Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagten Parteien 1. A*****gesellschaft mbH, *****,
2. Susanna P*****, 3. Franz S*****, alle vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 430.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 30. August 2000, GZ 3 R 154/00p-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der von der Klägerin behauptete Widerspruch zu den Entscheidungen SZ 43/195 = ÖBl 1971, 43 - Druckmaschinen und WBl 1997, 309 (Harald Schmidt) - Staubfrei besteht nicht. Gegenstand der Entscheidung SZ 43/195 = ÖBl 1971, 43 - Druckmaschinen war die tatsachenwidrige Angabe, ein Patent stehe einer Person allein zu; Gegenstand der Entscheidung WBl 1997, 309 (Harald Schmidt) - Staubfrei waren als herabsetzend beanstandete Behauptungen über Mitbewerber. Keiner der beiden Entscheidungen lag demnach ein Sachverhalt zugrunde, der dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar wäre.
Im vorliegenden Fall ist die Frage streitentscheidend, ob die - den Tatsachen entsprechenden - Angaben der Beklagten zur Irreführung geeignet sind, wonach für die von ihnen vertriebenen V*****-Verkaufshilfen ein Patent angemeldet ist. Das Rekursgericht hat diese Frage nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass keine zur Irreführung geeignete Angabe vorliege. Es hat weiters darauf hingewiesen, dass selbst eine unrichtige Angabe nicht wettbewerbswidrig wäre, weil es ihr an der Eignung fehlte, den Kaufentschluss zu beeinflussen.
Ob die Beurteilung der Irreführungseignung durch das Rekursgericht zutrifft, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher - wie regelmäßig bei der von den konkreten Umständen des Falles abhängenden Beurteilung der Irreführungseignung einer Angabe (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 502 Rz 5 mwN) - nicht vor, ohne dass darauf einzugehen wäre, ob die für den Fall einer irreführenden Angabe angestellten Erwägungen des Rekursgerichts zutreffen.Ob die Beurteilung der Irreführungseignung durch das Rekursgericht zutrifft, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO liegt daher - wie regelmäßig bei der von den konkreten Umständen des Falles abhängenden Beurteilung der Irreführungseignung einer Angabe (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 502, Rz 5 mwN) - nicht vor, ohne dass darauf einzugehen wäre, ob die für den Fall einer irreführenden Angabe angestellten Erwägungen des Rekursgerichts zutreffen.
Anmerkung
E59718 04A02620European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00262.00H.1024.000Dokumentnummer
JJT_20001024_OGH0002_0040OB00262_00H0000_000