Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Heeresverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Hans Georg Zeiner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen S 22,380.000,-- sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 6. Juni 2000, GZ 4 R 36/00v-17, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1. Dezember 1999, GZ 11 Cg 31/99t-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens des Bundesministeriums für Landesverteidigung wurde der beklagten Partei am 6. 12. 1996 der Zuschlag zur Lieferung von 10.000 Stück Hohlladungssprengkörpergranaten erteilt.
Die klagende Partei begehrt den Zuspruch von S 22,380.000,-- mit der Behauptung, zufolge des negativen Ausgangs einer vereinbarungsgemäß durchgeführten "Pilotlosprüfung" wirksam vom Vertrag zurückgetreten zu sein und einen Deckungskauf vorgenommen zu haben, wofür ihr Mehrkosten in Höhe des Klagsbetrags entstanden seien.
Die beklagte Partei beantragt, die Klage abzuweisen, weil die Klägerin zum Vertragsrücktritt nicht berechtigt gewesen sei. Sie stellte einen Zwischenantrag, mit Wirkung zwischen den Streitteilen festzustellen, dass für die klagende Partei weder eine vertragliche noch gesetzliche Grundlage bestand, die einen Rücktritt vom mit Zuschlag vom 6. 12. 1996 zwischen den Streitteilen zustandegekommenen Vertrag gerechtfertigt habe, sodass dieser Vertrag von beiden Vertragsteilen zu erfüllen sei, von der beklagten Partei jedoch nur nach Bezahlung der überfälligen Raten.
Das Erstgericht wies den Zwischenantrag auf Feststellung mit der Begründung zurück, die Bedeutung der begehrten Feststellung reiche nicht über den konkreten Rechtsstreit hinaus. Im Übrigen sei ein Zwischenantrag, der nur auf die Heraushebung der Rechtsfrage abziele, unzulässig.
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 260.000,-- übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Zwar komme der Frage, ob ein gesetzlicher oder vertraglicher Grund für den Vertragsrücktritt der Klägerin bestanden habe, über den gegenständlichen Rechtsstreit hinaus - etwa für den Entgeltsanspruch der Beklagten - Bedeutung zu. Das Begehren auf Feststellung einer rechtlichen Eigenschaft einer Tatsache, nämlich des Vertragsrücktrittes, stelle aber kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar, sodass das Erstgericht darin nicht zu Unrecht lediglich ein Herausheben der Rechtsfrage erkannt habe. Das weitere Begehren auf Feststellung, dass der Vertrag von beiden Vertragsteilen zu erfüllen sei, von der Beklagten jedoch nur nach Bezahlung der überfälligen Raten, sei ebensowenig feststellungsfähiges Rechtsverhältnis wie Vorfrage. Eine solche Feststellung ginge nicht nur in ihrer Bedeutung, sondern auch ihrem Inhalte nach über den Gegenstand dieses Rechtsstreites hinaus. Die Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrages sei daher im Ergebnis berechtigt.
Der diese Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpfende außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei ist jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Ein (erstmaliger) Beschluss des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrags ist nach stRsp (SZ 29/2; EvBl 1969/144; MietSlg 26.505; 4 Ob 529, 1550/91; 4 Ob 1/92; 7 Ob 503/96) auf Grund der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Rekurs jedenfalls anfechtbar. Gegen eine - hier vorliegende - Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist ein Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO greift hier nicht ein, weil die Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrages des Beklagten nach §§ 236, 259 Abs 2 ZPO ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen mangels endgültiger Verweigerung des Rechtsschutzes der Zurückweisung der Klage nicht gleichsteht (RZ 1993/19 mit eingehender, insbesondere auch auf die Gesetzesmaterialien gestützter Ablehnung der Gegenmeinung Faschings in LB2 Rz 2017/1; 7 Ob 575/91; 7 Ob 569, 570/94; 1 Ob 540, 541/94 = NZ 1996, 273; 7 Ob 503, 504, 1505/96; RIS-Justiz RS0044455).Ein (erstmaliger) Beschluss des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrags ist nach stRsp (SZ 29/2; EvBl 1969/144; MietSlg 26.505; 4 Ob 529, 1550/91; 4 Ob 1/92; 7 Ob 503/96) auf Grund der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit Rekurs jedenfalls anfechtbar. Gegen eine - hier vorliegende - Zurückweisung eines Zwischenantrages auf Feststellung ist ein Revisionsrekurs jedoch jedenfalls unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO greift hier nicht ein, weil die Zurückweisung eines Zwischenfeststellungsantrages des Beklagten nach Paragraphen 236,, 259 Absatz 2, ZPO ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen mangels endgültiger Verweigerung des Rechtsschutzes der Zurückweisung der Klage nicht gleichsteht (RZ 1993/19 mit eingehender, insbesondere auch auf die Gesetzesmaterialien gestützter Ablehnung der Gegenmeinung Faschings in LB2 Rz 2017/1; 7 Ob 575/91; 7 Ob 569, 570/94; 1 Ob 540, 541/94 = NZ 1996, 273; 7 Ob 503, 504, 1505/96; RIS-Justiz RS0044455).
Die wegen der daher gegebenen absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels vorzunehmende Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei umfasst auch den darin gestellten Kostenantrag.
Anmerkung
E59582 07A02090European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0070OB00209.00M.1018.000Dokumentnummer
JJT_20001018_OGH0002_0070OB00209_00M0000_000