TE OGH 2000/10/23 6Ob66/00z

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Veröffentlicht am 23.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr.Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Andreas H*****, vertreten durch Dr. Walter Holme, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Sabine T*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, wegen 310.109,05 S über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 1999, GZ 3 R 218/99w-25, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 25. August 1999, GZ 6 Cg 224/98t-17, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass die erstinstanzliche Entscheidung wieder hergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 5.300 S (Hälfte der Pauschalgebühr) an anteiligen Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei 4.320 S (darin enthalten 720 S Umsatzsteuer) an Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters zum Ersatz der Hälfte der Pauschalgebühr der beklagten Partei im Berufungsverfahren und von zwei Drittel der Pauschalgebühr der beklagten Partei im Revisionsverfahren verpflichtet.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile unterhielten seit 1995 eine nähere Beziehung. Im Mai/Juni 1997 kam es zu einer Intensivierung der damals bereits etwas gelockerten Beziehung. Der Kläger, der als Versicherungsangestellter ein gutes Einkommen erzielte, bot der damals arbeitslosen Beklagten an, ihr finanziell zu helfen. Am 9. 5. 1997 beglich er eine Schuld der Beklagten bei einem Versandhaus von 7.992 S, Anfang Juni 1997 überwies er 168.731 S an eine Bank zur Tilgung einer Kreditverbindlichkeit der Beklagten und 24.044,05 S an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse zur Abdeckung einer gegen die Beklagte bestehenden Forderung. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Streitteile im Zusammenhang mit diesen Zahlungen irgendwelche Vereinbarungen getroffen haben, insbesondere dahin, dass die genannten Beträge von der Beklagten zurückzuzahlen oder Geschenke des Klägers an die Beklagte seien.

Die Streitteile kamen dann überein, zusammenzuziehen und schafften deshalb mit Nutzungsvertrag vom 18. 7./1. 8. 1997 eine Genossenschaftswohnung an. Der Nutzungsvertrag lautete auf die Beklagte, weil nur sie Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Förderung hatte. Die Streitteile führten in dieser Wohnung, in der der Kläger heute noch wohnt, vom August 1997 bis August 1998 eine Lebensgemeinschaft. Die Beklagte gab ihre bisherige Wohnung auf. Auf Grund der Wohnungsauflösung, von Abhebungen von den Sparbüchern ihrer Kinder und von Zuwendungen ihrer Mutter standen ihr Geldbeträge von insgesamt etwa 70.000 S zur Verfügung. Aus dem Verkauf ihres PKWs erzielte sie weiters einen Erlös von etwa 50.000 S. Von diesen Geldern investierte sie den Betrag von 54.000 S in die neue Wohnung. Sofort nach Beendigung der Lebensgemeinschaft erstattete der Kläger der Beklagten diesen Betrag zurück.

Der Kläger überwies am 18. 7. 1997 den für die Genossenschaftswohnung erforderlichen Baukostenzuschuss von seinem Konto, das damals ein Guthaben von etwa 330.000 S aufwies, auf das Konto der Genossenschaft. Er leistete diese Zahlung namens der Beklagten. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dem Kläger einen dem Baukostenzuschuss entsprechenden und hiefür gewidmeten Betrag übergeben hätte. Eine entsprechende Gutschrift ist auf dem Konto des Klägers nicht erfolgt.

Während der Dauer der Lebensgemeinschaft zahlte der Kläger 17.850 S für eine England-Reise des Sohnes der Beklagten. Die Streitteile waren übereingekommen, diese Kosten je zur Hälfte zu tragen. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte dem Kläger die Hälfte dieses Betrages (8.925 S) erstattet hätte.

Für die Lebenshaltungskosten kamen beide Streitteile auf. Der Kläger überwies der Beklagten hiefür monatlich 10.000 S. Ab Anfang Jänner 1998 arbeitete die Beklagte halbtags beim Arbeitgeber des Klägers.

Im Sommer 1998 kam es zu einer Auseinandersetzung der Streitteile, weil die Beklagte nach ihrer Rückkehr von einem Griechenlandurlaub, den sie mit ihrer Mutter und ihrer Tochter verbracht hatte, zunächst mit einer Freundin ein Gastlokal aufsuchte, ohne sofort zum Kläger zurückzukehren. Das Verhältnis der Streitteile war überhaupt dadurch belastet, dass die Beklagte zwei- bis dreimal wöchentlich mit ihrer Freundin ausging. Der Kläger hatte es abgelehnt, mit der Beklagten auszugehen, weil er die Abende lieber zu Hause verbrachte. Mitte August 1998 versetzte die Freundin der Beklagten dem Kläger eine Ohrfeige, als dieser seinen von der Beklagten benützten PKW zurückforderte. Wirklich gravierende Vorfälle zwischen den Streitteilen, die sogar eine Heirat im November 1998 geplant hatten, sind der Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft nicht vorangegangen.

Der Kläger begehrte von der Beklagten den Betrag von insgesamt 310.109,05 S, und zwar den Rückersatz des von ihm beglichenen Baukostenzuschusses von 100.417 S sowie der an die Bank, an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und an das Versandhaus beglichenen Beträge von 168.731 S, 24.044,05 S und 7.992 S und weiters die Hälfte der Kosten der England-Reise des Sohnes der Beklagten von 8.925 S. Die Lebensgemeinschaft sei einseitig von der Beklagten und ohne jedes Verschulden des Klägers aufgelöst worden. Seine Leistungen seien in der erkennbaren Erwartung der Fortdauer der Lebensgemeinschaft sowie der späteren Eheschließung erbracht worden. Zwischen den Streitteilen sei ausdrücklich vereinbart gewesen, dass die betreffenden Beträge als Darlehen übergeben worden und von der Beklagten nach Beendigung ihrer Ausbildung zurückzuerstatten seien, sodass der Rückzahlungsanspruch mit der Arbeitsaufnahme der Klägerin Anfang 1998 fällig geworden sei. Auch ohne Erweisbarkeit einer Darlehensvereinbarung sei der Beklagte zur Rückforderung gemäß § 1435 ABGB berechtigt. Das Vorliegen einer Schenkung werde bestritten. Die Beklagte habe dem Kläger keine Zahlungen beim Baukostenzuschuss und der England-Reise ihres Sohnes geleistet.Der Kläger begehrte von der Beklagten den Betrag von insgesamt 310.109,05 S, und zwar den Rückersatz des von ihm beglichenen Baukostenzuschusses von 100.417 S sowie der an die Bank, an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und an das Versandhaus beglichenen Beträge von 168.731 S, 24.044,05 S und 7.992 S und weiters die Hälfte der Kosten der England-Reise des Sohnes der Beklagten von 8.925 S. Die Lebensgemeinschaft sei einseitig von der Beklagten und ohne jedes Verschulden des Klägers aufgelöst worden. Seine Leistungen seien in der erkennbaren Erwartung der Fortdauer der Lebensgemeinschaft sowie der späteren Eheschließung erbracht worden. Zwischen den Streitteilen sei ausdrücklich vereinbart gewesen, dass die betreffenden Beträge als Darlehen übergeben worden und von der Beklagten nach Beendigung ihrer Ausbildung zurückzuerstatten seien, sodass der Rückzahlungsanspruch mit der Arbeitsaufnahme der Klägerin Anfang 1998 fällig geworden sei. Auch ohne Erweisbarkeit einer Darlehensvereinbarung sei der Beklagte zur Rückforderung gemäß Paragraph 1435, ABGB berechtigt. Das Vorliegen einer Schenkung werde bestritten. Die Beklagte habe dem Kläger keine Zahlungen beim Baukostenzuschuss und der England-Reise ihres Sohnes geleistet.

Die Beklagte wendete ein, der Kläger habe die Leistungen nicht in der Erwartung der fortdauernden Lebensgemeinschaft erbracht. Es handle sich jeweils nicht um Darlehen, sondern um Geschenke. Im Einzelnen führte die Beklagte aus, dass die Zahlung an die Genossenschaft von ihrem Geld erfolgt sei, das sie dem Kläger zur Einzahlung übergeben habe, die Rückzahlung ihrer Kreditverbindlichkeiten bei der Bank ein Geschenk gewesen sei, die Auslagen des Klägers für ihre Sozialversicherungsbeiträge von ihr bereits in mehreren Teilbeträgen zurückerstattet worden seien und die Finanzierung der England-Reise ihres Sohnes und die Begleichung ihrer Schulden beim Versandhaus ebenfalls als Schenkungen des Klägers zu werten seien. Ein Bereicherungsanspruch stehe dem Kläger auch deshalb nicht zu, weil ein Großteil der Zahlungen schon vor dem Eingehen der Lebensgemeinschaft geleistet worden sei, die Zahlungen nicht dem gemeinsamen Zusammenleben gewidmet gewesen seien und im Übrigen der Kläger die Lebensgemeinschaft einseitig und aus seinem Verschulden aufgelöst habe, sodass er die Erreichung des Zweckes wider Treu und Glauben vereitelt habe.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 133.386,05 S und wies das Mehrbegehren von 176.723 S ab. In Ansehung des Sozialversicherungsbeitrages und des Baukostenzuschusses habe die Beklagte ihre Zahlungspflicht faktisch nicht bestritten und nicht erweisen können, dass sie dem Kläger entsprechende Zahlungen bereits geleistet oder den Baukostenzuschuss vor dessen Einzahlung zur Verfügung gestellt habe. Dies gelte auch für die Hälfte der von der Beklagten vereinbarungsgemäß zu begleichenden Kosten der England-Reise ihres Sohnes. Die beiden bereits vor Eingehen der Lebensgemeinschaft geleisteten Zahlungen des Klägers für die Tilgung des Bankkredites und die Begleichung der Schulden beim Versandhaus seien weder als Darlehen noch in der erkennbaren Erwartung der Aufnahme oder des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft erfolgt. Es handle sich hiebei auch nicht um Dauerinvestitionen, sondern es sei der Zweck bereits erreicht worden, sodass eine Bereicherung nicht vorliege und die Beklagte insoweit nicht zum Rückersatz verpflichtet sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge, der Berufung des Klägers aber Folge und änderte das Ersturteil im Sinn einer gänzlichen Klagestattgebung ab. Die in beiden Berufungen enthaltenen Beweisrügen seien nicht berechtigt, die Rechtsrüge des Klägers sei hingegen zutreffend. Der Beklagten sei erkennbar gewesen, dass der Kläger ihre Schulden beim Versandhaus und bei der Bank in der Erwartung abgedeckt habe, dass es zu einer dauerhaften Lebensgemeinschaft mit allenfalls anschließender Ehe kommen werde. Sie habe nur darauf vertrauen dürfen, während der Lebensgemeinschaft oder Ehe nicht mit Zinsen oder Rückzahlungen aus diesen Verbindlichkeiten belastet zu werden. Mit dem Ende der Lebensgemeinschaft sei der Grund, die in Erwartung des Bestehens der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen zu behalten, weggefallen. Selbst ein Verschulden des Klägers habe nicht den Ausschluss von Rückforderungsansprüchen zur Folge. Der der Beklagten verschaffte Nutzen überdauere die Lebensgemeinschaft, weil sie von ihren Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern endgültig befreit sei. Entgegen der vom Erstgericht und der Judikatur vertretenen Auffassung sei es - folgend der Ansicht von Deixler-Hübner, Probleme der Leistungsabgeltung im Zusammenhang mit der Auflösung der Lebensgemeinschaft in ÖJZ 1999, 207 - nicht erforderlich, dass die verschafften Zuwendungen beiden Lebensgefährten einen künftigen Nutzen bringen müssten. Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes sei die Berufung der Beklagten unberechtigt, weil sie nicht erwiesen habe, dass sie den dem Baukostenzuschuss entsprechenden Betrag dem Kläger übergeben habe und somit insoweit keine Verminderung des Vermögensstandes des Klägers eingetreten sei. In Ansehung der halben Kosten der England-Reise ihres Sohnes habe sich die Beklagte nach den Feststellungen zur Zahlung verpflichtet, den Nachweis einer Zahlung aber nicht erbracht.

Die Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob nur Zuwendungen, die beiden Lebensgefährten einen künftigen Nutzen brächten, einen Bereicherungsanspruch begründeten.

Die Revision der Beklagten bekämpft dieses Urteil im Umfang des Zuspruches eines Teilbetrages von 277.139 S, und zwar in Ansehung der ihr auferlegten Rückerstattung der Zahlungen des Klägers an die Bank (168.731 S), an das Versandhaus (7.992 S) und an die Wohnungsgenossenschaft (100.416 S). Die Bestätigung der Abweisung des Restbetrages lässt sie nunmehr unbekämpft.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und teilweise, nämlich in Ansehung der beiden erstgenannten Positionen und damit insgesamt im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteiles berechtigt.

Das Berufungsgericht hat zwar die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und die (teilweise abweichende) Ansicht eines Teiles der Lehre zur Vermögensauseinandersetzung von ehemaligen Lebensgefährten nach Auflösung der Lebensgemeinschaft umfassend dargestellt, jedoch die von Rechtsprechung und Lehre übereinstimmend erarbeiteten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, und zwar betreffend die Tilgung der Schulden der Beklagten bei der Bank und beim Versandhaus nicht richtig angewendet.

Hervorzuheben ist zunächst, dass die Streitteile noch gar keine Lebensgemeinschaft aufgenommen hatten, als der Kläger diese Schulden der Beklagten beglich. Die Annahme des Berufungsgerichtes, die es seinen rechtlichen Ausführungen unterstellte, dass nämlich der Kläger die feste Absicht gehabt habe, mit der Beklagten eine dauerhafte Lebensgemeinschaft mit allfälliger anschließender Ehe aufzunehmen und der Beklagten erkennbar gewesen sei, der Kläger habe ihre Schulden nur in dieser Erwartung beglichen, findet in den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes keine Deckung. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte als richtig zugestand, der Kläger habe ihr mit diesen Zahlungen dokumentieren wollen, "dass er es mit ihr ernst meine", lässt die vom Berufungsgericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu. Dass sich beide Streitteile, insbesondere auch die Beklagte, bereits im Zeitpunkt der Tilgung ihrer Schulden bei der Bank und beim Versandhaus zur Eingehung einer Lebensgemeinschaft entschlossen gehabt hätten, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Vielmehr wurde dieser Entschluss erst "dann", also zeitlich nach diesen Zahlungen, gefasst und zwei Monate später dadurch realisiert, dass eine für das gemeinsame Wohnen bestimmte Wohnung angeschafft wurde. Die Äußerung, jemand meine es mit dem Partner "ernst", weshalb er ihm finanziell helfe, bringt nach dem üblichen Spachgebrauch und der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht auch schon den unzweifelhaften Willen des Erklärenden zum Ausdruck, dass er sich dafür das Eingehen einer lebenslangen Lebensgemeinschaft oder gar einer Ehe erwarte. Diese zwischen verliebten Paaren durchaus übliche Redewendung ist auch dahin zu verstehen, dass das Interesse am Partner über ein rein sexuelles und ein bloßes "Abenteuer" hinausgeht.

Auch für die Frage des Abschlusses eines unentgeltlichen Geschäftes ist primär der objektive Gehalt des Erklärungswortlautes maßgebend und demgemäß bei seiner Auslegung auch das vorangehende und nachfolgende Verhalten des Erklärenden mitzuberücksichtigen. Die Schenkungsabsicht kann auch aus dem Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent geschlossen werden (8 Ob 560/90 = ZfRV 1992, 130). Mit Rücksicht darauf, dass die genannten Zahlungen des Klägers zugunsten der Beklagten offenbar in einer Phase des intensiven Werbens des Klägers um die Beklagte - war doch die Beziehung inzwischen "etwas gelockert" - getätigt wurden und der Kläger im Gegensatz zur damals arbeitslosen Beklagten finanziell sehr gut gestellt war, konnte die Beklagte durchaus davon ausgehen, diese Zuwendungen seien als Beweis seiner finanziellen Großzügigkeit und der Aufrichtigkeit seiner Gefühle für sie erfolgt. Sie durfte daraus den Schluss ziehen, dass die finanzielle Hilfe des Klägers in der Absicht erfolgte, ihr die betreffenden Beträge unentgeltlich zuzuwenden. Gerade der vom Berufungsgericht betonte Hinweis des Klägers, dass er es mit der Beklagten "ernst meine", wäre bei der bloßen Gewährung eines Darlehens völlig unangebracht (vgl 8 Ob 560/90).Auch für die Frage des Abschlusses eines unentgeltlichen Geschäftes ist primär der objektive Gehalt des Erklärungswortlautes maßgebend und demgemäß bei seiner Auslegung auch das vorangehende und nachfolgende Verhalten des Erklärenden mitzuberücksichtigen. Die Schenkungsabsicht kann auch aus dem Gesamtverhalten des Schenkenden konkludent geschlossen werden (8 Ob 560/90 = ZfRV 1992, 130). Mit Rücksicht darauf, dass die genannten Zahlungen des Klägers zugunsten der Beklagten offenbar in einer Phase des intensiven Werbens des Klägers um die Beklagte - war doch die Beziehung inzwischen "etwas gelockert" - getätigt wurden und der Kläger im Gegensatz zur damals arbeitslosen Beklagten finanziell sehr gut gestellt war, konnte die Beklagte durchaus davon ausgehen, diese Zuwendungen seien als Beweis seiner finanziellen Großzügigkeit und der Aufrichtigkeit seiner Gefühle für sie erfolgt. Sie durfte daraus den Schluss ziehen, dass die finanzielle Hilfe des Klägers in der Absicht erfolgte, ihr die betreffenden Beträge unentgeltlich zuzuwenden. Gerade der vom Berufungsgericht betonte Hinweis des Klägers, dass er es mit der Beklagten "ernst meine", wäre bei der bloßen Gewährung eines Darlehens völlig unangebracht vergleiche 8 Ob 560/90).

Stellt sich die Zuwendung als echte (schlichte) Schenkung dar, mit der der Kläger keinen anderen Zweck verfolgte als die aus purer Freigebigkeit gewollte endgültige Vermögensvermehrung bei der Beklagten, dann stünde dem Kläger (neben den nicht geltend gemachten Widerrufsgründen der §§ 947 ff ABGB) nur die Möglichkeit einer Vertragsanfechtung wegen Motivirrtums offen (vgl Rummel in Rummel2, Rz 5 und 7 zu § 1435 ABGB). Dazu fehlt es jedoch an Feststellungen, die mit der nötigen Gewissheit darauf schließen ließen, dass die Erwartung, es wäre überhaupt eine Lebensgemeinschaft zustande gekommen, diese werde von Dauer sein und sogar in eine Ehe münden, für die Zuwendung an die Beklagte wirklich kausal war. An den diesbezüglichen Nachweis stellt das Gesetz besonders strenge Anforderungen (5 Ob 551/93 = EFSlg 72.156 mwN). Diese wurden hier nicht erfüllt, war doch zum Zeitpunkt der Erbringung der Zuwendungen noch nicht einmal abgesprochen, dass eine Lebensgemeinschaft eingegangen werde. Insbesondere standen die Zuwendungen auch in keinerlei Zusammenhang mit Anschaffungen für ein gemeinsames Zusammenleben der Streitteile. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass die beiden zugunsten der Beklagten vorgenommenen Zahlungen deshalb als Investititionen für beide Streitteile zu werten seien, weil das gemeinsam zur Verfügung stehende Einkommen nicht durch Debetzinsen belastet werden sollte, sind schon deshalb nicht überzeugend, weil im Verfahren weder hervorgekommen ist, dass die Streitteile während der aufrechten Lebensgemeinschaft eine gemeinsame Geldgebarung praktizierten oder eine solche geplant hätten. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich vielmehr, dass kein gemeinsames Konto bestand, sondern dass der Kläger der Beklagten ein "Wirtschaftsgeld" von 10.000 S monatlich überwies.Stellt sich die Zuwendung als echte (schlichte) Schenkung dar, mit der der Kläger keinen anderen Zweck verfolgte als die aus purer Freigebigkeit gewollte endgültige Vermögensvermehrung bei der Beklagten, dann stünde dem Kläger (neben den nicht geltend gemachten Widerrufsgründen der Paragraphen 947, ff ABGB) nur die Möglichkeit einer Vertragsanfechtung wegen Motivirrtums offen vergleiche Rummel in Rummel2, Rz 5 und 7 zu Paragraph 1435, ABGB). Dazu fehlt es jedoch an Feststellungen, die mit der nötigen Gewissheit darauf schließen ließen, dass die Erwartung, es wäre überhaupt eine Lebensgemeinschaft zustande gekommen, diese werde von Dauer sein und sogar in eine Ehe münden, für die Zuwendung an die Beklagte wirklich kausal war. An den diesbezüglichen Nachweis stellt das Gesetz besonders strenge Anforderungen (5 Ob 551/93 = EFSlg 72.156 mwN). Diese wurden hier nicht erfüllt, war doch zum Zeitpunkt der Erbringung der Zuwendungen noch nicht einmal abgesprochen, dass eine Lebensgemeinschaft eingegangen werde. Insbesondere standen die Zuwendungen auch in keinerlei Zusammenhang mit Anschaffungen für ein gemeinsames Zusammenleben der Streitteile. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, dass die beiden zugunsten der Beklagten vorgenommenen Zahlungen deshalb als Investititionen für beide Streitteile zu werten seien, weil das gemeinsam zur Verfügung stehende Einkommen nicht durch Debetzinsen belastet werden sollte, sind schon deshalb nicht überzeugend, weil im Verfahren weder hervorgekommen ist, dass die Streitteile während der aufrechten Lebensgemeinschaft eine gemeinsame Geldgebarung praktizierten oder eine solche geplant hätten. Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich vielmehr, dass kein gemeinsames Konto bestand, sondern dass der Kläger der Beklagten ein "Wirtschaftsgeld" von 10.000 S monatlich überwies.

Die zweite Möglichkeit, nämlich der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch, scheidet aus ähnlichen Erwägungen ebenfalls aus. Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass der Kläger mit seiner Zuwendung an die Beklagte einen besonderen Zweck, nämlich die Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft verfolgt hätte. Die Verfehlung dieses Zweckes würde den Kläger zur Rückforderung des Geleisteten gemäß § 1435 ABGB ermöglichen. Der Kläger hätte in diesem Fall aber nachzuweisen, er und die Beklagte hätten die Erreichung dieses Zieles als gleichsam selbstverständlich vorausgesetzt und ihre Entscheidung zur Schuldtilgung durch den Kläger auf diese Erwartung gegründet (5 Ob 551/93). Eben diesen Nachweis blieb aber der Kläger schuldig, steht doch nicht einmal fest, dass er damals bereits die Beklagte zum Eingehen einer Lebensgemeinschaft oder gar einer Ehe aufgefordert oder sie darum gebeten oder dass insoweit bereits Einigkeit zwischen den Streitteilen geherrscht hätte. Als Argument dagegen, dass beiderseits die Erwartung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft Grundlage für die Leistung und Entgegennahme der zur Schuldtilgung erforderlichen Beträge gewesen sei, ist auch hier ins Treffen zu führen, dass die Zahlungen mit der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung nichts oder zumindest nicht unmittelbar etwas zu tun hatten.Die zweite Möglichkeit, nämlich der bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsanspruch, scheidet aus ähnlichen Erwägungen ebenfalls aus. Ein solcher Anspruch setzte voraus, dass der Kläger mit seiner Zuwendung an die Beklagte einen besonderen Zweck, nämlich die Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft verfolgt hätte. Die Verfehlung dieses Zweckes würde den Kläger zur Rückforderung des Geleisteten gemäß Paragraph 1435, ABGB ermöglichen. Der Kläger hätte in diesem Fall aber nachzuweisen, er und die Beklagte hätten die Erreichung dieses Zieles als gleichsam selbstverständlich vorausgesetzt und ihre Entscheidung zur Schuldtilgung durch den Kläger auf diese Erwartung gegründet (5 Ob 551/93). Eben diesen Nachweis blieb aber der Kläger schuldig, steht doch nicht einmal fest, dass er damals bereits die Beklagte zum Eingehen einer Lebensgemeinschaft oder gar einer Ehe aufgefordert oder sie darum gebeten oder dass insoweit bereits Einigkeit zwischen den Streitteilen geherrscht hätte. Als Argument dagegen, dass beiderseits die Erwartung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft Grundlage für die Leistung und Entgegennahme der zur Schuldtilgung erforderlichen Beträge gewesen sei, ist auch hier ins Treffen zu führen, dass die Zahlungen mit der gemeinsamen Haushalts- und Wirtschaftsführung nichts oder zumindest nicht unmittelbar etwas zu tun hatten.

Auf die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO angesehene Rechtsfrage, ob auch Geldzuwendungen zwischen Lebensgefährten, die nur einem Teil einen Vorteil bringen, kondizierbar sind (vgl Deixler-Hübner aaO), kommt es hier nicht an, weil keine zweckverfehlte Leistung vorliegt, sondern bei Abwägung aller Umstände letztlich doch von einer Schenkung auszugehen ist.Auf die vom Berufungsgericht als erheblich im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO angesehene Rechtsfrage, ob auch Geldzuwendungen zwischen Lebensgefährten, die nur einem Teil einen Vorteil bringen, kondizierbar sind vergleiche Deixler-Hübner aaO), kommt es hier nicht an, weil keine zweckverfehlte Leistung vorliegt, sondern bei Abwägung aller Umstände letztlich doch von einer Schenkung auszugehen ist.

Die aufgezeigten Erwägungen gelten aber lediglich für die bereits vor Eingehen der Lebensgemeinschaft vorgenommene Abdeckung der Verbindlichkeiten der Beklagten bei der Bank und beim Versandhaus. Anders ist die Zahlung des Baukostenzuschusses durch den Kläger, der für die Anschaffung der gemeinsamen Wohnung unumgänglich war, zu beurteilen. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass dieser Geldbetrag nach dem beiderseitigen Verständnis der Streitteile für das gemeinsame Wohnen und insoweit zum gemeinsamen Nutzen bestimmt war. Insoweit erübrigen sich überhaupt weitere rechtliche Erwägungen, weil die Rechtsrüge der Beklagten zu diesem Punkt nicht zulässig ausgeführt ist. Die Revision geht in Ansehung des Baukostenzuschusses nicht vom festgestellten Sachverhalt, nämlich der Unerweislichkeit der von der Beklagten behaupteten Übergabe eines entsprechenden Geldbetrages zur Begleichung des Baukostenzuschusses an den Kläger aus. In der Revision wird das Vorliegen eines Bereicherungsanspruches des Klägers nur deshalb verneint, weil eine Verminderung des Vermögensstandes des Beklagten um diesen Betrag nicht feststehe, wobei die Beklagte damit auf ihre Prozessbehauptung zurückkommt, sie habe dem Kläger den entsprechenden Betrag ohnehin bereits übergeben. In Wahrheit rügt sie mit ihren Ausführungen zu diesem Punkt die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, dass der Kläger die Zahlung aus eigenen Mitteln getätigt habe, wofür spreche, dass auf seinem Konto eine entsprechende Belastung, aber keine Gutschrift aufscheine. Die Ausführungen in der Revision, es komme nicht nur auf die Kontobewegungen, sondern auf eine "Gesamtschau" des Vermögens des Beklagten an, stellt sich somit in Wahrheit als unzulässige Bekämpfung der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.

Zusammenfassend ergibt sich daraus die Berechtigung der Revision in Ansehung der vom Berufungsgericht zusätzlich zum Zuspruch des Erstgerichtes zuerkannten Beträge von 168.731 S (Bankkredit) und 7.992 S (Versandhaus), nicht jedoch in Anbetracht des schon vom Erstgericht zuerkannten Teilbetrages von 100.417 S (Baukostenzuschuss). Da der Zuspruch der weiteren Positionen (die Hälfte der Kosten der England-Reise des Sohnes der Beklagten, die Zahlung an die Gebietskrankenkasse) unbekämpft blieb, war das Ersturteil zur Gänze wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 43 Abs 1 ZPO iVm § 70 ZPO (im Hinblick auf die Verfahrenshilfe genießende Beklagte). Im Berufungsverfahren war infolge der annähernden Gleichwertigkeit der jeweils in den Berufungen bekämpften Teile des Ersturteiles die Kosten - mit Ausnahme der vom Kläger beglichenen Gerichtsgebühren, die die Beklagte zur Hälfte zu tragen hat - gegeneinander aufzuheben. Mit ihrem Revisionsantrag ist die Beklagte hingegen mit etwa zwei Drittel durchgedrungen, so dass ihr ein Drittel der im Revisionsverfahren aufgelaufenen Vertretungskosten zuzuerkennen waren. Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Klägers in Ansehung der Pauschalgebühren der Klägerin in Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 70 zweiter Satz ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO (im Hinblick auf die Verfahrenshilfe genießende Beklagte). Im Berufungsverfahren war infolge der annähernden Gleichwertigkeit der jeweils in den Berufungen bekämpften Teile des Ersturteiles die Kosten - mit Ausnahme der vom Kläger beglichenen Gerichtsgebühren, die die Beklagte zur Hälfte zu tragen hat - gegeneinander aufzuheben. Mit ihrem Revisionsantrag ist die Beklagte hingegen mit etwa zwei Drittel durchgedrungen, so dass ihr ein Drittel der im Revisionsverfahren aufgelaufenen Vertretungskosten zuzuerkennen waren. Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Klägers in Ansehung der Pauschalgebühren der Klägerin in Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 70, zweiter Satz ZPO.

Anmerkung

E59888 06A00660

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0060OB00066.00Z.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20001023_OGH0002_0060OB00066_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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