Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Taucher und Dr. Barbara Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*****
Gesellschaft mbH., *****, vertreten durch Dr. Christian Cerha, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Karl H*****, vertreten durch Dr. Martin Kloser, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 134.157,60 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Jänner 2000, GZ 15 Ra 125/99s-25, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Seit SZ 50/138 judiziert der Oberste Gerichtshof unter ausführlicher Auseinandersetzung mit gegenteiligen Lehrmeinungen in ständiger Rechtsprechung, dass der Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers, der dem geschädigten Dritten ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder ohne rechtskräftiges Urteil Ersatz geleistet hat, nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs 2 DHG ausgeschlossen ist (SZ 54/120; 14 Ob 191/86; 9 ObA 183/91; 9 ObA 79/98b). Neue überzeugende Argumente gegen diese Rechtsprechung vermag die Revisionswerberin nicht vorzubringen. Ebenso ist dem Gesetz unzweifelhaft (arg.: "Hat der Dienstgeber im Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt, so hat er einen...Rückgriffsanspruch....") zu entnehmen, dass das Einverständnis des Dienstnehmers zumindest im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen muss. Nur so kann verhindert werden, dass sich ein Partner des Dienstverhältnisses zu Lasten des anderen mit dem geschädigten Dritten abfindet (SZ 50/138). Die bloße Kenntnis des Dienstnehmers vom Schaden reicht nicht aus (14 Ob 191/86). Das nunmehrige Vorbringen der Revisionswerberin, der Beklagte habe im Zuge des gerichtlichen Verfahrens der Schadensfeststellung durch den Sachverständigen nicht widersprochen, ist daher - abgesehen von seiner Verspätung - jedenfalls unerheblich. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die Anspruchsvoraussetzung des § 4 Abs 2 DHG (selbstverständlich) auch im Falle der Schadensliquidierung durch Aufrechnung gegeben sein muss (SZ 50/138; 9 ObA 79/98b) und dass der Rückersatz fordernde Arbeitgeber in jedem Falle das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle zu behaupten und zu beweisen hat (14 Ob 191/86; 9 ObA 79/98b). Ein derartiges Vorbringen - auch in Richtung einer nun offenbar behaupteten konkludenten Zustimmung - hat die Revisionswerberin aber im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Davon, dass das Berufungsgericht die Klägerin mit seiner Rechtsansicht "überrascht" habe, kann in Anbetracht der dargestellten Judikaturkette keine Rede sein.Seit SZ 50/138 judiziert der Oberste Gerichtshof unter ausführlicher Auseinandersetzung mit gegenteiligen Lehrmeinungen in ständiger Rechtsprechung, dass der Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers, der dem geschädigten Dritten ohne Einverständnis mit dem Arbeitnehmer oder ohne rechtskräftiges Urteil Ersatz geleistet hat, nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, DHG ausgeschlossen ist (SZ 54/120; 14 Ob 191/86; 9 ObA 183/91; 9 ObA 79/98b). Neue überzeugende Argumente gegen diese Rechtsprechung vermag die Revisionswerberin nicht vorzubringen. Ebenso ist dem Gesetz unzweifelhaft (arg.: "Hat der Dienstgeber im Einverständnis mit dem Dienstnehmer oder auf Grund eines rechtskräftigen Urteils dem Dritten den Schaden ersetzt, so hat er einen...Rückgriffsanspruch....") zu entnehmen, dass das Einverständnis des Dienstnehmers zumindest im Zeitpunkt der Zahlung an den Dritten vorliegen muss. Nur so kann verhindert werden, dass sich ein Partner des Dienstverhältnisses zu Lasten des anderen mit dem geschädigten Dritten abfindet (SZ 50/138). Die bloße Kenntnis des Dienstnehmers vom Schaden reicht nicht aus (14 Ob 191/86). Das nunmehrige Vorbringen der Revisionswerberin, der Beklagte habe im Zuge des gerichtlichen Verfahrens der Schadensfeststellung durch den Sachverständigen nicht widersprochen, ist daher - abgesehen von seiner Verspätung - jedenfalls unerheblich. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 2, DHG (selbstverständlich) auch im Falle der Schadensliquidierung durch Aufrechnung gegeben sein muss (SZ 50/138; 9 ObA 79/98b) und dass der Rückersatz fordernde Arbeitgeber in jedem Falle das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle zu behaupten und zu beweisen hat (14 Ob 191/86; 9 ObA 79/98b). Ein derartiges Vorbringen - auch in Richtung einer nun offenbar behaupteten konkludenten Zustimmung - hat die Revisionswerberin aber im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Davon, dass das Berufungsgericht die Klägerin mit seiner Rechtsansicht "überrascht" habe, kann in Anbetracht der dargestellten Judikaturkette keine Rede sein.
Anmerkung
E59916 08B00950European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00095.00D.1023.000Dokumentnummer
JJT_20001023_OGH0002_008OBA00095_00D0000_000