TE OGH 2000/10/19 12Os69/00

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Veröffentlicht am 19.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Entschädigungssache des Rudolf P***** im Verfahren AZ 36 EVr 2027/99 des Landesgerichtes Innsbruck über den Ersatzanspruch des Freigesprochenen nach § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, und des Verteidigers Dr. Sarlay, jedoch in Abwesenheit des Anspruchswerbers denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Entschädigungssache des Rudolf P***** im Verfahren AZ 36 EVr 2027/99 des Landesgerichtes Innsbruck über den Ersatzanspruch des Freigesprochenen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Weiss, und des Verteidigers Dr. Sarlay, jedoch in Abwesenheit des Anspruchswerbers den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die von Rudolf P***** in der Zeit vom 29. Juli 1999, 8,40 Uhr bis 1. Oktober 1999, 12,40 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren zum AZ 36 EVr 2027/99 des Landesgerichtes Innsbruck liegen die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG nicht vor.Für die von Rudolf P***** in der Zeit vom 29. Juli 1999, 8,40 Uhr bis 1. Oktober 1999, 12,40 Uhr, erlittene strafgerichtliche Anhaltung im Verfahren zum AZ 36 EVr 2027/99 des Landesgerichtes Innsbruck liegen die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG nicht vor.

Text

Gründe:

Gegen den Anspruchswerber wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juli 1999 (in 3b EVr 2027/99, vormals 33 Vr 2027/99) die Voruntersuchung wegen Verdachtes der Begehung der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB und der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 und 2 StGB eingeleitet. Danach war Rudolf P***** dringend verdächtig, im Anschluss an ein von Helmut G***** und Helmut S***** initiiertes Geldwechselgeschäft in Italien, bei dem er und sein "Geschäftspartner" Gerhard S***** angeblich um S 500.000 geschädigt worden waren,Gegen den Anspruchswerber wurde mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 27. Juli 1999 (in 3b EVr 2027/99, vormals 33 römisch fünf r 2027/99) die Voruntersuchung wegen Verdachtes der Begehung der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 erster Fall StGB und der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins und 2 StGB eingeleitet. Danach war Rudolf P***** dringend verdächtig, im Anschluss an ein von Helmut G***** und Helmut S***** initiiertes Geldwechselgeschäft in Italien, bei dem er und sein "Geschäftspartner" Gerhard S***** angeblich um S 500.000 geschädigt worden waren,

1. am 20. Dezember 1995 in Hall in Tirol im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Gerhard S***** und zwei weiteren nicht ausgeforschten Tätern als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung zumindest eines anderen Bandenmitgliedes mit gegen Helmut G***** und Helmut S***** gerichteter Gewalt, nämlich durch (Verletzungen unbestimmten Grades bewirkende) Tritte und Schläge, Helmut G***** S 35.000 und 90.000 Lire mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und

2. ab dem 20. Dezember 1995 über einen längeren Zeitraum Helmut G***** und Helmut S***** durch gefährliche Drohung auch mit dem Tod eines nahestehenden Menschen, unter anderem durch die gegenüber G***** geäußerte Drohung "Deiner Frau kann ja leicht eimal etwas passieren, wenn sie mit dem Auto unterwegs ist", sowie durch die in Gegenwart eines bewaffneten Komplizen im Sommer 1997 gegenüber S***** geäußerte Drohung, er werde ihn in das Knie schießen, falls 500.000 S nicht zurückgezahlt würden, zur Zahlung von 500.000 S genötigt zu haben, wobei sowohl S***** als auch G***** längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt worden seien.

Am 30. Juli 1999 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 2 und Z 3 lit a, b und c StPO verhängt (87/I iVm ON 8).Am 30. Juli 1999 wurde über ihn die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a,, b und c StPO verhängt (87/I in Verbindung mit ON 8).

Der Untersuchungsrichter erachtete neben der qualifizierten Verdachtslage den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr schwerpunktmäßig im Zusammenhang mit dem Erpressungsvorwurf im Hinblick auf die Wiederholung der Tat über einen Zeitraum von ca eineinhalb Jahren und die daraus ableitbare kriminelle Energie in Verbindung mit den einschlägigen Vorstrafen des (damaligen Beschuldigten und nunmehrigen) Anspruchswerbers (unter anderem wegen Körperverletzung, teils wegen Vergehens, teils wegen Verbrechens des Diebstahls und wegen des Verbrechens des Menschenhandels - ON 52) für gegeben. Ferner bestehe die Gefahr, dass der Anspruchswerber mit seinem wegen "massivster Suchtgiftdelikte" (gesondert) in Untersuchungshaft angehaltenen Komplizen Kontakt aufnehmen und versuchen werde, zu vernehmende Zeugen "massiv unter Druck zu setzen" um die Untersuchung zu behindern oder zu vereiteln (ON 8).

Der dagegen und gegen den Beschluss auf Fortsetzung der Untersuchungshaft (ON 18) erhobenen Beschwerde des Rudolf P***** gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 3. September 1999 nicht Folge und sprach aus, dass die Untersuchungshaft aus den vom Untersuchungsrichter herangezogenen Haftgründen mit Wirksamkeit bis 3. November 1999 fortzusetzen sei (ON 34).

Nachdem die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 1. Oktober 1999 den Haftantrag gegen den Anspruchswerber zurückgezogen hatte (3i), wurde dieser am selben Tag enthaftet. Am 15. Oktober 1999 brachte die Staatsanwaltschaft gegen ihn einen Strafantrag ein, in dem ihm das Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB und das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB zur Last gelegt wurde.Nachdem die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 1. Oktober 1999 den Haftantrag gegen den Anspruchswerber zurückgezogen hatte (3i), wurde dieser am selben Tag enthaftet. Am 15. Oktober 1999 brachte die Staatsanwaltschaft gegen ihn einen Strafantrag ein, in dem ihm das Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz 2, Ziffer 2, StGB und das Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zur Last gelegt wurde.

Mit Urteil vom 2. März 2000 wurde Rudolf P***** rechtskräftig - unter vor dem Hintergrund nicht berücksichtigter Verfahrensergebnisse sachlich nicht nachvollziehbarer Simplifizierung der Beweislage - gemäß § 259 Z 3 StPO von diesem Vorwurf freigesprochen.Mit Urteil vom 2. März 2000 wurde Rudolf P***** rechtskräftig - unter vor dem Hintergrund nicht berücksichtigter Verfahrensergebnisse sachlich nicht nachvollziehbarer Simplifizierung der Beweislage - gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von diesem Vorwurf freigesprochen.

Hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Anhaltung beantragte der Anspruchswerber am 29. März 2000 die beschlussmäßige Feststellung, dass ihm nach § 2 Abs 1 lit a und Abs 3 StEG ein Anspruch auf Ersatz der ihm hiedurch entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zustehe (ON 61). Mit Beschluss vom 9. Mai 2000 stellte der Einzelrichter, nach Vernehmung des Rudolf P***** im Rechtshilfeweg, ohne Bezugnahme auf das Antragsvorbringen, jedoch zulässigerweise von Amts wegen fest, dass Rudolf P***** für die Zeit seiner strafgerichtlichen Anhaltung eine Entschädigung im Sinn des § 2 Abs 1 lit b StEG mangels Entkräftung des Tatverdachtes nicht zustehe (ON 66). Rudolf P***** erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde (ON 67). Darin wiederholte er zum Teil das seinem vorangegangenen Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit a StEG (ON 61) zu Grunde liegende Vorbringen, zum Teil behauptet er die völlige Entkräftung des Tatverdachts iSd § 2 Abs 1 lit b StEG.Hinsichtlich der aus dem Tenor ersichtlichen Anhaltung beantragte der Anspruchswerber am 29. März 2000 die beschlussmäßige Feststellung, dass ihm nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und Absatz 3, StEG ein Anspruch auf Ersatz der ihm hiedurch entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zustehe (ON 61). Mit Beschluss vom 9. Mai 2000 stellte der Einzelrichter, nach Vernehmung des Rudolf P***** im Rechtshilfeweg, ohne Bezugnahme auf das Antragsvorbringen, jedoch zulässigerweise von Amts wegen fest, dass Rudolf P***** für die Zeit seiner strafgerichtlichen Anhaltung eine Entschädigung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG mangels Entkräftung des Tatverdachtes nicht zustehe (ON 66). Rudolf P***** erhob gegen diesen Beschluss Beschwerde (ON 67). Darin wiederholte er zum Teil das seinem vorangegangenen Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG (ON 61) zu Grunde liegende Vorbringen, zum Teil behauptet er die völlige Entkräftung des Tatverdachts iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, StEG.

Im Hinblick auf die seinerzeitige Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht Innsbruck (ON 34) hat über eine allfällige Gesetzwidrigkeit der strafgerichtlichen Anhaltung gemäß § 6 Abs 1 StEG der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.Im Hinblick auf die seinerzeitige Verlängerung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht Innsbruck (ON 34) hat über eine allfällige Gesetzwidrigkeit der strafgerichtlichen Anhaltung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

Die reklamierten Anspruchsvoraussetzungen liegen nicht vor.

Rechtliche Beurteilung

Eine gesetzwidrige Haftverhängung oder -verlängerung kann nur dann angenommen werden, wenn die Haft ohne gesetzliche Grundlage oder gegen eine zwingende gesetzliche Anordnung verhängt oder aufrecht erhalten wird (LSK 1976/309; EvBl 1983/46). Bei ihrer Beurteilung ist allein von jenem Sachverhalt auszugehen, wie er sich den staatlichen Organen im Zeitpunkt der Verhaftung darstellte (EvBl 1983/147; 12 Os 12/96).

Entgegen dem Antragsstandpunkt war auf Grund der zu den hier haftrelevanten Zeitpunkten vorliegenden Verfahrensergebnisse der gegen den Anspruchswerber bestehende dringende Tatverdacht in Richtung schweren Raubes ebenso zu bejahen, wie jener schon für sich zur Fundierung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (wie erwähnt vom Untersuchungsrichter zutreffend schwerpunktmäßig herangezogene, vom Antrag aber gänzlich übergangene) Verdacht der Begehung schwerer Erpressungshandlungen. Denn nach den insofern übereinstimmenden Angaben der Auskunftspersonen Helmut S***** und Helmut G***** (AS 11 ff und 35 ff je Band I) sowie des Beschuldigten Rudolf P***** (ON 7) stellte Helmut G***** wohl den unmittelbaren Kontakt zu den italienischen "Geschäftspartnern" her, war aber - wie auch der in Österreich verbliebene Helmut S***** - in die unmittelbare Durchführung des Geldwechselgeschäftes in Mailand nicht eingebunden. Damit war weder für Rudolf P***** noch für Gerhard S***** (der im Vorverfahren die Aussage verweigerte, vgl ON 14) vor Begehung der ihnen vorgeworfenen Straftaten erkennbar, ob die Zeugen G***** und S***** an jenem Betrug, dem die damaligen Beschuldigten in Italien zum Opfer gefallen sein sollen, überhaupt beteiligt und damit zum Ersatz des dadurch bewirkten Schadens verpflichtet waren. Mit dem Raubvorwurf im Einklang standen ferner die durch Verletzungsanzeigen des Arztes Dr. S***** und des Krankenhauses Hall in Tirol objektivierten beträchtlichen Verletzungen des Helmut S*****, die von diesem der Raubattacke zugeordnet wurden (AS 19/Band I) und des Helmut G***** (AS 237/Band I).Entgegen dem Antragsstandpunkt war auf Grund der zu den hier haftrelevanten Zeitpunkten vorliegenden Verfahrensergebnisse der gegen den Anspruchswerber bestehende dringende Tatverdacht in Richtung schweren Raubes ebenso zu bejahen, wie jener schon für sich zur Fundierung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr (wie erwähnt vom Untersuchungsrichter zutreffend schwerpunktmäßig herangezogene, vom Antrag aber gänzlich übergangene) Verdacht der Begehung schwerer Erpressungshandlungen. Denn nach den insofern übereinstimmenden Angaben der Auskunftspersonen Helmut S***** und Helmut G***** (AS 11 ff und 35 ff je Band römisch eins) sowie des Beschuldigten Rudolf P***** (ON 7) stellte Helmut G***** wohl den unmittelbaren Kontakt zu den italienischen "Geschäftspartnern" her, war aber - wie auch der in Österreich verbliebene Helmut S***** - in die unmittelbare Durchführung des Geldwechselgeschäftes in Mailand nicht eingebunden. Damit war weder für Rudolf P***** noch für Gerhard S***** (der im Vorverfahren die Aussage verweigerte, vergleiche ON 14) vor Begehung der ihnen vorgeworfenen Straftaten erkennbar, ob die Zeugen G***** und S***** an jenem Betrug, dem die damaligen Beschuldigten in Italien zum Opfer gefallen sein sollen, überhaupt beteiligt und damit zum Ersatz des dadurch bewirkten Schadens verpflichtet waren. Mit dem Raubvorwurf im Einklang standen ferner die durch Verletzungsanzeigen des Arztes Dr. S***** und des Krankenhauses Hall in Tirol objektivierten beträchtlichen Verletzungen des Helmut S*****, die von diesem der Raubattacke zugeordnet wurden (AS 19/Band römisch eins) und des Helmut G***** (AS 237/Band römisch eins).

Soweit der Antrag ohne auf das dazu dargelegte Begründungssubstrat einzugehen, bloß - sachlich unsubstantiiert - die Annahme der hier aktuellen Haftgründe kritisiert, ist er einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich, soweit er einen Verstoß des Untersuchungsrichters gegen die Fristenregelung des § 181 StPO behauptet, übergeht er prozessordnungswidrig die Haftverhandlung und den Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters, jeweils vom 11. August 1999 (ON 17 und 18). Soferne der Anspruchswerber letztlich die zeitliche Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. September 1999 bis 3. November 1999, ON 34, als gesetzwidrig problematisiert, ist ihm zu entgegnen, dass der die Fortsetzung der Untersuchungshaft betreffende Beschluss des Oberlandesgerichtes nicht bloß die Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Untersuchungsrichters ex tunc zu überprüfen hat, sondern die Haftfrage - allenfalls auch unter Bedachtnahme auf mittlerweile zutage getretene Umstände - für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen hat, was folgerichtig - und ohne dass die vom Anspruchswerber relevierte Frage eines Verstoßes gegen das Verbot der reformatio in peius aktualisiert wird - auch die jeweils nächste Haftfrist auslöst. Da nur die erstmalige Fortsetzung der Untersuchungshaft die einmonatige Haftfrist auslöst (§ 181 Abs 2 Z 2 StPO), beträgt die Haftfrist bei einer Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes, in der auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt wird, zwei Monate (§ 179 Abs 6 iVm §§ 181 Abs 2 Z 3 und 182 Abs 4 StPO; 1157 der BlgNR 18. GP 13; 15 Os 54/94, 12 Os 33/97 ua). Auch insoweit liegt somit keine Gesetzwidrigkeit vor.Soweit der Antrag ohne auf das dazu dargelegte Begründungssubstrat einzugehen, bloß - sachlich unsubstantiiert - die Annahme der hier aktuellen Haftgründe kritisiert, ist er einer meritorischen Erwiderung nicht zugänglich, soweit er einen Verstoß des Untersuchungsrichters gegen die Fristenregelung des Paragraph 181, StPO behauptet, übergeht er prozessordnungswidrig die Haftverhandlung und den Fortsetzungsbeschluss des Untersuchungsrichters, jeweils vom 11. August 1999 (ON 17 und 18). Soferne der Anspruchswerber letztlich die zeitliche Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 3. September 1999 bis 3. November 1999, ON 34, als gesetzwidrig problematisiert, ist ihm zu entgegnen, dass der die Fortsetzung der Untersuchungshaft betreffende Beschluss des Oberlandesgerichtes nicht bloß die Rechtsrichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Untersuchungsrichters ex tunc zu überprüfen hat, sondern die Haftfrage - allenfalls auch unter Bedachtnahme auf mittlerweile zutage getretene Umstände - für den Zeitpunkt der Beschlussfassung zu beurteilen hat, was folgerichtig - und ohne dass die vom Anspruchswerber relevierte Frage eines Verstoßes gegen das Verbot der reformatio in peius aktualisiert wird - auch die jeweils nächste Haftfrist auslöst. Da nur die erstmalige Fortsetzung der Untersuchungshaft die einmonatige Haftfrist auslöst (Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer 2, StPO), beträgt die Haftfrist bei einer Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes, in der auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt wird, zwei Monate (Paragraph 179, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraphen 181, Absatz 2, Ziffer 3 und 182 Absatz 4, StPO; 1157 der BlgNR 18. GP 13; 15 Os 54/94, 12 Os 33/97 ua). Auch insoweit liegt somit keine Gesetzwidrigkeit vor.

In Bezug auf die Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit a StEG war demnach wie im Spruch zu erkennen.In Bezug auf die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG war demnach wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E59653 12D00690

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00069..1019.000

Dokumentnummer

JJT_20001019_OGH0002_0120OS00069_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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