Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alexander A*****, vertreten durch Mag. Ulrike Czerny, Rechtsanwältin in Graz, infolge dessen Rekurses gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 19. Juli 2000, GZ 6 R 230/99m-36, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. 11. 1999 (ON 11) wurde dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 30. 9. 1999 (ON 6), womit sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben und über ihn gemäß § 86 ZPO eine Ordnungsstrafe verhängt. Seinem Antrag auf Berichtigung dieser Entscheidung, im Spruch des genannten Beschlusses die Anrede und Titel "Majestät der russische Thronfolger Herr Alexander A***** Romanov" anzuführen, wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 12. Jänner 2000 nicht Folge gegeben und über ihn eine Ordnungsstrafe von S 3.000 verhängt.Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. 11. 1999 (ON 11) wurde dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 30. 9. 1999 (ON 6), womit sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben und über ihn gemäß Paragraph 86, ZPO eine Ordnungsstrafe verhängt. Seinem Antrag auf Berichtigung dieser Entscheidung, im Spruch des genannten Beschlusses die Anrede und Titel "Majestät der russische Thronfolger Herr Alexander A***** Romanov" anzuführen, wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 12. Jänner 2000 nicht Folge gegeben und über ihn eine Ordnungsstrafe von S 3.000 verhängt.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurück, er sei gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO unzulässig; eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe liege auch dann vor, wenn über einen in diesem Verfahren gestellten Berichtigungsantrag entschieden werde.Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss mit der Begründung zurück, er sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO unzulässig; eine Entscheidung über die Verfahrenshilfe liege auch dann vor, wenn über einen in diesem Verfahren gestellten Berichtigungsantrag entschieden werde.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Rekurs nicht zurückgewiesen, sondern dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werde.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat und in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO nicht gilt (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 1 zu § 528 mwN), er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels als Durchlaufgericht gehandelt hat und in einem solchen Fall die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, ZPO nicht gilt (Kodek in Rechberger, ZPO**2, Rz 1 zu Paragraph 528, mwN), er ist aber nicht berechtigt.
Der Antragsteller macht in seinem Rechtsmittel geltend, der Beschluss, in dem die Berichtigung verweigert worden sei, sei zwar im Rahmen eines Verfahrenshilfeantrages ergangen, die Berichtigung habe aber mit der Verfahrenshilfe nichts zu tun. Keinesfalls könnten die Bestimmungen über den Revisionsrekurs angewendet werden, weil der Antragsteller die Berichtigung eines zweitinstanzlichen Beschlusses begehrt habe und die Berichtigung nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der Rekursentscheidung des Oberlandesgerichtes gewesen sei.
Diese Ausführungen sind nicht zutreffend.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (3 Ob 314/99v), er gilt auch für die Verhängung von Geldstrafen (vgl Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2, Rz 6 zu § 220). Da auch die Entscheidung über die Berichtigung eines Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden wurde, einen Beschluss über die Verfahrenshilfe darstellt, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unzulässig, weshalb dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge zu geben war.Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO ist der Revisionsrekurs über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch für Entscheidungen der zweiten Instanz über die Verfahrenshilfe, auch wenn diese funktionell als Prozessgericht bzw in erster Instanz tätig wurde (3 Ob 314/99v), er gilt auch für die Verhängung von Geldstrafen vergleiche Gitschthaler in Rechberger, ZPO**2, Rz 6 zu Paragraph 220,). Da auch die Entscheidung über die Berichtigung eines Beschlusses, mit dem über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe entschieden wurde, einen Beschluss über die Verfahrenshilfe darstellt, ist das dagegen erhobene Rechtsmittel unzulässig, weshalb dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge zu geben war.
Anmerkung
E59699 02A02620European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00262.00V.1019.000Dokumentnummer
JJT_20001019_OGH0002_0020OB00262_00V0000_000