TE OGH 2000/10/19 2Ob152/99p

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Veröffentlicht am 19.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine E*****, vertreten durch Dr. Alois Heigl, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wider die beklagten Parteien 1. Ernst D*****, 2. Ernst D***** und 3. ***** Versicherung Aktiengesell- schaft, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen monatlicher Rente von S 44.500,--, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. November 1998, GZ 6 R 202/98p-77, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 10. August 1998, GZ 28 Cg 3/97b-68, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil, das in seinem abweisenden Teil als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem Ausspruch über die Rentenzahlungen im Zeitraum vom 1. Oktober 1995 bis 31. Juli 1997 als Teilurteil bestätigt.

Im Übrigen, also hinsichtlich des Rentenbegehrens ab dem 1. August 1997 werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin wurde als Fußgängerin bei einem Unfall am 19. 11. 1989, an dem der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges beteiligt war, schwer verletzt. Den Erstbeklagten trifft das Alleinverschulden. Mit Anerkenntnisurteil des Kreisgerichtes Wels vom 30. 3. 1990 wurde festgestellt, dass die beklagten Parteien der Klägerin zur ungeteilten Hand für sämtliche Schäden, Folgen und Nachteile haften, die ihr aus diesem Verkehrsunfall entstanden sind und künftig entstehen werden, wobei die Haftung der drittbeklagten Partei auf die am Unfallstag gültige Haftpflichtversicherungssumme des zwischen ihr und der zweitbeklagten Partei abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages beschränkt ist.

Die am 13. 5. 1952 geborene Klägerin erlitt bei dem Unfall einen Unfallschock, eine Gehirnerschütterung, mehrere Rissquetschwunden im Gesicht sowie Rissquetschwunden in der Scheitel- und Schläfengegend sowie eine teilweise Zerstörung des rechten Ohres, eine Brustkorbprellung und Quetschung mit Bruch der achten und neunten Rippe in der rechten Brustkorbhälfte und einen Bruch der neunten linken Rippe mit beiderseitiger Blutbrust, eine Verrenkung der ersten rechten Rippe und einen Bruch der ersten bis dritten linken Rippe, einen Verrenkungsbruch des achten und neunten Brustwirbels mit kompletter Querschnittslähmung unterhalb des achten Brustwirbels, einen Querfortsatz am achten und neunten Brustwirbel, einen Bruch des linken Oberarmes, einen Bruch des rechten Unterschenkels, einen Stückbruch des linken Unterschenkels mit nachfolgendem Compartement-Syndrom sowie mehrfache Prellungen und Schürfwunden. Der Verletzungsgrad war schwer, die Verletzungen waren vorübergehend lebensbedrohlich. Die Klägerin ist unfallsbedingt komplett querschnittgelähmt, an den Rohlstuhl gebunden und hilflos. Darüber hinaus leidet sie an einem nicht unfallkausalen Carpaltunnel-Syndrom. Auf Grund des Carpaltunnel-Syndroms leidet die Klägerin an Hautgefühlstörungen an beiden Händen, rechts mehr als links, und einer geringen Bewegungseinschränkung der linken Schulter und an wetterbedingten Schmerzen im linken Arm. Es besteht eine geringfügige Funktionsstörung beider Hände, rechts deutlicher als links. Das unfallfremde Carpaltunnel-Syndrom an beiden Händen stellt eine zusätzliche Behinderung zur Querschnittslähmung dar, weil die Klägerin wegen des beidseitigen Carpaltunnel-Syndroms nur erschwert Rohlstuhlfahren kann und sich daher nur erschwert in ihrer Wohnung fortbewegen kann. Das Carpaltunnel-Syndrom führt zu einer erheblichen Mehrbehinderung bei der Haushaltsführung, weil hiedurch eine Unsicherheit beim Fein- und Grobgriff besteht. Es besteht die Gefahr, dass Gegenstände aus der Hand fallen bzw überhaupt nicht festgehalten werden können. Da der Feingriff erheblich gestört ist, besteht die Gefahr von Sekundärverletzungen wegen der fehlenden Schutzsensibilität und der fehlenden Treffsicherheit. Ein Carpaltunnel-Syndrom kann durch einen relativ einfachen Eingriff gut behandelt werden. Es kommt innerhalb kurzer Zeit, jedenfalls aber innerhalb von sechs Wochen zu einer wesentlichen Besserung des Befundes. Die subjektiven Beschwerden sind bei einem stärkeren Carpaltunnel-Syndrom erfahrungsgemäß so schwerwiegend, dass die Patienten selbst auf eine operative Behandlung dieses Engpass-Syndroms drängen. An sich ist die Operation des Carpaltunnel-Syndroms eine sehr einfache und komplikationsfreie Operation, weshalb bei entsprechender Aufklärung keine besonderen Ängste bestehen müssen. Die Situation der Klägerin kann allerdings mit einer sonst gesunden Person nicht verglichen werden. Die Klägerin hat sich die Operation des Carpaltunnel-Syndroms bisher aus Angst, dass sie nicht entsprechend erfolgreich verlaufen werde, nicht durchführen lassen.

Die drittbeklagte Partei hat einen Teil der Kosten des Neubaus eines behindertengerechten Hauses sowie die Kosten der Anschaffung eines elektrischen Rollstuhls mit insgesamt S 1,5 Mio übernommen. Bis zum 30. 9. 1995 haben die beklagten Parteien auch die Kosten der Haushaltsführung und der Versorgung der Klägerin getragen.

Mit Klage vom 31. 10. 1995 begehrte die Klägerin den Zuspruch einer Rente von monatlich S 18.000 ab 1. 10. 1995. Sie benötige eine vierundzwanzigstündige Betreuung, weil sie auf Grund der Querschnittslähmung weder in der Lage sei, sich selbst oder ihre Kinder zu versorgen. Ihr Zustand verschlechtere sich ständig. Mit Schriftsatz ON 41 vom 11. 12. 1995 dehnte die Klägerin unter Berücksichtigung des Pflegegeldes von monatlich S 8.535 ihr Rentenbegehren auf S 33.540 monatlich aus, mit Schriftsatz ON 55 vom 20. 4. 1998 schließlich - ebenfalls unter Berücksichtigung des Pflegegeldes - auf S 44.500 aus. Sie habe Anspruch auf Ersatz der Kosten einer professionellen Hilfskraft und zwar auch dann, wenn die Pflege im Familienverband vorgenommen werde. Der Berechnung seien die Bruttolöhne zu Grunde zu legen, einschließlich einer Weihnachtsremuneration, eines Zuschlages für Leistungen an Sonn- und Feiertagen, eines Urlaubszuschusses, der Beiträge zur Sozialversicherung sowie der anteiligen Kosten einer Vertretung für Urlaubs- und Krankenstandszeiten. Ihr Anspruch bestehe unabhängig davon, ob sie sich in häuslicher Pflege oder in stationärer Behandlung befinde. Sie benötige für 215 Stunden im Monat eine Haushaltshilfe und für 115 Stunden eine Pflegekraft. Dies ergebe unter Zugrundelegung eines Bruttomittellohnes für die Pflegekraft von S 225 und eines Bruttolohnes für die Haushaltshilfe von S 127,50 gerundet S 53.000 monatlich abzüglich des Pflegegeldes von S 8.535, somit S 44.500.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Es sei unrichtig, dass die Klägerin eine vierundzwanzigstündige Betreuung pro Tag benötige. Die drittbeklagte Partei habe mit S 1,5 Mio einen behindertengerechten Neubau und einen Rollstuhl mit Elektroantrieb finanziert. Die Klägerin sei in der Lage, einen Großteil der täglichen Arbeiten im Haushalt selbst durchzuführen. Soweit die Klägerin nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten selbst auszuführen, erhalte sie ohnehin Pflegegeld.

Das Erstgericht sprach der Klägerin eine monatliche Rente von S 30.184,86 seit 1. 10. 1995 zu und wies das Mehrbegehren auf Zahlung einer weiteren Rente von monatlich S 14.315,14 ab.

Es ging - zusammengefasst - von nachstehenden weiteren Feststellungen aus: Die Klägerin bedarf auf Grund ihrer Querschnittslähmung folgender Pflegeleistungen:

tägliche Körperpflege zweimal 25 Minuten       50 Minuten

An- und Auskleiden zweimal täglich 20 Minuten  40 Minuten

Reinigung viermal täglich 10 Minuten           40 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten 60 Minuten pro Tag 60 Minuten

Verrichten der Notdurft viermal 15 Minuten

pro Tag                                        60 Minuten

                                              250 Minuten

Sie bedarf Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Unterstützung beim Aufstehen, Zubettgehen etc) 10 Stunden pro Monat. Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten 10 Stunden pro Monat. Diese Pflegeleistungen sind durchschnittliche Leistungen und entsprechen den Richtlinien zur Feststellung der Pflegeeinstufung des Patienten, der überwiegend an den Gebrauch des Rollstohles gebunden ist und bei dem eine Stuhl- und Harninkontinenz bzw eine Blasen- und/oder Darmlähmung besteht. Die Klägerin ist in der Pflegestufe 4 eingeordnet, sie hat die Einordnung der Pflegestufe 5 beantragt, die jedoch abgelehnt wurde. Auf Grund der zusätzlichen Behinderung der Klägerin durch das Carpaltunnel-Syndrom, das nicht unfallskausal ist, liegt bei der Klägerin der Pflegebedarf höher als bei einer Einstufung in Stufe 4 durchschnittlich gegeben ist. Ein elektrischer Rollstuhl ändert an der Pflegebedürftigkeit und am Betreuungsaufwand nichts, führt jedoch dazu, dass sich der Betreffende ohne größere körperliche Anstrengung bewegen kann. Entsprechend dem Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte, sind für Krankenbetreuerinnen im ersten bis fünften Berufsjahr S 91,70, ab dem sechsten Berufsjahr S 100,80 und ab dem 11. Berufsjahr S 190,90 zu bezahlen. Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Fall jeweils eine am 1. Dezember fällig werdende Weihnachtsremune- ration in der Höhe des Durchschnitts der letzten vollen sechs Bruttomonatsbezüge. Die Klägerin besorgte vor dem Unfall die Betreuung ihrer vier Kinder, des Haushalts und des Gartens im Wesentlichen alleine. Ihr Gatte war Alleinverdiener und half ihr etwa einmal pro Monat bei einem Großeinkauf und richtete das Holz für die Heizung und schnitt die Gartenhecke. Die Klägerin ging etwa jeden zweiten Tag in das 200 m entfernte Lebensmittelgeschäft und einmal pro Woche in die ca ein Kilometer entfernte Ortsmitte, um Erledigungen bei Post oder Bank oder Einkäufe beim Fleischhauer zu tätigen. Sie kochte jeden Tag für den sechs Personen umfassen Haushalt und zwar Hausmannskost, auswärts aß die Familie maximal zweimal jährlich. Im Übrigen war sie den ganzen Tag mit der Betreuung des Haushaltes, der Kinder und des Gartens beschäftigt. Sie war eine gründliche Hausfrau, die auch häufig Fenster putzte und Vorhänge wusch, sowie im Sommer Marmelade einkochte und etwa dreißig bis vierzig Gläser an Gemüse einlegte. Derzeit werden im Haushalt der Klägerin noch zwei Kinder, nämlich die am 21. 2. 1989 geborene Elisabeth und der am 15. 1. 1983 geborene Markus betreut, wobei Markus wegen einer Erkrankung an einem Gehirntumor besonders betreuungsbedürftig ist, weil er häufig zu Therapien nach Gmunden fahren muss, wobei ihm - wäre die Klägerin nicht querschnittgelähmt - diese begleitet hätte. Dies erledigt nunmehr der Ehemann der Klägerin, der seine Berufstätigkeit vor mehreren Jahren aufgegeben hat und seither die Klägerin, die beiden Kinder sowie den Haushalt betreut. Seit dem Jahr 1997 hat die Klägerin ihren Gatten als Pfleger und Hausgehilfen angemeldet. Unter finanzieller Mithilfe der drittbeklagten Partei wurde für die Familie der Klägerin ein Einfamilienhaus in Bungalowstil errichtet. Die Ausstattung der Wohnung ist behindertengerecht.

Zur Führung eines Vierpersonenhaushaltes sind folgende Haushaltstätigkeiten erforderlich:

Für die Pflege der Familie ist erforderlich das Zubereiten des Frühstücks inklusive Tischdecken, Abräumen, Geschirrspülen und Geschirreinräumen, Zubereiten der Mittagsmahlzeit inklusive Nebenarbeiten, die Zubereitung des Abendessens inklusive Nebenarbeiten sowie das Einkaufen inklusive des Abstellens der eingekauften Waren in Schränken, Regalen, Kühlschrank und Kühltruhe. Weiters sind Raumpflegearbeiten erforderlich, nämlich das Reinigen der Fußböden mittels Staubsauger und nass Aufwischen, das Reinigen der Badezimmer und der Toiletten, Bettenmachen, fallweise auftretende Reinigungsarbeiten wie Fensterputzen, Fensterbänke, Vorhänge und Gardinen, Schränke reinigen, Teppiche klopfen, Matratzen klopfen, Reinigen der Kellerräume. Für die Wäschepflege erfordert das Waschen der Leib- und Bettwäsche, der Handtücher mittels Waschmaschine, das Bügeln, das Einräumen der Wäsche, Näharbeiten und die fallweise Kleiderreinigung. Zusätzlich fallen noch Arbeiten an Einheizen des Kamins und Holzholen, die Abfallversorgung, Schneeräumen im Winter sowie größere Küchenarbeit, wie Marmeladeeinkochen und ähnliches. Der zeitliche Aufwand für die Haushaltsführung ist im folgenden Ausmaß gegeben: Ein täglicher Aufwand besteht für die Zubereitung des Frühstücks, des Mittag- und Abendessens inklusive der Nebenarbeiten im Ausmaß von ca zweieinhalb bis dreieinhalb Stunden, für die täglich anfallenden Reinigungsarbeiten wie wechselweise Reinigung der Räume, tägliches Reinigen der Badezimmer, Bettenmachen, Lüften und sonstige täglich anfallende Arbeiten ein bis eineinhalb Stunden. Für Arbeiten die nicht täglich, jedoch ein- oder mehrmals pro Woche anfallen, wie Waschen der Leibwäsche, der Handtücher, der Badetücher, der Bettwäsche, Trocknen, Bügeln, Einräumen der Wäsche, ist ein Aufwand wöchentlich von dreieinhalb Stunden erforderlich, nicht täglich anfallende Reinigungsarbeiten, wie Nasswischen der Böden, gründlichere Reinigungsarbeiten in Küche, Bad und fallweise den Wohnraum inklusive Polstermöbelpflege durch Saugen, erfordern einen wöchentlichen Aufwand von ca drei Stunden. Der wöchentliche Gesamtaufwand für kleine Einkäufe im Ort und für den Großeinkauf beträgt rund eineinhalb Stunden. Für sonstige anfallende Arbeiten wie Müllbeseitigung, Zimmerpflanzengießen erfordern einen wöchentlichen Aufwand von ca einer Stunde. Für fallweise anfallende Arbeiten wie Großreinigungsarbeiten der Wohnung inklusive Reinigung der Garderobenschränke und der übrigen Möbel, Reinigung der Glasflächen, der Fenster und Türen, Waschen der Vorhänge und Gardinen inklusive Abnehmen und Aufhängen der Gardinen, für die gründliche Reinigung der Küchen- und Haushaltsgeräte, wie des Backrohrs, des Mikrowellenherdes, Abtauen des Gefrierschrankes, der Gefriertruhe inklusive Reinigung und Einräumen des Gefriergutes, für die Reinigung der Kellerräume, Reinigung der Garderobenschränke sowie der übrigen Möbel inklusive Polstermöbel ist ein Aufwand von monatlich sechzig bis achtzig Stunden erforderlich. Für die Gartenarbeit zwischen April und Oktober ist ein Aufwand von ca 10 Stunden erforderlich. Für saisonal bedingte Arbeiten, wie Schneeräumen im Winter, Heizen des Kaminofens, der als Übergangsheizung im Herbst und im Frühjahr verwendet wird, für das Zubereiten von Marmelade und Kompott, sowie das Einlegen von Gemüse ist ein Zeitaufwand - abgesehen davon, wie lange der Kamin geheizt wird, wie oft im Winter Schnee zu kehren ist - von mindestens dreißig bis sechzig Stunden im Jahr gegeben.

Die Klägerin kann trotz Beeinträchtigung in der Haushaltsführung durch ihre Querschnittlähmung in der vorhandenen behindertengerecht adaptierten Küche unter Berücksichtigung eines höheren Zeitaufwandes von etwa 50 % ein Standardfrühstück sowie ein kleines Abendessen zubereiten. Sie kann für ihre Kinder die Jause richten und in der Küche mithelfen. Weiters kann sie zum Waschen vorbereitete Schmutzwäsche sortieren und in die Waschmaschine stecken und diese einschalten. Sie kann Wäsche zusammenlegen und zum Teil, wenn die Wäsche in die entsprechenden Zimmer gebracht wird, diese in Schränke einräumen. Bügeln ist ihr erschwert möglich, weil dadurch Spasmen ausgelöst werden. Die Klägerin kann auf Grund ihrer durch die Querschnittlähmung verursachten Behinderungen bei der Haushaltsführung sämtliche Reinigungsarbeiten, die nicht im Sitzen verrichtet werden können, die mit erhöhter muskulärer Beanspruchung verbunden sind und eine uneingeschränkte Körperbeweglichkeit erfordern, nicht durchführen, so die Raumpflegearbeiten in der Wohnung wie zB Aufwischen, Staubsaugen, gründliches Reinemachen, Fensterputzen, Putzen der übrigen Glasflächen, sämtliche Arbeiten, die in der Großreinigung durchgeführt werden müssen, wie Waschen der Vorhänge, Reinigen der Gardinen, Reinigung des Kellergeschoßes, wobei die Klägerin beim derzeitigen Bauzustand, weil ein Lift nicht eingebaut ist, das Kellergeschoß nicht erreichen kann. Weiters kann sie sämtliche Arbeiten, die außer Haus geleistet werden müssen, nicht durchführen, wie das Entleeren des Müll- und Komposteimers, weiters Arbeiten, die vor der Haustüre durchgeführt werden müssen, wie das Kehren des Gehsteigs, der Terrassen und Schneeräumungsarbeiten und Gartenarbeiten. Sie kann ebensowenig Einkäufe und Besorgungen im Ort allein durchführen, weil sie einerseits Regale nicht erreichen kann bzw einen Einkaufswagen nicht schieben kann und überdies das Erreichen von Örtlichkeiten wegen Stufen nicht möglich ist. Die Klägerin ist nicht in der Lage, ein Mittagessen für einen Vierpersonenhaushalt im Sinne einer normalen Hausmannskost zuzubereiten, zumal sie nur von einer Seite her und auch nur erschwert von vorne arbeiten kann und nicht in der Lage ist, Töpfe zu heben, in welchen Kartoffeln, Spaghetti etc gekocht werden. Es sind nicht alle Gegenstände und Lebensmittel in Reichweite der Klägerin. Sie kann abgesehen von ihrem Schlafzimmer auch nicht Lüften, keine Betten machen, zumal behindertengerechte Betten in der Wohnung der Klägerin nicht vorhanden sind. Abgesehen von ihrem eigenen Waschbecken kann sie auch nicht die Waschbecken säubern, sie kann auch nicht die Wäsche aus der Waschmaschine entnehmen, diese zum Trocknen aufhängen und Abnehmen, sie kann weder das Kochgut von der Küche zum Tisch bringen, noch den Tisch decken, zumal sie zur Benützung des Rollstuhles beide Hände benötigt.

Die Klägerin bezieht ab 1. 1. 1998 eine Bruttopension von S 2.240,40 monatlich sowie eine Sonderzahlung im April und September von je S 2.792,80 sowie ein Pflegegeld von monatlich S 8.535. Der Krankenversicherungsbeitrag von S 107,60 monatlich wird von der Pension abgezogen.

In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, dass die Klägerin in einem Maße pflegebedürftig sei, welches die Anstellung einer Pflegeperson erfordere. Ausgehend von der Querschnittlähmung sei ein Pflegebedarf auf Grund durchschnittlicher Erfahrungswerte von 147 Stunden pro Monat gegeben, wovon die Klägerin lediglich 115 geltend mache. Die Klägerin habe Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Krankenbetreuers bzw einer Krankenbetreuerin auf Basis des Mindestlohntarifes. Ausgehend von einem Stundenlohn von S 100 errechne sich ein monatlicher Anspruch auf 11.500 S fünfzehnmal jährlich, monatlich durchschnittlich S 14.375. Dazu komme der Sozialversicherungsbeitrag von 22,5 %, das seien monatlich S 3.334,37. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass die Kosten der Pflegeperson mit monatlich S 17.609,37 anzusetzen seien. Unter Anrechnung des Pflegegeldes von S 8.535 monatlich ergebe sich ein Anspruch der Klägerin aus dem Titel der Pflegekosten von monatlich S 9.074,37. Genaue Feststellungen hinsichtlich der Dauer der Krankenhausaufenthalte seien entbehrlich, weil die Kosten der Pflegeperson auch während der Krankenhausaufenthalte weiter liefen. Das Pflegegeld werde nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auch während der Dauer eines Krankenhausaufenthaltes der zu pflegenden Person ausbezahlt, wenn die zu pflegende Person tatsächlich eine Pflegeperson angestellt habe. Im vorliegenden Fall habe der Ehemann der Klägerin seine Berufstätigkeit aufgegeben, um die Klägerin sowie den Haushalt und die Kinder zu betreuen. Es sei daher der Klägerin das Pflegegeld auch für die Dauer von Krankenhausaufenthalten für jene Zeit zuzusprechen, als ihr Ehemann noch nicht offiziell als ihr Dienstnehmer angemeldet gewesen sei. Die Klägerin habe mit ihrem Ehemann ein Dienstverhältnis zum 28. 7. 1997 begründet. Der Klägerin stehe aber auch der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe zu. Ein derartiger Ersatzanspruch sei auch dann zu bejahen, wenn eine verletzte Hausfrau sich tatsächlich keiner bezahlten Ersatzhilfskraft bediene, sondern ihre Behinderung durch einen Mehraufwand von Zeit und Mühe überwinde, oder in anderer Weise Abhilfe suche, die ihr dann unentgeltlich geleistet werde. Auszugehen sei davon, dass die Klägerin vor dem Unfall den Haushalt und die Betreuung der Kinder überwiegend allein vorgenommen habe. Andererseits sei vom Gesamtaufwand für die Haushaltsführung jener Aufwand abzuziehen, zu dem die Klägerin trotz ihrer Querschnittslähmung selbst in der Lage gewesen sei. Im folgenden Ausmaß habe die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe: Zwei Stunden täglich für die Zubereitung der Mahlzeiten und eineinviertel Stunden täglich für täglich anfallende Reinigungsarbeiten, monatlich sohin 100 Stunden; für das Wäschewaschen und Bügeln einschließlich des Einräumens der Wäsche wöchentlich drei Stunden, für nicht täglich anfallende gründliche Reinigungsarbeiten wöchentlich zweidreiviertel Stunden, für das Einkaufen wöchentlich eineinhalb Stunden, für Müllbeseitigung, Gießen von Zimmerpflanzen etc eine Stunde wöchentlich, monatlich sohin 35 Stunden; für fallweise anfallende Großreinigung (Fensterputzen, Reinigung der Vorhänge, der Küchen- und Haushaltsgeräte, der Kellerräume, der Garderobenschränke sowie der übrigen Möbel und Polstermöbel) monatlich 50 Stunden. Für Gartenarbeiten fünf Stunden pro Monat sowie für saisonalbedingte Arbeiten wie Schneeräumen und Heizen, Zubereitung von Marmelade und Kompott, monatlich dreieinhalb Stunden, insgesamt daher pro Monat 193,5 Stunden. Auszugehen sei von einem angemessenen Durchschnittslohn der Haushaltshilfe von S 80 pro Stunde, dies ergebe einen Monatslohn von S 15.480 fünfzehnmal jährlich, sohin pro Monat 19.350 zuzüglich 22,25 % Sozialversicherungsbeitrag von S 4.353,75, was insgesamt einen monatlichen Anspruch aus dem Titel der Kosten einer Haushaltshilfe von S 23.703,75 ergebe. Hievon sei die Berufsunfähigkeitspension der Klägerin im Betrag von monatlich S 2.593,26 (S 2.240,40 x 12 abzüglich S 107,60 an Krankenversicherungsbeitrag, monatlich zuzüglich Sonderzahlungen im April und September in der Höhe von je S 2.762,80) abzuziehen. Der Anspruch der Klägerin aus dem Titel der Kosten einer Haushaltshilfe errechne sich daher monatlich mit S 21.110,49. Hiezu komme der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Pflegekosten von monatlich S 9.074,37. Insgesamt habe daher die Klägerin einen monatlichen Rentenanspruch in der Höhe von S 30.184,96.

Das von beiden Seiten angerufene Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht statt, wohl aber jener der Klägerin. Es verpflichtete die beklagten Parteien zur Zahlung einer monatlichen Rente von S 36.900 seit 1. 10. 1995 sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten und wies ein Mehrbegehren auf Zahlung von eines weiteren monatlichen Rentenbetrages von S 7.600 seit 1. 10. 1995 (rechtskräftig) ab.

Es teilte ausgehend von den gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes dessen Rechtsansicht insoweit, dass die Klägerin einen zusätzlichen Pflegeaufwand von 115 Stunden pro Monat benötige. Dabei sei von einem Bruttolohn von S 100 gemäß § 273 als angemessen auszugehen. Es teilte auch die Berechnung des Erstgerichtes, wonach bei Berechnung des Pflegeaufwandes von 15 Bezügen auszugehen sei, weil gemäß § 9 Abs 2 Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz der Urlaubszuschuss das Zweifache der monatlichen Geldbezüge betrage. Auch bei Berechnung der Rente aus dem Titel Haushaltshilfe gebühre das Entgelt nach dem vorgenannten Gesetz 15 Mal jährlich, der vom Erstgericht ermittelte Bruttolohn von S 80 pro Stunde sei angemessen. Dem Einwand, das Erstgericht habe die Behinderung auf Grund des nicht unfallkausalen Carpaltunnel-Syndroms nicht beachtet, hielt das Berufungsgericht zunächst bei Behandlung der Mängelrüge entgegen, dass das Erstgericht der Klägerin nur insoweit Kosten einer Haushaltshilfe zugesprochen habe, als die Klägerin unfallsbedingt nicht in der Lage sei, die entsprechenden Tätigkeiten auszuüben. Der Zeitaufwand für jene Tätigkeiten, die sie auf Grund des Carpaltunnel-Syndroms nicht mehr ausführen könne, sei nicht relevant. Der Einwand, das Erstgericht hätte für alle Krankenhausaufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationszentren ab dem 1. 10. 1997 zumindest einen Betrag von S 30.000 abziehen müssen, verstoße gegen das Neuerungsverbot, weil sich die beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz nicht darauf berufen hätten, dass der Klägerin während der Dauer ihrer Krankenhausaufenthalte keine Pflegerente zustehe. Ebensowenig hätten sie geltend gemacht, dass, weil das Hüftleiden und die Hüftoperation nicht unfallskausal seien, der Klägerin während der Dauer ihrer damit im Zusammenhang stehenden Krankenhausaufenthalte kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der notwendigen Haushaltshilfe zustehe. Die Klägerin habe auf Grund des Umfanges ihrer unfallkausalen Behinderungen Anspruch auf Ersatz eines angestellten Pflegers bzw einer angestellten Haushaltshilfe und hätte diesen auch weiterbezahlen müssen, wenn sie unfallsbedingt oder nicht im Krankenhaus sei.Es teilte ausgehend von den gebilligten Feststellungen des Erstgerichtes dessen Rechtsansicht insoweit, dass die Klägerin einen zusätzlichen Pflegeaufwand von 115 Stunden pro Monat benötige. Dabei sei von einem Bruttolohn von S 100 gemäß Paragraph 273, als angemessen auszugehen. Es teilte auch die Berechnung des Erstgerichtes, wonach bei Berechnung des Pflegeaufwandes von 15 Bezügen auszugehen sei, weil gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz der Urlaubszuschuss das Zweifache der monatlichen Geldbezüge betrage. Auch bei Berechnung der Rente aus dem Titel Haushaltshilfe gebühre das Entgelt nach dem vorgenannten Gesetz 15 Mal jährlich, der vom Erstgericht ermittelte Bruttolohn von S 80 pro Stunde sei angemessen. Dem Einwand, das Erstgericht habe die Behinderung auf Grund des nicht unfallkausalen Carpaltunnel-Syndroms nicht beachtet, hielt das Berufungsgericht zunächst bei Behandlung der Mängelrüge entgegen, dass das Erstgericht der Klägerin nur insoweit Kosten einer Haushaltshilfe zugesprochen habe, als die Klägerin unfallsbedingt nicht in der Lage sei, die entsprechenden Tätigkeiten auszuüben. Der Zeitaufwand für jene Tätigkeiten, die sie auf Grund des Carpaltunnel-Syndroms nicht mehr ausführen könne, sei nicht relevant. Der Einwand, das Erstgericht hätte für alle Krankenhausaufenthalte und Aufenthalte in Rehabilitationszentren ab dem 1. 10. 1997 zumindest einen Betrag von S 30.000 abziehen müssen, verstoße gegen das Neuerungsverbot, weil sich die beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz nicht darauf berufen hätten, dass der Klägerin während der Dauer ihrer Krankenhausaufenthalte keine Pflegerente zustehe. Ebensowenig hätten sie geltend gemacht, dass, weil das Hüftleiden und die Hüftoperation nicht unfallskausal seien, der Klägerin während der Dauer ihrer damit im Zusammenhang stehenden Krankenhausaufenthalte kein Anspruch auf Ersatz der Kosten der notwendigen Haushaltshilfe zustehe. Die Klägerin habe auf Grund des Umfanges ihrer unfallkausalen Behinderungen Anspruch auf Ersatz eines angestellten Pflegers bzw einer angestellten Haushaltshilfe und hätte diesen auch weiterbezahlen müssen, wenn sie unfallsbedingt oder nicht im Krankenhaus sei.

In teilweiser Stattgebung der Berufung der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, dass keine Konkurrenz zwischen Berufsunfähigkeitspension mit der Schadensrente für den Ausfall der Arbeitskraft im eigenen Haus und Garten gegeben sei. Die Klägerin mache keinen Verdienstentgang geltend, sondern fordere Ersatzbeträge für den Ausfall der eigenen Arbeitskraft im eigenen Haus und Garten. Es handle sich dabei um Tätigkeiten, die außerhalb des beruflichen Bereiches lägen und damit auch außerhalb des Ausgleichszweckes der vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen. Die Berufsunfähigkeitspension mindere daher nicht den Rentenanspruch der Klägerin aus dem Titel der Haushaltshilfe. Bei der Ausmittlung der Rente sowohl aus dem Titel der Pflege als auch aus dem Titel der Haushaltshilfe sei ein bestimmter Zuschlag für die Zeit des Urlaubes der Pflegekraft bzw der Haushaltshilfe zu berücksichtigen. Würden Pflegeleistungen bzw Hilfeleistungen im Haushalt von Angehörigen des Verletzten erbracht, so sei der tatsächliche Pflegebedarf bzw das tatsächliche Ausmaß der notwendigen Haushaltshilfe konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistungen zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es sei sohin festzustellen, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Für die Zeit des Urlaubes, die die Pflegeperson bzw die Haushaltshilfe sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte, gebühre auch der Ersatz der Kosten einer professionellen Pflegekraft bzw einer professionellen Haushaltshilfe, die ja ohne die Hilfe der Angehörigen anwesend hätte sein müssen. Dabei bestünden gegen die Anwendung des § 273 ZPO bei Ausmittlung des darauf entfallenden Aufwandes keine Bedenken. Auf theoretisch mögliche Krankenstände könne jedoch nicht Bedacht genommen werden, weil nur tatsächlich entstandene Kosten zu ersetzen seien. Mit einem Zuschlag von 10 % zur monatlichen Pflegerente und zur monatlichen Haushaltshilfenrente seien die Kosten für eine professionelle Pflegekraft bzw für eine professionelle Haushaltshilfe für die Zeit des Urlaubsanspruches angemessen ausgemittelt. Danach errechne sich die Rente der Klägerin wie folgt:In teilweiser Stattgebung der Berufung der Klägerin führte das Berufungsgericht aus, dass keine Konkurrenz zwischen Berufsunfähigkeitspension mit der Schadensrente für den Ausfall der Arbeitskraft im eigenen Haus und Garten gegeben sei. Die Klägerin mache keinen Verdienstentgang geltend, sondern fordere Ersatzbeträge für den Ausfall der eigenen Arbeitskraft im eigenen Haus und Garten. Es handle sich dabei um Tätigkeiten, die außerhalb des beruflichen Bereiches lägen und damit auch außerhalb des Ausgleichszweckes der vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen. Die Berufsunfähigkeitspension mindere daher nicht den Rentenanspruch der Klägerin aus dem Titel der Haushaltshilfe. Bei der Ausmittlung der Rente sowohl aus dem Titel der Pflege als auch aus dem Titel der Haushaltshilfe sei ein bestimmter Zuschlag für die Zeit des Urlaubes der Pflegekraft bzw der Haushaltshilfe zu berücksichtigen. Würden Pflegeleistungen bzw Hilfeleistungen im Haushalt von Angehörigen des Verletzten erbracht, so sei der tatsächliche Pflegebedarf bzw das tatsächliche Ausmaß der notwendigen Haushaltshilfe konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistungen zur Grundlage der Vergütung zu nehmen. Es sei sohin festzustellen, welche Kosten die Befriedigung dieser Bedürfnisse durch professionelle Kräfte erfordern würde. Für die Zeit des Urlaubes, die die Pflegeperson bzw die Haushaltshilfe sonst außer Haus als Freizeit verbracht hätte, gebühre auch der Ersatz der Kosten einer professionellen Pflegekraft bzw einer professionellen Haushaltshilfe, die ja ohne die Hilfe der Angehörigen anwesend hätte sein müssen. Dabei bestünden gegen die Anwendung des Paragraph 273, ZPO bei Ausmittlung des darauf entfallenden Aufwandes keine Bedenken. Auf theoretisch mögliche Krankenstände könne jedoch nicht Bedacht genommen werden, weil nur tatsächlich entstandene Kosten zu ersetzen seien. Mit einem Zuschlag von 10 % zur monatlichen Pflegerente und zur monatlichen Haushaltshilfenrente seien die Kosten für eine professionelle Pflegekraft bzw für eine professionelle Haushaltshilfe für die Zeit des Urlaubsanspruches angemessen ausgemittelt. Danach errechne sich die Rente der Klägerin wie folgt:

S 17.609,37 Pflegerente zuzüglich S 23.703,75 Rente für die Haushaltshilfe, insgesamt S 41.313,13 zuzüglich 10 % für Urlaubsvertretung von S 4.131,31, insgesamt S 45.444,43 abzüglich Pflegegeld von S 8.535, demnach S 36.900. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Berufung der beklagten Parteien stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil die gebotene konkrete Schadensberechnung zum Teil nicht beachtet wurde; sie ist auch teilweise berechtigt.

In der Revision wird - zusammengefasst - geltend gemacht, dass sich die Vorinstanzen nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt hätten, die Klägerin sei bereits auf Grund einer nicht unfallskausalen Behinderung (Carpaltunnel-Syndrom) nur mehr zu leichten Arbeiten fähig. Es fehle eine Auseinandersetzung, welche Arbeiten unfallskausal und welche nicht unfallskausal verrichtet werden könnten; zu Unrecht sei für die Zeit eines fiktiven Urlaubes, welche Zeit eine Pflegeperson oder Haushaltshilfe fiktiv außer Haus als Freizeit verbracht hätte, der Ersatz der Kosten einer professionellen Pflegekraft bzw einer professionellen Haushaltshilfe im Ausmaß eines 10 %-igen Zuschlages zur sonstigen monatlichen Pflegerente bzw Haushaltshilfenrente zugesprochen worden; für die Zeit, mit welcher sich die Klägerin in einem Krankenhaus oder Rehabilitationszentrum aufhalte, gebühre kein Anspruch auf Ersatz einer Pflegekraft bzw Haushaltshilfe; der Aufwand an Pflege und Haushaltsführung sei nicht konkret sondern nur abstrakt ermittelt worden; es seien nur die Nettolohnkosten, nicht aber Bruttolohnkosten zu ersetzen.

Rechtliche Beurteilung

Dazu hat der Senat erwogen:

Soweit die Revision bemängelt, die Vorinstanzen hätten sich mit dem Einwand, die Klägerin könne bereits auf Grund eines Carpaltunnel-Syndroms nur mehr leichte Arbeiten ausführen, nicht auseinandergesetzt, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der diesbezüglich bereits im Berufungsverfahren geltend gemachte Verfahrensmangel vom Berufungsgericht verneint wurde und daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden kann. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass bei jenen Verrichtungen, die die Klägerin nicht mehr alleine ausführen kann und für die daher eine "Haushaltshilfe" benötigt wird, nur jene angeführt wurden, welche sie unfallsbedingt nicht mehr ausführen kann und daher jene Arbeiten, die sie auf Grund des Carpaltunnel-Syndroms nicht mehr durchführen kann, außer Betracht geblieben sind. Soweit daher die Vorinstanzen unter Anwendung des § 273 ZPO ausgehend vom konkreten Zeitbedarf eine bestimmte Stundenanzahl festgestellt haben, welche die Klägerin unfallsbedingt für den Haushalt nicht mehr aufwenden kann, bestehen dagegen insbesondere unter Berücksichtigung des § 273 ZPO keine Bedenken. Damit ist aber auch der Einwand, der Aufwand an Pflege und an Haushaltsführung sei nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt worden, erledigt, weil die Vorinstanzen tatsächlich den konkreten erforderlichen Pflegeaufwand ermittelt und auch unter Anwendung des § 273 ZPO festgestellt haben.Soweit die Revision bemängelt, die Vorinstanzen hätten sich mit dem Einwand, die Klägerin könne bereits auf Grund eines Carpaltunnel-Syndroms nur mehr leichte Arbeiten ausführen, nicht auseinandergesetzt, ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass der diesbezüglich bereits im Berufungsverfahren geltend gemachte Verfahrensmangel vom Berufungsgericht verneint wurde und daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen werden kann. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf verwiesen, dass bei jenen Verrichtungen, die die Klägerin nicht mehr alleine ausführen kann und für die daher eine "Haushaltshilfe" benötigt wird, nur jene angeführt wurden, welche sie unfallsbedingt nicht mehr ausführen kann und daher jene Arbeiten, die sie auf Grund des Carpaltunnel-Syndroms nicht mehr durchführen kann, außer Betracht geblieben sind. Soweit daher die Vorinstanzen unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO ausgehend vom konkreten Zeitbedarf eine bestimmte Stundenanzahl festgestellt haben, welche die Klägerin unfallsbedingt für den Haushalt nicht mehr aufwenden kann, bestehen dagegen insbesondere unter Berücksichtigung des Paragraph 273, ZPO keine Bedenken. Damit ist aber auch der Einwand, der Aufwand an Pflege und an Haushaltsführung sei nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt worden, erledigt, weil die Vorinstanzen tatsächlich den konkreten erforderlichen Pflegeaufwand ermittelt und auch unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO festgestellt haben.

Auch der Zuschlag von 10 % auf die Kosten einer professionellen Pflegekraft bzw einer Haushaltshilfe für die Zeit eines fiktiven Urlaubes bzw für die Zeit, welche eine Pflegeperson oder Haushaltshilfe außer Haus als Freizeit verbracht hätte, entspricht der Rechtsprechung (ZVR 1998/128).

Schließlich entspricht es auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass bei Berechnung der Pflegekosten von Bruttolohnkosten auszugehen ist (RIS-Justiz RS0031691; 5 Ob 50/99k), weil es auf den objektiven Wert der Pflegeleistung ankommt und dem Geschädigten das Entgelt zu leisten ist, das er wegen der Vermehrung der Bedürfnisse bei Entgeltlichkeit bezahlen müsste (Reischauer in Rummel2 § 1325 ABGB Rz 12; ZVR 1989/128). In der Entscheidung 5 Ob 50/99k wurde eben dazu ausdrücklich ausgesprochen, dass maßgeblich der objektive Wert der Pflegeleistung ist, und zwar von der Schaffung einer Ersatzlage durch die Geschädigten her gesehen und nicht, was der Pflegeperson netto verbleiben würde.Schließlich entspricht es auch der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass bei Berechnung der Pflegekosten von Bruttolohnkosten auszugehen ist (RIS-Justiz RS0031691; 5 Ob 50/99k), weil es auf den objektiven Wert der Pflegeleistung ankommt und dem Geschädigten das Entgelt zu leisten ist, das er wegen der Vermehrung der Bedürfnisse bei Entgeltlichkeit bezahlen müsste (Reischauer in Rummel2 Paragraph 1325, ABGB Rz 12; ZVR 1989/128). In der Entscheidung 5 Ob 50/99k wurde eben dazu ausdrücklich ausgesprochen, dass maßgeblich der objektive Wert der Pflegeleistung ist, und zwar von der Schaffung einer Ersatzlage durch die Geschädigten her gesehen und nicht, was der Pflegeperson netto verbleiben würde.

Berechtigt ist die Revision allerdings insoweit, als sie darauf verweist, dass der Ehemann der Klägerin tatsächlich ab dem 28. 7. 1997 von ihr als Pfleger und Hausgehilfe angemeldet wurde. Wie bereits ausgeführt, gilt im Schadenersatzrecht der Grundsatz der konkreten Schadensberechnung (ZVR 1965/253; ZVR 1976/264, Reischauer in Rummel2 aaO Rz 18). Geht man davon aus, dass der Ehemann der Klägerin die Pflege und die weitergehende Haushaltshilfe tatsächlich durchführt, und sie daher auf diese Weise die unfallsbedingt erforderliche Pflege und Haushaltshilfe erhält, dann wären allerdings nur die konkret dafür vereinbarten und tatsächlich bezahlten Kosten auf Grund der konkreten Schadensberechnung zuzusprechen. Nur diese tatsächlich entstandenen Kosten wären daher ersatzfähig. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht konkrete Feststellungen darüber zu treffen haben, zu welchen Bedingungen die Klägerin ihren Ehemann als Pflegeperson bzw Haushaltshilfe "angemeldet" hat; das heißt, welchen Kostenersatz sie mit ihm dafür ernstlich vereinbart hat. Nur die auf Grund einer solchen Vereinbarung tatsächlich ausgezahlten Beträge wären dann als konkreter Pflegeaufwand bzw als Ersatz für die weitere Haushaltshilfe zuzusprechen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 392, Absatz 2,, 52 Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E59694 02A01529

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00152.99P.1019.000

Dokumentnummer

JJT_20001019_OGH0002_0020OB00152_99P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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