TE OGH 2000/10/23 8ObA127/00k

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Veröffentlicht am 23.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Taucher und Dr. Barbara Hopf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Petra A*****, vertreten durch Dr. Michael Simma, Dr. Gertrud Broger, Mag. Arno Sandholzer und Dr. Brigitte Hutterer, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, wider die beklagte Partei H***** Ges. m. b. H., *****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 54.716,-- s. A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Februar 2000, GZ 15 Ra 3/00d-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung, dass die zwingende Bestimmung des § 16 AngG nicht dadurch umgangen werden kann, dass die Entstehung des nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpften, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalender- oder Arbeitsjahr gebührenden Remunerationsanspruchs an das Erreichen eines bestimmten Stichtags gebunden wird (ArbSlg 10.822; 11.755; SZ 64/6 mit ausführlicher historischer Darstellung; 9 ObA 2264/96y; WBl 1999, 80). Es wurde auch bereits mehrfach dargelegt, dass die Zusage einer Prämie für das Erreichen eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles den Arbeitnehmer veranlasst, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, sodass nicht nur die im Dienstvertrag eingeräumte Möglichkeit des Dienstgebers durch Kündigung des Arbeitnehmers den Anspruch auf Prämie, auf welchen schon wesentliche Leistungen erbracht wurden, zu vernichten, abgesehen von der zwingenden gesetzlichen Bestimmung, jedenfalls sittenwidrig ist (SZ 63/78; 9 ObA 57/97s; 9 ObA 2264/96y; 8 ObA 232/98w ua), sondern auch im Falle der Dienstnehmerkündigung das aliquote Entstehen der Remuneration nicht vom aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf (RdW 1990, 25; SZ 64/6; 9 ObA 225/90; 9 ObA 57/97s; ArbSlg 11.755). Der Hinweis der Revisionswerberin auf Lehrmeinung (Runggaldier, Kommentar zu 9 ObA 154/92, DRdA 1993, 209;Es ist nunmehr gesicherte Rechtsprechung, dass die zwingende Bestimmung des Paragraph 16, AngG nicht dadurch umgangen werden kann, dass die Entstehung des nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpften, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalender- oder Arbeitsjahr gebührenden Remunerationsanspruchs an das Erreichen eines bestimmten Stichtags gebunden wird (ArbSlg 10.822; 11.755; SZ 64/6 mit ausführlicher historischer Darstellung; 9 ObA 2264/96y; WBl 1999, 80). Es wurde auch bereits mehrfach dargelegt, dass die Zusage einer Prämie für das Erreichen eines für ein ganzes Geschäftsjahr vorgegebenen Zieles den Arbeitnehmer veranlasst, seine Kräfte bereits ab Beginn des Jahres in verstärktem Maß einzusetzen, sodass nicht nur die im Dienstvertrag eingeräumte Möglichkeit des Dienstgebers durch Kündigung des Arbeitnehmers den Anspruch auf Prämie, auf welchen schon wesentliche Leistungen erbracht wurden, zu vernichten, abgesehen von der zwingenden gesetzlichen Bestimmung, jedenfalls sittenwidrig ist (SZ 63/78; 9 ObA 57/97s; 9 ObA 2264/96y; 8 ObA 232/98w ua), sondern auch im Falle der Dienstnehmerkündigung das aliquote Entstehen der Remuneration nicht vom aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf (RdW 1990, 25; SZ 64/6; 9 ObA 225/90; 9 ObA 57/97s; ArbSlg 11.755). Der Hinweis der Revisionswerberin auf Lehrmeinung (Runggaldier, Kommentar zu 9 ObA 154/92, DRdA 1993, 209;

ders., Die OGH-Judikatur zu den Sonderzahlungen ..., RdW 1997, 340;

Gruber, Glosse zu 9 ObA 154/92, ZAS 1993/18; Micheler, Glosse zu 9 ObA 142/92, ZAS 1994/5) vermag diese Rechtsprechung schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil die glossierten Entscheidungen gerade Fälle betrafen, auf die § 16 AngG nicht anwendbar war, und sich der Oberste Gerichtshof mit den zu § 16 AngG referierten Argumenten bereits in seiner Entscheidung SZ 64/6 grundlegend auseinandergesetzt hat (zustimmend unter anderen: Grillberger, Glosse zu 9 ObA 142/92, DRdA 1993/12; Winkler, Erfolgsbeteiligung und Betriebsbindungsklauseln, ecolex 1995, 280). In RdW 1997, 340 begrüßt Runggaldier das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung - wenngleich er sie in Ansehung der Beurteilung "von Regelungen über außerordentliche Zuwendungen, Zulagen und Gewinnbeteiligungen" ohne weitere Gegenargumente als zweifelhaft bezeichnet - ausdrücklich. Die gemäß § 40 AngG zwingende Bestimmung des § 16 AngG kann auch nicht durch den Hinweis auf hier nicht anwendbare ausdrückliche gesetzliche Anordnungen (§ 23 Abs 7 AngG, § 7 BPG) entkräftet werden. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen (ArbSlg 10.039; 11.755), dass jährlich zustehende Remunerationen (dort: Treuegeld) nicht mit Jubiläumsgeldern im Sinn des § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG gleichzusetzen sind.Gruber, Glosse zu 9 ObA 154/92, ZAS 1993/18; Micheler, Glosse zu 9 ObA 142/92, ZAS 1994/5) vermag diese Rechtsprechung schon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil die glossierten Entscheidungen gerade Fälle betrafen, auf die Paragraph 16, AngG nicht anwendbar war, und sich der Oberste Gerichtshof mit den zu Paragraph 16, AngG referierten Argumenten bereits in seiner Entscheidung SZ 64/6 grundlegend auseinandergesetzt hat (zustimmend unter anderen: Grillberger, Glosse zu 9 ObA 142/92, DRdA 1993/12; Winkler, Erfolgsbeteiligung und Betriebsbindungsklauseln, ecolex 1995, 280). In RdW 1997, 340 begrüßt Runggaldier das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung - wenngleich er sie in Ansehung der Beurteilung "von Regelungen über außerordentliche Zuwendungen, Zulagen und Gewinnbeteiligungen" ohne weitere Gegenargumente als zweifelhaft bezeichnet - ausdrücklich. Die gemäß Paragraph 40, AngG zwingende Bestimmung des Paragraph 16, AngG kann auch nicht durch den Hinweis auf hier nicht anwendbare ausdrückliche gesetzliche Anordnungen (Paragraph 23, Absatz 7, AngG, Paragraph 7, BPG) entkräftet werden. Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen (ArbSlg 10.039; 11.755), dass jährlich zustehende Remunerationen (dort: Treuegeld) nicht mit Jubiläumsgeldern im Sinn des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 15, ArbVG gleichzusetzen sind.

Anmerkung

E59917 08B01270

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:008OBA00127.00K.1023.000

Dokumentnummer

JJT_20001023_OGH0002_008OBA00127_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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