, dass diese Ersatzansprüche der Sozialhilfe erst nach Ablauf von drei Jahren bekannt würden."Dass es sich bei dieser in Paragraph 29, Absatz eins, WSHG für den Erben also mit zehn, für den Sozialhilfeempfänger selbst mit drei Jahre bestimmten Frist im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes um eine Ausschlussfrist handelt, auch wenn die Gesetzesmaterialien ("Erläuterungen") zur 6. Novelle des WSHG - untechnisch von einer "Verjährungsfrist" sprechen, wird insbesondere auch im Lichte der übrigen Gesetzesmaterialien zum WSHG ganz deutlich: In den Erläuterungen Blg 17/72 wird zu Paragraph 29, (Geltendmachung von Ersatzansprüchen) ausgeführt: "Der Absatz eins, enthält eine generelle Ausschlussfrist, wonach Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, wenn seit Ablauf des Jahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. ... Neben der zeitlichen Beschränkung durch die Ausschlussfrist unterliegen alle Ersatzansprüche der Verjährung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes". In den Erläuterungen zur 3. Novelle zum WSHG (Wr LGBl 1986/17) wird die erwähnte Ausschlussfrist als "Schutzfrist für den Hilfeempfänger" bezeichnet, "damit dieser nicht durch weit zurückreichende Ersatzansprüche in unzumutbarer Weise belastet wird. Dagegen erweise es sich als notwendig, dass diese Schutzfrist auf zehn Jahre verlängert werde, wenn Ersatzansprüche der Sozialhilfe gegen die Erben (Verlassenschaft) nach Paragraph 26, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) geltend gemacht würden. In der Praxis zeige es sich (nämlich) immer wieder, dass diese Ersatzansprüche der Sozialhilfe erst nach Ablauf von drei Jahren bekannt würden."

Auch nach den Gesetzesmaterialien kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass hier in Ansehung des Beklagten die maßgebende Zehnjahresfrist des § 29 Abs 1 WSHG im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes eine Ausschlussfrist darstellt. Die in der Revision vertretene Auffassung, die "Geltendmachung" nach § 29 Abs 1 WSHG stelle auf eine Verjährungsbestimmung und nicht, wie das Berufungsgericht meine, auf eine "Zeitraumbestimmung" ab, ist demnach rechtsirrig.Auch nach den Gesetzesmaterialien kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass hier in Ansehung des Beklagten die maßgebende Zehnjahresfrist des Paragraph 29, Absatz eins, WSHG im Sinne der zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes eine Ausschlussfrist darstellt. Die in der Revision vertretene Auffassung, die "Geltendmachung" nach Paragraph 29, Absatz eins, WSHG stelle auf eine Verjährungsbestimmung und nicht, wie das Berufungsgericht meine, auf eine "Zeitraumbestimmung" ab, ist demnach rechtsirrig.

§ 29 Abs 1 letzter Satz WSHG, wonach alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjähren, lässt keine andere Interpretation zu, als dass auch hinsichtlich der Ersatzansprüche gegenüber den Erben des Sozialhilfeempfängers "im Übrigen" (dh abgesehen von den zu beachtenden Ausschlussfristen) die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts anzuwenden sind. Ein solcher ausdrücklicher Hinweis auf die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsbestimmungen findet sich allein im WSHG, nicht aber in den Sozialhilfegesetzen der übrigen Länder, in denen jeweils Ausschlussfristen von drei, fünf und zehn Jahren bestimmt und regelmäßig als Verjährungsfristen bezeichnet werden (§ 51 OÖSHG, § 40 NÖSHG, § 44 Abs 5 BgldSHG, § 11 VlbgSHG, § 10 TirSHG, § 29 Abs 3 StmkSHG, § 44 K-SHG und § 45 SbgSHG).Paragraph 29, Absatz eins, letzter Satz WSHG, wonach alle diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjähren, lässt keine andere Interpretation zu, als dass auch hinsichtlich der Ersatzansprüche gegenüber den Erben des Sozialhilfeempfängers "im Übrigen" (dh abgesehen von den zu beachtenden Ausschlussfristen) die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts anzuwenden sind. Ein solcher ausdrücklicher Hinweis auf die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsbestimmungen findet sich allein im WSHG, nicht aber in den Sozialhilfegesetzen der übrigen Länder, in denen jeweils Ausschlussfristen von drei, fünf und zehn Jahren bestimmt und regelmäßig als Verjährungsfristen bezeichnet werden (Paragraph 51, OÖSHG, Paragraph 40, NÖSHG, Paragraph 44, Absatz 5, BgldSHG, Paragraph 11, VlbgSHG, Paragraph 10, TirSHG, Paragraph 29, Absatz 3, StmkSHG, Paragraph 44, K-SHG und Paragraph 45, SbgSHG).

Zutreffend hat das Berufungsgericht nun erkannt, dass es die maßgebliche bürgerlich-rechtliche Bestimmung § 1486 ABGB ist, dessen Z 3 hinsichtlich Forderungen für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen, eine dreijährige Verjährungszeit vorsieht. Der Einwand der Revision, § 1486 Z 3 ABGB beziehe sich (nach hM) nur auf privatrechtliche Forderungen, nicht hingegen auf Pflegegebühren von Anstalten der öffentlichen Krankenfürsorge, deren Rechtsgrund im öffentlichen Recht liegt, verfängt nicht. Der Revisionswerberin ist zwar einzuräumen, dass der gegenständliche Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin - öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Dies schon deshalb, weil der Ersatzanspruch gegen den Erben nach § 26 Abs 4 zweiter Satz anders als der Ersatzanspruch gegen den Nachlass, der sich vom Ersatzanspruch gegen den Hilfeempfänger herleitet (§ 26 Abs 4 erster Satz WSHG), über den Ersatzanspruch gegen den Hilfeempfänger hinausgehen kann, also eine sozusagen vom Landesgesetzgeber angeordnete "originäre" Forderung gegen den Erben darstellt. Aus dem Umstand, dass die klagsgegenständliche Forderung demnach keine privatrechtliche ist, lässt sich aber für die klagende Partei nichts gewinnen, weil das WSHG ausdrücklich die Anwendung der Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts vorsieht. Es entspricht der stRsp der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, dass die Verjährung keine allgemeine, der gesamten österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist. Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechts, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen, weshalb die Institution der Verjährung im öffentlichen Recht nur dort besteht, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (VwGHSlg 6173 A/1963). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ABGB über die Verjährung kann daher - von einer ausdrücklichen anderslautenden gesetzlichen Bestimmung abgesehen - im öffentlichen Recht nicht stattfinden (VwGHSlg 2342 A/1951; VwGHSlg 7134 A/1967; VwGHSlg 6337/1970; JBl 1971, 619; ÖJZ 1978, 360 ua). Im Gegensatz zu den Sozialhilfegesetzen aller anderen Bundesländer, die wie bereits dargelegt nicht auf die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts verweisen, sondern die Verjährung der Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen allein durch die erwähnte Festsetzung von Ausschlussfristen regeln, ist aber aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf die Verjährungsvorschriften des ABGB im Bereich des WSHG § 1486 Z 3 ABGB anzuwenden.Zutreffend hat das Berufungsgericht nun erkannt, dass es die maßgebliche bürgerlich-rechtliche Bestimmung Paragraph 1486, ABGB ist, dessen Ziffer 3, hinsichtlich Forderungen für die Übernahme zur Beköstigung, Pflege, Heilung, zur Erziehung oder zum Unterricht durch Personen, die sich damit befassen, oder in Anstalten, die diesem Zwecke dienen, eine dreijährige Verjährungszeit vorsieht. Der Einwand der Revision, Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB beziehe sich (nach hM) nur auf privatrechtliche Forderungen, nicht hingegen auf Pflegegebühren von Anstalten der öffentlichen Krankenfürsorge, deren Rechtsgrund im öffentlichen Recht liegt, verfängt nicht. Der Revisionswerberin ist zwar einzuräumen, dass der gegenständliche Ersatzanspruch - entgegen der Ansicht der Revisionsgegnerin - öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Dies schon deshalb, weil der Ersatzanspruch gegen den Erben nach Paragraph 26, Absatz 4, zweiter Satz anders als der Ersatzanspruch gegen den Nachlass, der sich vom Ersatzanspruch gegen den Hilfeempfänger herleitet (Paragraph 26, Absatz 4, erster Satz WSHG), über den Ersatzanspruch gegen den Hilfeempfänger hinausgehen kann, also eine sozusagen vom Landesgesetzgeber angeordnete "originäre" Forderung gegen den Erben darstellt. Aus dem Umstand, dass die klagsgegenständliche Forderung demnach keine privatrechtliche ist, lässt sich aber für die klagende Partei nichts gewinnen, weil das WSHG ausdrücklich die Anwendung der Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts vorsieht. Es entspricht der stRsp der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts, dass die Verjährung keine allgemeine, der gesamten österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist. Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich um Rechtsgrundsätze des Privatrechts, die sich nicht ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen lassen, weshalb die Institution der Verjährung im öffentlichen Recht nur dort besteht, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (VwGHSlg 6173 A/1963). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ABGB über die Verjährung kann daher - von einer ausdrücklichen anderslautenden gesetzlichen Bestimmung abgesehen - im öffentlichen Recht nicht stattfinden (VwGHSlg 2342 A/1951; VwGHSlg 7134 A/1967; VwGHSlg 6337/1970; JBl 1971, 619; ÖJZ 1978, 360 ua). Im Gegensatz zu den Sozialhilfegesetzen aller anderen Bundesländer, die wie bereits dargelegt nicht auf die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts verweisen, sondern die Verjährung der Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistungen allein durch die erwähnte Festsetzung von Ausschlussfristen regeln, ist aber aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf die Verjährungsvorschriften des ABGB im Bereich des WSHG Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB anzuwenden.

Davon, dass die Normierung einer zehnjährigen Ausschlussfrist bei Geltung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 3 ABGB, wie die Revisionswerberin meint, "völlig nutzlos" wäre, kann keine Rede sein. Während die Verjährungsfrist (frühestens) mit der Einantwortung beginnt, ist die Ausschlussfrist nach dem Kalendermonat, in dem Hilfe geleistet wurde, zu berechnen. Die Ausschlussfrist kann also zu einem viel früheren Zeitpunkt beginnen, sodass ohne weiteres auch eine dem vorliegenden Fall konträre Situation denkbar ist, dass nämlich die Ausschlussfrist vor der Verjährungszeit endet.Davon, dass die Normierung einer zehnjährigen Ausschlussfrist bei Geltung der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer 3, ABGB, wie die Revisionswerberin meint, "völlig nutzlos" wäre, kann keine Rede sein. Während die Verjährungsfrist (frühestens) mit der Einantwortung beginnt, ist die Ausschlussfrist nach dem Kalendermonat, in dem Hilfe geleistet wurde, zu berechnen. Die Ausschlussfrist kann also zu einem viel früheren Zeitpunkt beginnen, sodass ohne weiteres auch eine dem vorliegenden Fall konträre Situation denkbar ist, dass nämlich die Ausschlussfrist vor der Verjährungszeit endet.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet die Leistung des Sozialhilfeträgers (früher Fürsorgeträgers) an den Hilfsbedürftigen in den fürsorgerechtlichen (jetzt sozialhilferechtlichen) Vorschriften ihren zureichenden und abschließenden Rechtsgrund. Diese Vorschriften regeln auch Umfang und Art des Aufwandersatzes abschließend, weshalb eine Prüfung anderer Rechtsgründe, etwa nach § 1042 ABGB, für den Klagsanspruch nicht in Frage kommt (RZ 1966, 104; SZ 43/174; 7 Ob 190/74; SZ 50/153; 1 Ob 2302/96b; RIS-Justiz RS0038041; Stanzl in Klang2 IV/1, 924 f, 934), zumal der Landesgesetzgeber den Ersatzanspruch durch sozialhilferechtliche Sondervorschriften auch dem Umfang nach beschränkt (vgl 7 Ob 190/74). Damit muss auch der Einwand der Revisionswerberin, für den (hier ohnehin nicht gegebenen) Fall, dass die gegenständlichen Sozialhilfeleistungen keinen Rechtsgrund in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis hätten, wäre ein erst in 30 Jahren verjährender Kondiktionsanspruch im Sinne des § 1042 ABGB gegeben, jedenfalls ins Leere gehen.Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs findet die Leistung des Sozialhilfeträgers (früher Fürsorgeträgers) an den Hilfsbedürftigen in den fürsorgerechtlichen (jetzt sozialhilferechtlichen) Vorschriften ihren zureichenden und abschließenden Rechtsgrund. Diese Vorschriften regeln auch Umfang und Art des Aufwandersatzes abschließend, weshalb eine Prüfung anderer Rechtsgründe, etwa nach Paragraph 1042, ABGB, für den Klagsanspruch nicht in Frage kommt (RZ 1966, 104; SZ 43/174; 7 Ob 190/74; SZ 50/153; 1 Ob 2302/96b; RIS-Justiz RS0038041; Stanzl in Klang2 IV/1, 924 f, 934), zumal der Landesgesetzgeber den Ersatzanspruch durch sozialhilferechtliche Sondervorschriften auch dem Umfang nach beschränkt vergleiche 7 Ob 190/74). Damit muss auch der Einwand der Revisionswerberin, für den (hier ohnehin nicht gegebenen) Fall, dass die gegenständlichen Sozialhilfeleistungen keinen Rechtsgrund in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis hätten, wäre ein erst in 30 Jahren verjährender Kondiktionsanspruch im Sinne des Paragraph 1042, ABGB gegeben, jedenfalls ins Leere gehen.

Die Revision muss demnach erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E59748 07A01990

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00199.00S.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20001018_OGH0002_0070OB00199_00S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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