TE OGH 2000/10/18 7Ob221/00a

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei (Antragstellerin) S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (Antragsgegnerin) C***** Aktiengesellschaft in Abwicklung, *****, vertreten durch Baier, Böhm, Orator & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Feststellung bzw Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. August 2000, GZ 1 R 108/00k-6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO und Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den §§ 914, 915 ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht (SZ 68/64; RIS-Justiz RS0033002). Es ist daher - ausgehend vom "buchstäblichen Sinn des Ausdrucks" - die Absicht der Parteien zu erforschen. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Vertragspartner zu verstehen war (JBl 1987, 37; SZ 70/177; RIS-Justiz RS0017781; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 4 ff zu § 914). Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Rücksicht zu nehmen (SZ 65/109; EvBl 1991/134; ÖBA 1997, 61; SZ 70/177).Auch Garantieverträge sind Rechtsgeschäfte, die gemäß den Paragraphen 914,, 915 ABGB auszulegen sind. Dem steht der Grundsatz der formellen Garantiestrenge nicht entgegen, weil dieser kein Selbstzweck ist, sondern nur soweit trägt, als dies dem Willen der Vertragsparteien entspricht (SZ 68/64; RIS-Justiz RS0033002). Es ist daher - ausgehend vom "buchstäblichen Sinn des Ausdrucks" - die Absicht der Parteien zu erforschen. Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen und die daraus abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Vertragspartner zu verstehen war (JBl 1987, 37; SZ 70/177; RIS-Justiz RS0017781; Rummel in Rummel ABGB2 Rz 4 ff zu Paragraph 914,). Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist hiebei Rücksicht zu nehmen (SZ 65/109; EvBl 1991/134; ÖBA 1997, 61; SZ 70/177).

Aus der von der Revisionswerberin zur Stützung ihrer Rechtsansicht die in der Garantieerklärung genannte, nach Ansicht des Rekursgerichtes eingetretene Bedingung sei tatsächlich nicht erfüllt, zitierten Entscheidung 1 Ob 5229/93 = ÖBA 1993/419, ergibt sich nicht, dass die beklagte Partei die Bankgarantie zu Unrecht abgerufen hätte. Wenn die Bankgarantie, wie im vorliegenden Fall, eine sogenannte "Effektiv-Klausel" enthält (dh, dass die Zahlung des Garanten von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen abhängig gemacht wurde, die der Begünstige anlässlich seines Abrufes nachzuweisen hat - vgl 5 Ob 56/97i = SZ 70/177), so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen (ÖBA 1990, 636 = RdW 1990, 373; ÖBA 1996, 717; RIS-Justiz RS0017013). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Auslegung der Garantieerklärung in der dargestellten Weise, die dem Willen der Beteiligten entspricht, nicht zulässig bzw erforderlich wäre (vgl 3 Ob 81/97a).Aus der von der Revisionswerberin zur Stützung ihrer Rechtsansicht die in der Garantieerklärung genannte, nach Ansicht des Rekursgerichtes eingetretene Bedingung sei tatsächlich nicht erfüllt, zitierten Entscheidung 1 Ob 5229/93 = ÖBA 1993/419, ergibt sich nicht, dass die beklagte Partei die Bankgarantie zu Unrecht abgerufen hätte. Wenn die Bankgarantie, wie im vorliegenden Fall, eine sogenannte "Effektiv-Klausel" enthält (dh, dass die Zahlung des Garanten von in der Garantieerklärung näher bezeichneten Tatsachen abhängig gemacht wurde, die der Begünstige anlässlich seines Abrufes nachzuweisen hat - vergleiche 5 Ob 56/97i = SZ 70/177), so muss der Begünstigte die Garantie geradezu pedantisch und wortgetreu dem Wortlaut der Klausel gemäß abrufen (ÖBA 1990, 636 = RdW 1990, 373; ÖBA 1996, 717; RIS-Justiz RS0017013). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Auslegung der Garantieerklärung in der dargestellten Weise, die dem Willen der Beteiligten entspricht, nicht zulässig bzw erforderlich wäre vergleiche 3 Ob 81/97a).

Die Auslegung von Bankgarantien als rechtsgeschäftliche Erklärungen ist jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - zu keinem unvertretbaren Ergebnis gelangt, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung erhebliche Bedeutung zuzumessen wäre (vgl Kodek in Rechberger2 Rz 3 und 5 zu § 502 ZPO; 7 Ob 311/99g). Ob die klagende Partei, wie sie meint, hier erwarten durfte, dass sich der beauftragte Notar vor jedem Zutrittsversuch zunächst mit ihr in Verbindung setzen werde, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch vom Zweck der gegenständlichen Regelung ab. Da diese Regelung die Überprüfung der Durchführung der Räumung durch den Mieter ermöglichen sollte, erscheint die Ansicht des Rekursgerichtes, eine dreimalige Verweigerung des Zutritts durch Personen, die im Auftrag der klagenden Partei handelten, habe auch ohne vorherige Verständigung der Klägerin die Bedingung erfüllt, "dass vom Eigentümer bzw Erwerber (also von der Klägerin) trotz dreimaliger Versuche der Zugang nicht zugelassen wurde", schon deshalb vertretbar, weil bei einer vorherigen Anmeldung der jeweiligen Zutrittsversuche die Möglichkeit bestanden hätte, vorzutäuschen, dass eine Räumung noch nicht stattgefunden habe. Davon, dass die klagende Partei den Nichteintritt des Garantiefalles liquide und eindeutig nachgewiesen hätte (vgl RIS-Justiz RS0005092) und demnach von ihr bescheinigt worden wäre, dass ein Abruf durch die beklagte Partei einen Garantiemissbrauch darstellte, kann demnach keine Rede sein.Die Auslegung von Bankgarantien als rechtsgeschäftliche Erklärungen ist jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht - wie hier - zu keinem unvertretbaren Ergebnis gelangt, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtssicherheit, Rechtseinheit oder Rechtsfortentwicklung erhebliche Bedeutung zuzumessen wäre vergleiche Kodek in Rechberger2 Rz 3 und 5 zu Paragraph 502, ZPO; 7 Ob 311/99g). Ob die klagende Partei, wie sie meint, hier erwarten durfte, dass sich der beauftragte Notar vor jedem Zutrittsversuch zunächst mit ihr in Verbindung setzen werde, hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch vom Zweck der gegenständlichen Regelung ab. Da diese Regelung die Überprüfung der Durchführung der Räumung durch den Mieter ermöglichen sollte, erscheint die Ansicht des Rekursgerichtes, eine dreimalige Verweigerung des Zutritts durch Personen, die im Auftrag der klagenden Partei handelten, habe auch ohne vorherige Verständigung der Klägerin die Bedingung erfüllt, "dass vom Eigentümer bzw Erwerber (also von der Klägerin) trotz dreimaliger Versuche der Zugang nicht zugelassen wurde", schon deshalb vertretbar, weil bei einer vorherigen Anmeldung der jeweiligen Zutrittsversuche die Möglichkeit bestanden hätte, vorzutäuschen, dass eine Räumung noch nicht stattgefunden habe. Davon, dass die klagende Partei den Nichteintritt des Garantiefalles liquide und eindeutig nachgewiesen hätte vergleiche RIS-Justiz RS0005092) und demnach von ihr bescheinigt worden wäre, dass ein Abruf durch die beklagte Partei einen Garantiemissbrauch darstellte, kann demnach keine Rede sein.

Mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision der klagenden Partei daher zurückzuweisen.Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision der klagenden Partei daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E59604 07A02210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00221.00A.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20001018_OGH0002_0070OB00221_00A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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