TE OGH 2000/10/24 10ObS282/00v

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR DI Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Theodor O*****, vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2000, GZ 7 Rs 70/00s-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. September 1999, GZ 25 Cgs 204/97z-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Voranzustellen ist, dass nach herrschender Ansicht die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes (§ 64 Abs 1 Z 3 ZPO) für das ganze weitere Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden kann (RIS-Justiz RS0036177; JBl 1997, 465 mwN; Fasching ZPR**2 Rz 484). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die teilweise Änderung des Wortlauts der Bestimmungen der §§ 63 Abs 1 und 64 Abs 2 ZPO durch die WGN 1997 (BGBl 140) nichts geändert, weil nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 898 BlgNR 20. GP 38 f) dadurch keine inhaltliche Änderung der genannten Bestimmungen eingetreten ist und auch in Hinkunft die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe nur im vollen Umfang möglich sein soll. Der bestellte Verfahrenshelfer hat daher die vorliegende Revision im Rahmen der dem Kläger bewilligten Verfahrenshilfe - entgegen dem erstgerichtlichen Beisatz auf dem Revisionsschriftsatz ON 37 - wirksam eingebracht (10 ObS 149/99f ua).Voranzustellen ist, dass nach herrschender Ansicht die Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO) für das ganze weitere Verfahren wirkt und daher nicht auf bestimmte Prozesshandlungen oder Prozessabschnitte beschränkt werden kann (RIS-Justiz RS0036177; JBl 1997, 465 mwN; Fasching ZPR**2 Rz 484). An dieser Rechtslage hat sich auch durch die teilweise Änderung des Wortlauts der Bestimmungen der Paragraphen 63, Absatz eins und 64 Absatz 2, ZPO durch die WGN 1997 (BGBl 140) nichts geändert, weil nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 898 BlgNR 20. GP 38 f) dadurch keine inhaltliche Änderung der genannten Bestimmungen eingetreten ist und auch in Hinkunft die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe nur im vollen Umfang möglich sein soll. Der bestellte Verfahrenshelfer hat daher die vorliegende Revision im Rahmen der dem Kläger bewilligten Verfahrenshilfe - entgegen dem erstgerichtlichen Beisatz auf dem Revisionsschriftsatz ON 37 - wirksam eingebracht (10 ObS 149/99f ua).

Die - wenn auch nominell unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - vorgetragene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen Folgendes zu erwidern:Die - wenn auch nominell unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - vorgetragene Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen Folgendes zu erwidern:

Der Revisionswerber stützt sich - abgesehen von einem in zweiter Instanz noch nicht gerügten Verstoß des Erstgerichtes gegen die Belehrungspflicht gemäß § 182 ZPO - ausschließlich auf bereits in der Berufung gerügte Verfahrensmängel erster Instanz. Er vertritt den Standpunkt, die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichtes, das sich über die aufgezeigte Mangelhaftigkeit hinweggesetzt habe, sei entsprechend zu korrigieren. Mängel erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (SSV-NF 11/15; 11/18; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061; Kodek in Rechberger**2 Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO). Angebliche Mängel erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, konnte das Berufungsgericht aber schon mangels Rüge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht wahrnehmen; demzufolge können sie auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (SSV-NF 1/68 ua; RIS-Justiz RS0043111; Kodek aaO Rz 3 zu § 503 ZPO mwN).Der Revisionswerber stützt sich - abgesehen von einem in zweiter Instanz noch nicht gerügten Verstoß des Erstgerichtes gegen die Belehrungspflicht gemäß Paragraph 182, ZPO - ausschließlich auf bereits in der Berufung gerügte Verfahrensmängel erster Instanz. Er vertritt den Standpunkt, die diesbezügliche rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichtes, das sich über die aufgezeigte Mangelhaftigkeit hinweggesetzt habe, sei entsprechend zu korrigieren. Mängel erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (SSV-NF 11/15; 11/18; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0043061; Kodek in Rechberger**2 Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO). Angebliche Mängel erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, konnte das Berufungsgericht aber schon mangels Rüge - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nicht wahrnehmen; demzufolge können sie auch keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründen (SSV-NF 1/68 ua; RIS-Justiz RS0043111; Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO mwN).

Davon abgesehen gehört die Frage, ob bestehende Beschwerden eines Versicherten in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates zum Tatsachenbereich (SSV-NF 8/86 ua; RIS-Justiz RS0043151):

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T 11]); dazu gehört auch die Frage, ob die Vernehmung des Privatgutachters als Zeuge notwendig gewesen wäre. Da sich das Berufungsgericht mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge des Klägers auseinandergesetzt hat, liegt auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens vor.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.

Anmerkung

E59759 10C02820

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00282.00V.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_010OBS00282_00V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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