TE OGH 2000/10/18 7Ob224/00t

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Veröffentlicht am 18.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Eugen Georg G*****, geboren am 19. Oktober 1992, ***** wegen Besuchsrechtseinräumung über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. Eugen G*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Juni 2000, GZ 43 R 375/00s-59, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die Abweisung eines Besuchsrechtsantrages des Vaters zum im Haushalt der Mutter lebenden Minderjährigen bestätigt wurde, wurde seiner ausgewiesenen Vertreterin am Dienstag, den 25. 7. 2000 zugestellt. Letzter Tag der 14-tägigen Revisionsrekursfrist des § 11 Abs 1 AußStrG war demnach Dienstag, der 8. 8. 2000. Der erst am Mittwoch, den 9. 8. 2000, zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs ist damit verspätet. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen, abändern lässt (7 Ob 329/99d ebenfalls im Zusammenhang mit einer Besuchsrechtsentscheidung). Im Übrigen wird im Revisionsrekurs auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt (4 Ob 303/97f; 9 Ob 7/99s; 6 Ob 196/00t).Die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der die Abweisung eines Besuchsrechtsantrages des Vaters zum im Haushalt der Mutter lebenden Minderjährigen bestätigt wurde, wurde seiner ausgewiesenen Vertreterin am Dienstag, den 25. 7. 2000 zugestellt. Letzter Tag der 14-tägigen Revisionsrekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG war demnach Dienstag, der 8. 8. 2000. Der erst am Mittwoch, den 9. 8. 2000, zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs ist damit verspätet. Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen, abändern lässt (7 Ob 329/99d ebenfalls im Zusammenhang mit einer Besuchsrechtsentscheidung). Im Übrigen wird im Revisionsrekurs auch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt (4 Ob 303/97f; 9 Ob 7/99s; 6 Ob 196/00t).

Anmerkung

E59585 07A02240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00224.00T.1018.000

Dokumentnummer

JJT_20001018_OGH0002_0070OB00224_00T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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