Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Christian N*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, wegen S 81.707,-- sA (Revisionsinteresse S 79.616,-- sA), infolge der Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13. April 2000, GZ 13 R 138/99f-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt vom 15. Juni 1999, GZ 24 Cg 169/97m-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - einschließlich der bereits unangefochten gebliebenen und damit in Rechtskfraft erwachsenen Teilabweisung eines Mehrbegehrens - insgesamt zu lauten haben:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 63.602,-- samt 13,75 % Zinsen p. a. seit 3. 4. 1994 und 4 % Zinseszinsen seit 12. 5. 1997 zu bezahlen.
Das Mehrbegehren von S 18.105,-- samt 13,75 % Zinsen aus S 2.091,-- seit 27. 7. 1993, 4 % Zinsen aus S 16.014,-- seit 2. 2. 1998 sowie 13,75 % Zinsen aus S 63.602,-- vom 27. 7. 1993 bis 2. 4. 1994, jeweils zuzüglich 4 % Zinseszinsen seit dem Tage der Klagszustellung, wird abgewiesen.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 33.198,97 (hierin enthalten S 3.445,-- Barauslagen) bestimmten Prozesskosten aller drei Instanzen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 28. 6. 1991 schloss der Beklagte zum Zwecke des Ankaufes eines Privat-PKW's mit der klagenden Bank einen Kreditvertrag über die Summe von S 70.000,-- mit einem damaligen Zinssatz von 12,5 % samt weiterer Bearbeitungsgebühren. Die Rückzahlung sollte in 36 Raten a S 2.413,-- erfolgen. Als Sicherheit für den ausbezahlten Betrag von S 68.919,-- wurde der Typenschein des erworbenen Fahrzeuges von der Bank in Verwahrung genommen. Nach den auf der Rückseite des Kreditantrages abgedruckten Geschäftsbedingungen (AGB) sollten die Zinsen zuschlagsmäßig berechnet, das Kreditkonto kontokorrentmäßig verzinst und vierteljährlich abgeschlossen werden.
Gemäß Punkt 7. der AGB konnte der Kredit von der Bank aus wichtigen Gründen sofort gekündigt werden, so insbesondere bei einem Rückstand von zumindest einer Rate, selbst wenn die Bank nicht sofort von diesem Recht Gebrauch macht oder zwischenzeitig Zahlungen annimmt. Nach Punkt 8. ist die Bank im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, über die ursprünglich vereinbarten Zinsen hinaus solche in der Höhe von 1,6 % vom rückständigen Betrag einschließlich der Nebengebühren in Rechnung zu stellen und sich ihre durch den Verzug entstandenen Barauslagen erstatten zu lassen, wobei gemäß Punkt 9. sämtliche im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowie Sicherstellung und Abwicklung des Kredits jetzt oder künftig anfallenden Abgaben und Kosten, welcher Art auch immer, zu Lasten des Kreditnehmers gehen; die Kreditunternehmung darf diese Nebenkosten ohne Einzelaufstellung in einem Gesamtbetrag in Rechnung stellen. Nach Punkt 10. müssen Reklamationen gegen Auszüge über die Verrechnungsperiode und gegen Rechnungsabschlüsse samt Saldenfeststellungen schriftlich binnen vier Wochen nach Zugang an den Kreditnehmer erstattet werden; durch Unterlassung erklärt der Kunde seine Zustimmung. Nach Punkt 14. hat der Kunde jede Anschriftsänderung unverzüglich bekanntzugeben. Schließlich darf sich die Kreditunternehmung nach Punkt 20. zur Ausführung aller Geschäfte, wenn sie dies nach ihrem besten Ermessen für zweckmäßig hält, Dritter bedienen.
Lediglich die Bezahlung der ersten Kreditrate erfolgte fristgerecht; weitere - lückenhafte - Zahlungen erfolgten erst über Zahlungserinnerungen und weitere Mahnungen. Erstmalig kündigte die klagende Partei daher per 17. 6. 1992 den Kreditvertrag, wobei der fällig gestellte Betrag S 58.957,-- ausmachte. Nach zwischenzeitlich geringfügigen Teilzahlungen erfolgte am 20. 10. 1992 eine neuerliche Kündigung mit einem Saldo von S 59.848,--.
Bereits am 1. 10. 1992 war am Fahrzeug des Beklagten durch einen vom Unfallgegner verschuldeten Verkehrsunfall Totalschaden eingetreten, wofür er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung eine Totalschadenablöse von S 48.000,-- plus Nebenkosten erhielt. Da er für den Verkauf des Wracks den Typenschein benötigte, suchte er am 9. 11. 1992 die Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin auf und erhielt den Typenschein ausgefolgt, weil er (offenbar) angegeben hatte, dass er den PKW abmelden und verschrotten wolle und dieser daher keine Sicherstellung mehr für die Bank darstelle. Gleichzeitig ersuchte er um neuerliche Stundung und Ratengewährung (18 Raten a S 3.247,-- ab 5. 1. 1992) samt Zahlung des Schrottpreises an die klagende Partei. Tatsächlich erfolgten jedoch auch in der Folge keine Zahlungen, sodass der Kredit per 1. 6. 1993 über S 63.602,-- neuerlich fällig gestellt wurde, wobei die Zustellung an die vom Beklagten im Kreditantrag angegebene Adresse in L***** erfolgte. Von dieser hatte sich der Beklagte jedoch bereits am 16. 4. 1993 abgemeldet, ohne die Klägerin hievon zu verständigen. Das Schreiben der Klägerin an die Adresse laut Kreditantrag wurde an diese nicht zurückgesandt. Eine Reklamation (auch) dieses fällig gestellten (Gesamt-)Betrages durch den Beklagten erfolgte nicht.
Im Juli 1993 beauftragte die klagende Partei ein Inkassobüro, den Betrag von S 65.693,-- zuzüglich 13,75 % Zinsen einzutreiben. Erst nach mehreren Meldeanfragen konnte die neue Adresse des Beklagten in M***** herausgefunden werden, wobei für die verschiedenen Mahnschreiben, Evidenzhaltungs- und Bearbeitungsgebühren, Meldeanfragen etc Gesamtkosten in Höhe von S 16.014,-- aufliefen.
Mit der am 2. 4. 1997 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung der mit S 113.974,12 samt 13,75 % Zinsen seit 28. 7. 1993 sowie 4 % Zinseszinsen seit dem Tage der Klagsbehändigung bezifferten und seit 27. 7. 1993 fällig gestellten Darlehensvaluta. Später schränkte sie um S 32.267,12 an kapitalisierten Zinsen auf restlich S 81.707,-- ein und dehnte das Zinsenbegehren hinsichtlich des Zinsenlaufes ab 27. 7. 1993 aus.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren mangels Fälligkeit, weil ihm nie eine nachvollziehbare Abrechnung des Klagebetrages zugekommen sei; außerdem habe er den Kredit durch Überlassung der von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nach dem Totalschaden geleisteten Entschädigung ersetzt. Für die im Klagebetrag enthaltenen Kosten des Inkassobüros sei der Rechtsweg unzulässig. Schließlich seien die zwischen Kreditaufnahme und Einlangen der Klage fällig gewordenen Raten verjährt.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 79.616,-- samt 5 % Zinsen p. a. aus S 63.602,-- seit 3. 4. 1994 sowie 4 % Zinsen aus S 16.014,-- seit 2. 2. 1998 und 4 % Zinseszinsen seit dem Tag der Klagszustellung (12. 5. 1997); das Mehrbegehren von S 2.091,-- samt Staffelzinsen wurde - unangefochten und damit rechtskräftig - abgewiesen.
Das Erstgericht beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass die dreijährige Verjährungsfrist für wiederkehrende Leistungen auf einen fällig gestellten Kapitalrest keine Anwendung finde, sondern nur auf die davor liegenden Zinsen. Die Fälligstellung sei auch rechtswirksam, weil der Beklagte seine Adressenänderung entgegen den getroffenen Vereinbarungen nicht bekanntgegeben habe; im Übrigen sei diese Fälligstellung an die der Klägerin bekannte Adresse auch tatsächlich zugestellt und nicht zurückgesandt worden. Die Zinsenhöhe entspreche den getroffenen Kreditvereinbarungen. Zwar sei die Höhe der insgesamt geltend gemachten Forderung aus der vorgelegten Aufstellung "nicht genau nachzuvollziehen", dies schade jedoch deshalb nicht, weil nach der Fälligstellung vom 1. 6. 1993 ohnedies keine weiteren Einzelleistungen mehr fällig gestellt worden seien und der Beklagte hiegegen nie Beanstandungen oder Reklamationen binnen vier Wochen erhoben habe. Die verrechneten Inkassospesen von S 16.014,-- seien in der Verordnung BGBl 1996/141 gedeckt, und nach den zugrundeliegenden Geschäftsbedingungen "mangels Prozessbezogenheit nach allgemeinen privatrechtlichen Kriterien zu beurteilen", dürften also "neben dem Hauptanspruch" geltend gemacht werden.
Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach (zunächst) aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da die Klage auf Rückzahlung des aus einem Kreditvertrag aushaftenden Restsaldos die Rücktrittserklärung ersetze, wobei bei Bestreitung der Leistungsverpflichtung des Gegners mangels Erfüllungsbereitschaft (auch noch im Prozess) eine Nachfristsetzung entbehrlich sei, liege kein Verstoß gegen § 13 KSchG vor. Auch wenn die vorliegende Vereinbarung der Streitteile "eher als Verpflichtung zur Zahlung von Annuitäten" zu verstehen sei, welche grundsätzlich in drei Jahren verjährten, übersehe der Berufungswerber, dass die klagende Partei den Kreditvertrag berechtigt gekündigt habe, was zur Auflösung des Kreditvertrages ex nunc geführt und den Kreditnehmer zur sofortigen Rückführung der Kreditvaluta verpflicht habe; dieser Kapitalrückzahlungsanspruch unterliege jedoch der 30jährigen Verjährung. Dem Beklagten müssten auch die Kündigungen vom 17. 6. und 21. 10. 1992 zugekommen sein, weil er ja selbst am 9. 11. 1992 die Geschäftsräumlichkeiten der Bank aufgesucht und eine (neuerliche) Stundungsvereinbarung abgeschlossen habe. Spätestens mit der Abrechnung wäre er auch verpflichtet gewesen, ein konkretes Vorbringen dahin zu erstatten, welche Beträge ihm zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien, was aber nicht geschehen sei. Schließlich seien sogenannte Zinsanpassungsklauseln der Kreditinstitute auch nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zulässig. Über den Charakter vorprozessualer Mahn- und Inkassospesen bestehe zwar in Lehre und Rechtsprechung Uneinigkeit, Übereinstimmung herrsche jedoch dahin, dass Aufwendungen für vorprozessuale Maßnahmen, die eindeutig dem Zwecke der Vermeidung eines Prozesses und typischer Weise gerade nicht seiner Vorbereitung dienten, weder hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen noch in Ansehung des für die prozessuale Geltendmachung vorgesehenen Weges als Prozesskosten, sondern vielmehr als materiell-rechtliche Forderung zu behandeln seien, wobei deren Höhe auch nach "kursorischer Prüfung im Sinne des § 273 ZPO" unbedenklich sei.Das Berufungsgericht gab der vom Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge und sprach (zunächst) aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Da die Klage auf Rückzahlung des aus einem Kreditvertrag aushaftenden Restsaldos die Rücktrittserklärung ersetze, wobei bei Bestreitung der Leistungsverpflichtung des Gegners mangels Erfüllungsbereitschaft (auch noch im Prozess) eine Nachfristsetzung entbehrlich sei, liege kein Verstoß gegen Paragraph 13, KSchG vor. Auch wenn die vorliegende Vereinbarung der Streitteile "eher als Verpflichtung zur Zahlung von Annuitäten" zu verstehen sei, welche grundsätzlich in drei Jahren verjährten, übersehe der Berufungswerber, dass die klagende Partei den Kreditvertrag berechtigt gekündigt habe, was zur Auflösung des Kreditvertrages ex nunc geführt und den Kreditnehmer zur sofortigen Rückführung der Kreditvaluta verpflicht habe; dieser Kapitalrückzahlungsanspruch unterliege jedoch der 30jährigen Verjährung. Dem Beklagten müssten auch die Kündigungen vom 17. 6. und 21. 10. 1992 zugekommen sein, weil er ja selbst am 9. 11. 1992 die Geschäftsräumlichkeiten der Bank aufgesucht und eine (neuerliche) Stundungsvereinbarung abgeschlossen habe. Spätestens mit der Abrechnung wäre er auch verpflichtet gewesen, ein konkretes Vorbringen dahin zu erstatten, welche Beträge ihm zu Unrecht in Rechnung gestellt worden seien, was aber nicht geschehen sei. Schließlich seien sogenannte Zinsanpassungsklauseln der Kreditinstitute auch nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG zulässig. Über den Charakter vorprozessualer Mahn- und Inkassospesen bestehe zwar in Lehre und Rechtsprechung Uneinigkeit, Übereinstimmung herrsche jedoch dahin, dass Aufwendungen für vorprozessuale Maßnahmen, die eindeutig dem Zwecke der Vermeidung eines Prozesses und typischer Weise gerade nicht seiner Vorbereitung dienten, weder hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen noch in Ansehung des für die prozessuale Geltendmachung vorgesehenen Weges als Prozesskosten, sondern vielmehr als materiell-rechtliche Forderung zu behandeln seien, wobei deren Höhe auch nach "kursorischer Prüfung im Sinne des Paragraph 273, ZPO" unbedenklich sei.
Über Antrag der beklagten Partei gemäß § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, weil sowohl den Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit von Zinsanpassungsklauseln und die Auswirkung der KSchG-Novelle 1997 auf ältere Kreditverträge als auch zur Verjährungsfrage bei Kreditannuitäten (im Hinblick auf unterschiedliche Meinungen im Schrifttum) Erheblichkeit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukomme.Über Antrag der beklagten Partei gemäß Paragraph 508, ZPO änderte das Berufungsgericht seinen Zulässigkeitsausspruch dahin ab, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde, weil sowohl den Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit von Zinsanpassungsklauseln und die Auswirkung der KSchG-Novelle 1997 auf ältere Kreditverträge als auch zur Verjährungsfrage bei Kreditannuitäten (im Hinblick auf unterschiedliche Meinungen im Schrifttum) Erheblichkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme.
In ihrer Revision beantragt die beklagte Partei unter Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung.
In der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt die klagende Partei, die Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch teilweise, nämlich in Ansehung der geltend gemachten Inkassospesen, berechtigt.
A) Verjährungseinwand:
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 71/201 (8 Ob
244/98k; weiters veröffentlicht ua in EvBl 1999/83 = ÖBA 1999,
552/798 [Apathy] = RdW 1999, 337 = ecolex 1999, 389; RIS-Justiz
RS0111283) - im Sinne auch des herrschenden Schrifttums (Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 9 zu § 1480; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1480; Graf, Kreditkündigung und Verjährung, ecolex 1990, 597 ff) - bereits ausgesprochen, dass nach der Kündigung eines in Annuitäten, also in gleichbleibenden Raten für Kapital und Zinsen (siehe hiezu SZ 62/65 und RIS-Justiz RS0018003), zu tilgenden Kredits der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in 30 Jahren verjährt:RS0111283) - im Sinne auch des herrschenden Schrifttums (Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 9 zu Paragraph 1480 ;, Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1480 ;, Graf, Kreditkündigung und Verjährung, ecolex 1990, 597 ff) - bereits ausgesprochen, dass nach der Kündigung eines in Annuitäten, also in gleichbleibenden Raten für Kapital und Zinsen (siehe hiezu SZ 62/65 und RIS-Justiz RS0018003), zu tilgenden Kredits der Anspruch auf den dadurch fällig gewordenen Restbetrag in 30 Jahren verjährt:
für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz der Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Mit anderen Worten: Nur bei jenen Raten, die zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung (der Bank an den Kreditschuldner) bereits fällig waren, bleibt es bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist, weil die Kündigung - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - nur ex nunc wirkt, es also zu keiner verjährungsrechtlichen ex tunc-Wirkung kommt; nur der Anspruch auf den Restbetrag verjährt nach Kündigung eines Kredites somit in 30 Jahren. Da der Kredit im Juni 1991 gewährt, jedoch bereits am 17. 6. 1992 erstmals und am 21. 10. 1992 ein weiteres Mal von der Bank wegen Verzugs mit Annuitäten gekündigt wurde, kann sich der Beklagte in Ansehung des dadurch fällig gewordenen Restbetrages nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 erster Halbsatz ABGB, berufen. Im Hinblick auf den Umstand, dass es die klagende Partei - ausgelöst durch die mehrfache Nichteinhaltung gegebener Zahlungs- und Ratenzusagen des Beklagten - nicht bloß (wie bei derartigen Konstellationen sonst wohl im Regelfall) bei einer einzigen Kündigung beließ, ändert an dieser Rechtslage nichts, weil die aufgezeigte Verjährungsfolge jedenfalls bereits durch die erste (wirksame) Fälligstellung des Kreditrestes ausgelöst wurde und der Beklagte - weder in erster Instanz noch nunmehr in seiner Revision - Ausführungen dazu erstattete, dass im eingeklagten (und ohnedies bereits vom Erstgericht um einen Teilbetrag rechtskräftig gekürzten) Saldobetrag auch bloß der dreijährigen Verjährung (also bereits vor dieser Kündigung aufgelaufene) unterliegende Annuitäten enthalten gewesen wären.für vorher fällig gewordene Annuitäten bleibt es aber trotz der Kündigung bei der dreijährigen Verjährung. Mit anderen Worten: Nur bei jenen Raten, die zum Zeitpunkt des Zuganges der Kündigungserklärung (der Bank an den Kreditschuldner) bereits fällig waren, bleibt es bei der ursprünglichen dreijährigen Verjährungsfrist, weil die Kündigung - wie bei jedem Dauerschuldverhältnis - nur ex nunc wirkt, es also zu keiner verjährungsrechtlichen ex tunc-Wirkung kommt; nur der Anspruch auf den Restbetrag verjährt nach Kündigung eines Kredites somit in 30 Jahren. Da der Kredit im Juni 1991 gewährt, jedoch bereits am 17. 6. 1992 erstmals und am 21. 10. 1992 ein weiteres Mal von der Bank wegen Verzugs mit Annuitäten gekündigt wurde, kann sich der Beklagte in Ansehung des dadurch fällig gewordenen Restbetrages nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1480, erster Halbsatz ABGB, berufen. Im Hinblick auf den Umstand, dass es die klagende Partei - ausgelöst durch die mehrfache Nichteinhaltung gegebener Zahlungs- und Ratenzusagen des Beklagten - nicht bloß (wie bei derartigen Konstellationen sonst wohl im Regelfall) bei einer einzigen Kündigung beließ, ändert an dieser Rechtslage nichts, weil die aufgezeigte Verjährungsfolge jedenfalls bereits durch die erste (wirksame) Fälligstellung des Kreditrestes ausgelöst wurde und der Beklagte - weder in erster Instanz noch nunmehr in seiner Revision - Ausführungen dazu erstattete, dass im eingeklagten (und ohnedies bereits vom Erstgericht um einen Teilbetrag rechtskräftig gekürzten) Saldobetrag auch bloß der dreijährigen Verjährung (also bereits vor dieser Kündigung aufgelaufene) unterliegende Annuitäten enthalten gewesen wären.
B) Fälligkeit ohne nachvollziehbare Abrechnung:
Hiezu wird auf die nachstehenden Punkte C bis E verwiesen. Danach sind - spätestens - durch die Unterlassung fristgerechter Reklamationen gegen die fällig gestellten Kreditsalden die Rechtswirkungen eines konstitutiven Anerkenntnisses eingetreten (zuletzt 7 Ob 182/99m und 10 Ob 169/00a).
C) Genehmigungsfiktion entgegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG:C) Genehmigungsfiktion entgegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG:
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bis in die jüngste Gegenwart, dass gegen die Bestimmung des Punktes
10. der AGB, wonach der Bankkunde durch Unterlassung rechtzeitiger Reklamationen seine Zustimmung erklärt, auch vom Standpunkt einer Inhaltskontrolle keine Bedenken bestehen (SZ 57/66, 63/226; 7 Ob 182/99m; 10 Ob 169/00a; RIS-Justiz RS0052417). Die Behauptung in der Revision, dass "höchstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage fehlt", trifft damit nicht zu. Dass - so der Revisionswerber weiter - das Handelsgericht Wien als Berufungsgericht (in einer nicht näher bezeichneten anderen Rechtssache) abweichend entschieden und die zugelassene Revision hierüber beim Obersten Gerichtshof "noch anhängig sein soll", kann schon mangels näherer Konkretisierung zu keinem anderen (abweichenden) Ergebnis führen. Eine unter Umständen mögliche Anfechtung der solcherart anerkannten Salden (laut Fälligstellungen der klagenden Bank) etwa wegen - arglistiger Hervorrufung oder Ausnützung - eines Irrtums seinerseits (RIS-Justiz RS0013989) wurde nie behauptet.
D) Zugang der Kündigung:
Entgegen Punkt 14. der vereinbarten und zwischen den Streitteilen maßgeblichen AGB, wonach der Beklagte als Kreditnehmer und Kunde verpflichtet war, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich der Bank bekanntzugeben, war er dieser Verpflichtung nach Abmeldung von seiner im Kreditantrag angegebenen Adresse in L***** am 16. 4. 1993 nicht nachgekommen. Die klagende Partei konnte dem Beklagten die Vertragskündigung daher rechtswirksam unter seiner bisherigen Anschrift zustellen. Insoweit musste sie daher, um die Fiktion des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG gegenüber dem von der bisherigen Anschrift verzogenen Verbraucher für sich in Anspruch nehmen zu können, nur den Zugang ihrer Erklärung an dessen letzte bekanntgegebene Adresse beweisen (SZ 69/280; RIS-Justiz RS0106804). Da sich der Beklagte im gesamten Verfahren erster Instanz - neben seinem sonstigen zahlreichen Bestreitungsvorbringen - überhaupt nie auf einen Nichtzugang der an ihm gerichteten klägerischen Schriftstücke berufen hat, war die Klägerin auch nicht gehalten, hiezu näheres Vorbringen zu erstatten; nicht die Feststellungen des Erstgerichtes hiezu verstoßen somit - wie in der Revision moniert - gegen das Unbeachtlichkeitsgebot sog überschießender Feststellungen (RIS-Justiz RS0040318, RS0037972), sondern verstößt vielmehr das Bestreitungsvorbringen des Beklagten erstmals in seiner Berufung gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 1 ZPO.Entgegen Punkt 14. der vereinbarten und zwischen den Streitteilen maßgeblichen AGB, wonach der Beklagte als Kreditnehmer und Kunde verpflichtet war, jede Änderung seiner Anschrift unverzüglich der Bank bekanntzugeben, war er dieser Verpflichtung nach Abmeldung von seiner im Kreditantrag angegebenen Adresse in L***** am 16. 4. 1993 nicht nachgekommen. Die klagende Partei konnte dem Beklagten die Vertragskündigung daher rechtswirksam unter seiner bisherigen Anschrift zustellen. Insoweit musste sie daher, um die Fiktion des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, KSchG gegenüber dem von der bisherigen Anschrift verzogenen Verbraucher für sich in Anspruch nehmen zu können, nur den Zugang ihrer Erklärung an dessen letzte bekanntgegebene Adresse beweisen (SZ 69/280; RIS-Justiz RS0106804). Da sich der Beklagte im gesamten Verfahren erster Instanz - neben seinem sonstigen zahlreichen Bestreitungsvorbringen - überhaupt nie auf einen Nichtzugang der an ihm gerichteten klägerischen Schriftstücke berufen hat, war die Klägerin auch nicht gehalten, hiezu näheres Vorbringen zu erstatten; nicht die Feststellungen des Erstgerichtes hiezu verstoßen somit - wie in der Revision moniert - gegen das Unbeachtlichkeitsgebot sog überschießender Feststellungen (RIS-Justiz RS0040318, RS0037972), sondern verstößt vielmehr das Bestreitungsvorbringen des Beklagten erstmals in seiner Berufung gegen das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz eins, ZPO.
E) Zulässigkeit der Zinsenanpassungsklausel:
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes sowohl vor als auch nach der KSchG-Novelle BGBl I 1997/6 (SZ 55/44, 58/76; RIS-Justiz RS0019421, RS0016594, RS0018037) sind derartige Klauseln jedenfalls dann zulässig, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die der Unternehmer (die Bank) keinen messbaren Einfluss hat (Bankrate; Diskontsatz uä; so auch Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 26 f zu § 6). Hierauf kommt es jedoch (so wie etwa zuletzt in der Entscheidung 10 Ob 169/00a) ohnedies nicht entscheidend an, weil ja durch die bereits behandelte Unterlassung fristgerechter Reklamationen gegen die fällig gestellten Kreditsalden die Rechtswirkungen eines konstitutiven Anerkenntnisses eingetreten sind (7 Ob 182/99m und 10 Ob 169/00a).Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes sowohl vor als auch nach der KSchG-Novelle BGBl römisch eins 1997/6 (SZ 55/44, 58/76; RIS-Justiz RS0019421, RS0016594, RS0018037) sind derartige Klauseln jedenfalls dann zulässig, wenn sie in nachvollziehbarer Weise an Parameter gebunden werden, auf die der Unternehmer (die Bank) keinen messbaren Einfluss hat (Bankrate; Diskontsatz uä; so auch Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 26 f zu Paragraph 6,). Hierauf kommt es jedoch (so wie etwa zuletzt in der Entscheidung 10 Ob 169/00a) ohnedies nicht entscheidend an, weil ja durch die bereits behandelte Unterlassung fristgerechter Reklamationen gegen die fällig gestellten Kreditsalden die Rechtswirkungen eines konstitutiven Anerkenntnisses eingetreten sind (7 Ob 182/99m und 10 Ob 169/00a).
F) Inkassospesen:
Dieser Punkt ist an sich der einzige, zu dem aktuelle oberstgerichtliche Judikatur fehlt. In den letzten Jahren haben sich hiezu eine Vielzahl von Autoren, zumeist Praktiker aus dem Justizbereich, geäußert (siehe hiezu etwa die Zusammenstellung von Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 5 vor § 40; derselbe, Handbuch des Verkehrsunfalls I Rz 88 aE; weiters M. Bydlinsky, Der Anspruch auf Ersatz "vorprozessualer Kosten", JBl 1998, 69 [78 f]). Veröffentlichte Entscheidungen hiezu liegen - soweit überschaubar - bisher ausschließlich von zweitinstanzlichen Gerichten vor (LG Korneuburg RZ 1997/71; LGZ Wien [im Berufungsurteil - S 8 - fälschlicher Weise als LG Wr. Neustadt zitiert] RZ 1998/49; OLG Wien RZ 1998/66 = ZIK 1997, 192 = AnwBl 1997, 950/7444 [Haindl] = WR 787); weitere Zitate (allerdings ohne Entscheidungsveröffentlichungen) finden sich auch im Aufsatz von M. Mohr, Zum legislativen Handlungsbedarf betreffend den Ersatz für Mahn- und Inkassokosten, RdW 1998, 533 (534 FN 11). Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Judikaturlinien und literarisch hiezu geäußerten Meinungen ist jedoch im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen entbehrlich:Dieser Punkt ist an sich der einzige, zu dem aktuelle oberstgerichtliche Judikatur fehlt. In den letzten Jahren haben sich hiezu eine Vielzahl von Autoren, zumeist Praktiker aus dem Justizbereich, geäußert (siehe hiezu etwa die Zusammenstellung von Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 5 vor Paragraph 40 ;, derselbe, Handbuch des Verkehrsunfalls römisch eins Rz 88 aE; weiters M. Bydlinsky, Der Anspruch auf Ersatz "vorprozessualer Kosten", JBl 1998, 69 [78 f]). Veröffentlichte Entscheidungen hiezu liegen - soweit überschaubar - bisher ausschließlich von zweitinstanzlichen Gerichten vor (LG Korneuburg RZ 1997/71; LGZ Wien [im Berufungsurteil - S 8 - fälschlicher Weise als LG Wr. Neustadt zitiert] RZ 1998/49; OLG Wien RZ 1998/66 = ZIK 1997, 192 = AnwBl 1997, 950/7444 [Haindl] = WR 787); weitere Zitate (allerdings ohne Entscheidungsveröffentlichungen) finden sich auch im Aufsatz von M. Mohr, Zum legislativen Handlungsbedarf betreffend den Ersatz für Mahn- und Inkassokosten, RdW 1998, 533 (534 FN 11). Eine nähere Auseinandersetzung mit diesen unterschiedlichen Judikaturlinien und literarisch hiezu geäußerten Meinungen ist jedoch im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen entbehrlich:
Zunächst ist davon auszugehen, dass beide Vorinstanzen übereinstimmend diesen Anspruchsteil als materiell-rechtlichen Hauptanspruch qualifizierten, für dessen Geltendmachung sohin der (ordentliche) Rechtsweg offenstehe. Eine allfällige Unzulässigkeit des Rechtsweges (zufolge des von einzelnen zweitinstanzlichen Gerichten vertretenen Charakters auch solcher Kosten als öffentlich-rechtlicher Kostenersatzanspruch im Rahmen vorprozessualer Kosten) - wie sie vom Beklagten bereits in seiner Klagebeantwortung (ON 8) ausdrücklich eingewandt worden war - kann der Oberste Gerichtshof schon deshalb nicht mehr von Amts wegen (gemäß § 240 Abs 3 ZPO) bzw über diesbezüglichen Einwand des Beklagten (auch in seiner nunmehrigen Revision) aufgreifen, weil die Vorinstanzen durch ihre Ausführungen in den Gründen ihrer Entscheidung nicht bloß implizit (1 Ob 76/00h), sondern - auch mit inhaltlichen Argumenten - ausdrücklich den Rechtsweg bejaht und damit eine das Revisionsgericht nach § 42 Abs 3 JN bindende Entscheidung getroffen haben (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu § 503; Mayr in Rechberger, aaO Rz 11 zu § 42 JN, jeweils mwN). Die Klägerin hat nun diesen Teil ihres Begehrens im Verfahren erster Instanz lediglich auf einen mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag, dem ihre AGB zugrundegelegt wurden, gestützt (ON 18). Eine solche Bestimmung enthalten diese AGB jedoch nicht. In Punkt 20. der AGB wird lediglich darauf Bezug genommen, dass sich die Kreditunternehmung "zur Ausführung aller Geschäfte, wenn sie dies nach ihrem besten Ermessen für zweckmäßig erhält, Dritter bedienen kann", worunter allerdings nicht auch nachmalige Eintreibungsmaßnahmen offener Rückstände subsumiert werden können. Sonstige Vereinbarungen über spätere Eintreibungsmaßnahmen (vgl hiezu auch ecolex 1999, 543 = RdW 1999, 519) wurden jedoch nicht festgestellt. Einen sonstigen Rechtsgrund hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht, sodass der Oberste Gerichtshof - der an die Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund durch einen Kläger grundsätzlich gebunden ist (RIS-Justiz RS0037610) - solche auch nicht aufzugreifen in der Lage wäre. In Ermangelung eines vertraglichen, speziell aber aus den AGB abzuleitenden Rechtsanspruches der Klägerin müssen die von ihr ausschließlich unter Berufung darauf geltend gemachten Inkassospesen daher - ohne nähere Auseinandersetzung auch zur Höhe - schon aus dieser Erwägung zur Gänze der Abweisung verfallen.Zunächst ist davon auszugehen, dass beide Vorinstanzen übereinstimmend diesen Anspruchsteil als materiell-rechtlichen Hauptanspruch qualifizierten, für dessen Geltendmachung sohin der (ordentliche) Rechtsweg offenstehe. Eine allfällige Unzulässigkeit des Rechtsweges (zufolge des von einzelnen zweitinstanzlichen Gerichten vertretenen Charakters auch solcher Kosten als öffentlich-rechtlicher Kostenersatzanspruch im Rahmen vorprozessualer Kosten) - wie sie vom Beklagten bereits in seiner Klagebeantwortung (ON 8) ausdrücklich eingewandt worden war - kann der Oberste Gerichtshof schon deshalb nicht mehr von Amts wegen (gemäß Paragraph 240, Absatz 3, ZPO) bzw über diesbezüglichen Einwand des Beklagten (auch in seiner nunmehrigen Revision) aufgreifen, weil die Vorinstanzen durch ihre Ausführungen in den Gründen ihrer Entscheidung nicht bloß implizit (1 Ob 76/00h), sondern - auch mit inhaltlichen Argumenten - ausdrücklich den Rechtsweg bejaht und damit eine das Revisionsgericht nach Paragraph 42, Absatz 3, JN bindende Entscheidung getroffen haben (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 2 zu Paragraph 503 ;, Mayr in Rechberger, aaO Rz 11 zu Paragraph 42, JN, jeweils mwN). Die Klägerin hat nun diesen Teil ihres Begehrens im Verfahren erster Instanz lediglich auf einen mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag, dem ihre AGB zugrundegelegt wurden, gestützt (ON 18). Eine solche Bestimmung enthalten diese AGB jedoch nicht. In Punkt 20. der AGB wird lediglich darauf Bezug genommen, dass sich die Kreditunternehmung "zur Ausführung aller Geschäfte, wenn sie dies nach ihrem besten Ermessen für zweckmäßig erhält, Dritter bedienen kann", worunter allerdings nicht auch nachmalige Eintreibungsmaßnahmen offener Rückstände subsumiert werden können. Sonstige Vereinbarungen über spätere Eintreibungsmaßnahmen vergleiche hiezu auch ecolex 1999, 543 = RdW 1999, 519) wurden jedoch nicht festgestellt. Einen sonstigen Rechtsgrund hat die Klägerin aber nicht geltend gemacht, sodass der Oberste Gerichtshof - der an die Beschränkung auf einen bestimmten Rechtsgrund durch einen Kläger grundsätzlich gebunden ist (RIS-Justiz RS0037610) - solche auch nicht aufzugreifen in der Lage wäre. In Ermangelung eines vertraglichen, speziell aber aus den AGB abzuleitenden Rechtsanspruches der Klägerin müssen die von ihr ausschließlich unter Berufung darauf geltend gemachten Inkassospesen daher - ohne nähere Auseinandersetzung auch zur Höhe - schon aus dieser Erwägung zur Gänze der Abweisung verfallen.
Damit waren in teilweiser Stattgebung der Revision des Klägers die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des auf Inkassospesen gestützten Teil des Begehrens abzuändern. Zur Klarstellung (auch angesichts der geltend gemachten Zinsenstaffeln) waren dabei in die Neufassung des Spruches auch die bereits vom Erstgericht (unbekämpft und damit rechtskräftig) abgewiesenen Mehrbegehrensteile (Hauptsache wie Zinsen) aufzunehmen.
Durch diese teilweise Abänderung war auch eine neue Kostenentscheidung zu fällen. Im Verfahren erster Instanz ist die Klägerin im ersten Verfahrensabschnitt (bis zur Einschränkung ON 18 auf S 81.707,--) - einschließlich des vom Erstgericht bereits abgewiesenen Teiles - nur mit knapp 56 %, hernach mit knapp 78 % durchgedrungen. Für den ersten Verfahrensabschnitt (einschließlich des Einschränkungsschriftsatzes) ist damit eine Kostenaufhebung angebracht (ausgenommen Zuspruch der halben Pauschalgebühr = S 3.445,--), für den zweiten Verfahrensabschnitt gebühren der Klägerin 56 % der tarifmäßigen Kosten. Dabei war bloß der Schriftsatz ON 21 (Urkundenvorlage) nicht zu honorieren, weil es einer einen Kreditsaldo einklagenden Bank zugemutet werden muss, ihre darauf bezughabenden Urkunden (Verträge, Kontoauszüge, AGB) im Bestreitungsfall unaufgefordert und in der erstmöglichen Streitverhandlung vorzulegen. Am 4. 6. 1998 fand zwar keine Streitverhandlung statt, jedoch handelt es sich bei diesem Datum in der Kostennote um einen bloßen offensichtlichen Schreibfehler (richtiges Datum: 3. 6. 1998 - ON 31). Die Kosten des zweiten Verfahrensabschnittes belaufen sich damit auf S 37.098,-- (hievon S 6.183,-- USt); 56 % hievon sind S 20.777,88. Im Berufungsverfahren betrug der Abwehrerfolg der Klägerin - ausgehend vom Berufungsinteresse von S 79.616,-- - knapp 80 %, sodass ihr 60 % der Kosten zweiter Instanz zustehen (= S 5.324,25 aus S 8.873,76). Die gleiche Quote gilt auch für das Revisionsverfahren (= S 3.651,84 aus S 6.086,40). Der gesamte Kostenanspruch der Klägerin beträgt daher S 33.198,97.
Anmerkung
E59696 02A02510European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00251.00A.1019.000Dokumentnummer
JJT_20001019_OGH0002_0020OB00251_00A0000_000