TE OGH 2000/10/24 10ObS187/00y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.10.2000
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR DI Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Oswald L*****, Pensionist, *****, und 2. Verlassenschaft nach dem am 11. Jänner 1996 verstorbenen Oswald L***** sen., Pensionist im Geriatriezentrum *****, vertreten durch den Erstkläger als Verlassenschaftskurator, dieser vertreten durch Mag. Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision des Erstklägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2000, GZ 10 Rs 298/99p-54, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Mai 1999, GZ 33 Cgs 32/98g-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Erstkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach dem Revisionswerber persönlich als Fortsetzungsberechtigten nach seinem am 11. 1. 1996 verstorbenen Vater über den für den Zeitraum vom 18. 7. bis 23. 7. 1995 bereits rechtskräftig zugesprochenen Pflegegelddifferenzbetrag von S 611,20 hinaus kein weiterer Pflegegeldbetrag zusteht, ist zutreffend.

Den diese Beurteilung bekämpfenden Revisionsausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

§ 19 Abs 1 BPGG sieht vor, dass dann, wenn - wie hier - im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung (nach dem BPGG) noch nicht ausbezahlt ist, soferne in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf den (binnen sechs Monaten zu stellenden) Antrag in folgender Rangordnung bezugsberechtigt sind: zunächst die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, in dem die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat (Z 1); sodann die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist (Z 2). Liegt ein Überwiegen im Sinn der Z 1 oder 2 nicht vor, besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen. Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person - wie hier - ein Verfahren auf Gewährung (oder Neubemessung) des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind nach Abs 3 des § 19 BPGG die im Abs 1 genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf (wiederum binnen sechs Monaten zu stellenden) Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.Paragraph 19, Absatz eins, BPGG sieht vor, dass dann, wenn - wie hier - im Zeitpunkt des Todes einer pflegebedürftigen Person eine fällige Geldleistung (nach dem BPGG) noch nicht ausbezahlt ist, soferne in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf den (binnen sechs Monaten zu stellenden) Antrag in folgender Rangordnung bezugsberechtigt sind: zunächst die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, in dem die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat (Ziffer eins,); sodann die Person, die für den Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend für die Pflege aufgekommen ist (Ziffer 2,). Liegt ein Überwiegen im Sinn der Ziffer eins, oder 2 nicht vor, besteht die Bezugsberechtigung zu gleichen Teilen. Ist im Zeitpunkt des Todes der pflegebedürftigen Person - wie hier - ein Verfahren auf Gewährung (oder Neubemessung) des Pflegegeldes noch nicht abgeschlossen, so sind nach Absatz 3, des Paragraph 19, BPGG die im Absatz eins, genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung auf (wiederum binnen sechs Monaten zu stellenden) Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt.

§ 19 Abs 1 BPGG enthält somit eine lex specialis zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die nach dem Vorbild der §§ 107a, 408 ASVG aufgebaut ist, den bezugsberechtigten Personenkreis nach dem Tod des ursprünglich Anspruchsberechtigten aber abweichend umschreibt. Die ratio dieser Sonderrechtsnachfolge erklärt sich aus dem Zweck des Pflegegeldes, die Pflegekosten (teilweise) abzudecken. Wenn für diese Kosten nicht der Pflegebedürftige selbst, sondern andere für ihn aufgekommen sind, soll das Pflegegeld für diese Personen "reserviert" sein. Ohne die Spezialnorm des § 19 Abs 1 BPGG könnten diese mit ihren Ansprüchen nur auf den Nachlass verwiesen werden (Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes, SozSi 1993, 352 ff [360] unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur RV, 776 BlgNR 18. GP, 29). Primär bezugsberechtigt ist somit jene Person, die den Pflegebedürftigen im betreffenden Zeitraum überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat. Hiefür kommt nur eine natürliche Person in Betracht. Hat dagegen niemand im fraglichen Zeitraum mehr oder weniger unentgeltlich Betreuung und Hilfe geleistet, ist subsidiär jene (natürliche oder juristische) Person bezugsberechtigt, die während dieser Zeit überwiegend für die Pflege finanziell aufgekommen ist.Paragraph 19, Absatz eins, BPGG enthält somit eine lex specialis zu den erbrechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die nach dem Vorbild der Paragraphen 107 a,, 408 ASVG aufgebaut ist, den bezugsberechtigten Personenkreis nach dem Tod des ursprünglich Anspruchsberechtigten aber abweichend umschreibt. Die ratio dieser Sonderrechtsnachfolge erklärt sich aus dem Zweck des Pflegegeldes, die Pflegekosten (teilweise) abzudecken. Wenn für diese Kosten nicht der Pflegebedürftige selbst, sondern andere für ihn aufgekommen sind, soll das Pflegegeld für diese Personen "reserviert" sein. Ohne die Spezialnorm des Paragraph 19, Absatz eins, BPGG könnten diese mit ihren Ansprüchen nur auf den Nachlass verwiesen werden (Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes, SozSi 1993, 352 ff [360] unter Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur RV, 776 BlgNR 18. GP, 29). Primär bezugsberechtigt ist somit jene Person, die den Pflegebedürftigen im betreffenden Zeitraum überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat. Hiefür kommt nur eine natürliche Person in Betracht. Hat dagegen niemand im fraglichen Zeitraum mehr oder weniger unentgeltlich Betreuung und Hilfe geleistet, ist subsidiär jene (natürliche oder juristische) Person bezugsberechtigt, die während dieser Zeit überwiegend für die Pflege finanziell aufgekommen ist.

Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist die Bestimmung des § 19 Abs 1 Z 1 BPGG dahin zu verstehen, dass die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, für diesen Zeitraum allen anderen Personen der in § 19 Abs 1 BPGG angeführten Rangordnung vorgeht. Dem Revisionswerber steht nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen der noch offene Pflegegelddifferenzbetrag anteilsmäßig (nur) für den Zeitraum vom 18.Nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen ist die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG dahin zu verstehen, dass die Person, die den Pflegebedürftigen in dem Zeitraum, für den die fällige Geldleistung gebührt, überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, für diesen Zeitraum allen anderen Personen der in Paragraph 19, Absatz eins, BPGG angeführten Rangordnung vorgeht. Dem Revisionswerber steht nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen der noch offene Pflegegelddifferenzbetrag anteilsmäßig (nur) für den Zeitraum vom 18.

7. bis 23. 7. 1995, in welchem Zeitraum er seinen Vater unbestritten überwiegend und ohne angemessenes Entgelt gepflegt hat, in der ebenfalls nicht strittigen Höhe von S 611,20 (= Differenz zwischen Pflegegeld der Stufe 5 und Stufe 4) zu. Die Richtigkeit dieser Rechtsansicht ist vom Revisionsgericht nicht mehr zu überprüfen, weil der Zuspruch des Betrages von S 611,20 an den Revisionswerber in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Revisionswerber wendet sich in seinen Rechtsmittelausführungen gegen eine solche "Aufsplittung" des "Zeitraumes, für den die fällige Geldleistung gebührt", in verschiedene Zeiträume, für die möglicherweise verschiedene Personen im Sinn des § 19 Abs 1 BPGG fortsetzungs- und bezugsberechtigt wären. Nach seiner Auffassung liege der Regelung des § 19 BPGG ein "Alles oder Nichts-Prinzip" zugrunde, wobei infolge der vorgegebenen Rangordnung eine klare Privilegierung jener Personen festgelegt sei, die den Pflegebedürftigen ohne angemessenes Entgelt pflegen. Der Revisionswerber sei daher nicht nur für den Zeitraum vom 18. 7. bis 23. 7. 1995, in welchem Zeitraum er seinen Vater gepflegt habe, sondern für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. 7. 1995 bis 31. 1. 1996 fortsetzungs- und bezugsberechtigt, insbesondere somit auch für jenen Zeitraum, in welchem sein Vater stationär gepflegt wurde und er selbst somit seinen Vater nicht gepflegt hat und auch nicht finanziell für die Pflege aufgekommen ist.Der Revisionswerber wendet sich in seinen Rechtsmittelausführungen gegen eine solche "Aufsplittung" des "Zeitraumes, für den die fällige Geldleistung gebührt", in verschiedene Zeiträume, für die möglicherweise verschiedene Personen im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, BPGG fortsetzungs- und bezugsberechtigt wären. Nach seiner Auffassung liege der Regelung des Paragraph 19, BPGG ein "Alles oder Nichts-Prinzip" zugrunde, wobei infolge der vorgegebenen Rangordnung eine klare Privilegierung jener Personen festgelegt sei, die den Pflegebedürftigen ohne angemessenes Entgelt pflegen. Der Revisionswerber sei daher nicht nur für den Zeitraum vom 18. 7. bis 23. 7. 1995, in welchem Zeitraum er seinen Vater gepflegt habe, sondern für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. 7. 1995 bis 31. 1. 1996 fortsetzungs- und bezugsberechtigt, insbesondere somit auch für jenen Zeitraum, in welchem sein Vater stationär gepflegt wurde und er selbst somit seinen Vater nicht gepflegt hat und auch nicht finanziell für die Pflege aufgekommen ist.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

Selbst wenn man im Sinne der Ausführungen des Revisionswerbers davon ausginge, dass eine getrennte Behandlung von Zeiträumen im Sinn des § 19 Abs 1 BPGG nicht zulässig wäre, müsste der gesamte Zeitraum, "für den die fällige Geldleistung gebührt", als eine Einheit betrachtet werden. Wenn in diesem Zeitraum - bezogen auf den gesamten Zeitraum (abgesehen von Zeiten des Ruhens) - niemand überwiegend und ohne angemessenes Entgelt persönlich gepflegt hat, läge danach der Anwendungsfall des § 19 Abs 1 Z 1 BPGG überhaupt nicht vor. Fielen in diesen Zeitraum, soweit Pflegeaufwendungen erbracht wurden, Zeiträume, in denen von anderer Seite Aufwendungen für die Pflege im Sinn des § 19 Abs 1 Z 2 BPGG erbracht wurden, und die in ihrer Dauer die Zeiten der persönlichen Pflege übersteigen, dann wären nur die Voraussetzungen nach § 19 Abs 1 Z 2 BPGG hinsichtlich des gesamten Zeitraumes gegeben. Ausgehend davon wäre der Revisionswerber, der in dem in diesem Fall dann maßgebenden Zeitraum vom 1. 7. 1995 bis zum Tod des Pflegebedürftigen am 11. 1. 1996 seinen Vater unbestritten nicht überwiegend gepflegt hat, überhaupt nicht bezugsberechtigt.Selbst wenn man im Sinne der Ausführungen des Revisionswerbers davon ausginge, dass eine getrennte Behandlung von Zeiträumen im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, BPGG nicht zulässig wäre, müsste der gesamte Zeitraum, "für den die fällige Geldleistung gebührt", als eine Einheit betrachtet werden. Wenn in diesem Zeitraum - bezogen auf den gesamten Zeitraum (abgesehen von Zeiten des Ruhens) - niemand überwiegend und ohne angemessenes Entgelt persönlich gepflegt hat, läge danach der Anwendungsfall des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG überhaupt nicht vor. Fielen in diesen Zeitraum, soweit Pflegeaufwendungen erbracht wurden, Zeiträume, in denen von anderer Seite Aufwendungen für die Pflege im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, BPGG erbracht wurden, und die in ihrer Dauer die Zeiten der persönlichen Pflege übersteigen, dann wären nur die Voraussetzungen nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, BPGG hinsichtlich des gesamten Zeitraumes gegeben. Ausgehend davon wäre der Revisionswerber, der in dem in diesem Fall dann maßgebenden Zeitraum vom 1. 7. 1995 bis zum Tod des Pflegebedürftigen am 11. 1. 1996 seinen Vater unbestritten nicht überwiegend gepflegt hat, überhaupt nicht bezugsberechtigt.

Die Ansicht des Revisionswerbers, seine Bezugsberechtigung umfasse auch den Zeitraum vom 1. 7. bis 17. 7. 1995 und vom 24. 7. 1997 bis zum Tod des Pflegebedürftigen am 11. 1. 1996, in welchem Zeitraum sich der Pflegebedürftige unbestritten in stationärer Behandlung und Pflege in einem Spital bzw in einem Geriatriezentrum befunden hat, würde auch dem dargelegten Gesetzeszweck, die fälligen Pflegegeldleistungen demjenigen zukommen zu lassen, der die Last der Pflege entweder tatsächlich oder zumindest finanziell (überwiegend) getragen hat, widersprechen. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Pflegegeld, wie bereits dargelegt, einzig der teilweisen Abgeltung der pflegebedingten Mehraufwendungen dient (vgl insbesondere die EB zur RV aaO 25; Pfeil, Probleme des Bundespflegegeldgesetzes, DRdA 1993, 181 ff [183] ua) und der Revisionswerber während der stationären Aufenthalte seines Vaters diesen weder gepflegt hat noch für die Kosten dieser Pflege aufgekommen ist.Die Ansicht des Revisionswerbers, seine Bezugsberechtigung umfasse auch den Zeitraum vom 1. 7. bis 17. 7. 1995 und vom 24. 7. 1997 bis zum Tod des Pflegebedürftigen am 11. 1. 1996, in welchem Zeitraum sich der Pflegebedürftige unbestritten in stationärer Behandlung und Pflege in einem Spital bzw in einem Geriatriezentrum befunden hat, würde auch dem dargelegten Gesetzeszweck, die fälligen Pflegegeldleistungen demjenigen zukommen zu lassen, der die Last der Pflege entweder tatsächlich oder zumindest finanziell (überwiegend) getragen hat, widersprechen. Dies insbesondere auch deshalb, weil das Pflegegeld, wie bereits dargelegt, einzig der teilweisen Abgeltung der pflegebedingten Mehraufwendungen dient vergleiche insbesondere die EB zur RV aaO 25; Pfeil, Probleme des Bundespflegegeldgesetzes, DRdA 1993, 181 ff [183] ua) und der Revisionswerber während der stationären Aufenthalte seines Vaters diesen weder gepflegt hat noch für die Kosten dieser Pflege aufgekommen ist.

Dem weiteren Einwand des Revisionswerbers, die beklagte Partei habe mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. 6. 1996 auch für das Sozialgericht bindend seine Fortsetzungsberechtigung anerkannt, hat bereits die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz zutreffend entgegengehalten, dass der Bescheid durch die Klageerhebung außer Kraft getreten ist und damit die volle Entscheidungskompetenz auf das Gericht übergegangen ist.

Da dem Revisionswerber persönlich somit die noch offene Pflegegeldleistung jedenfalls über den von den Vorinstanzen anerkannten Zeitraum vom 18. 7. bis 23. 7. 1995 hinaus nicht zusteht, kann er sich durch ein von der beklagten Partei ausgesprochenes Ruhen des Pflegegeldanspruches außerhalb dieses Zeitraumes nicht beschwert erachten. Gegenüber der vom Revisionswerber als Verlassenschaftskurator vertretenen Verlassenschaft (= Zweitklägerin) ist die Entscheidung des Berufungsgerichtes in Rechtskraft erwachsen.

Aus diesen Erwägungen musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E59947 10C01870

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00187.00Y.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_010OBS00187_00Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten