TE OGH 2000/10/24 8Nd505/00

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtsache der Antragstellerin L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Langer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtsache der Antragstellerin L***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache der Antragstellerin gegen 1.) Kurt E*****, 2.) Michael E*****, wegen S 5.491,20 sA das Bezirksgericht Feldkirch als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird zur Verhandlung und Entscheidung in der Rechtssache der Antragstellerin gegen 1.) Kurt E*****, 2.) Michael E*****, wegen S 5.491,20 sA das Bezirksgericht Feldkirch als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte, das Bezirksgericht Feldkirch als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie die Frachtkosten für die Durchführung eines Transportauftrags für die Beklagten geltend macht. Es habe sich um einen Transport von Deutschland nach Österreich gehandelt und sei die Ablieferung des Transportguts in Österreich erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 Z 1 lit b CMR ergebe.Die Antragstellerin begehrte, das Bezirksgericht Feldkirch als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie die Frachtkosten für die Durchführung eines Transportauftrags für die Beklagten geltend macht. Es habe sich um einen Transport von Deutschland nach Österreich gehandelt und sei die Ablieferung des Transportguts in Österreich erfolgt, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich abgeliefert wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Art 2 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Wohnsitz des Beklagten bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Art 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 515/96; 6 Nd 514/98, 7 Nd 501/99).Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch von LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Artikel 2, LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Wohnsitz des Beklagten bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Artikel 57, LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Artikel 31, CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 515/96; 6 Nd 514/98, 7 Nd 501/99).

Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN idF WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; Schütz in Straube HGB I2 Art 31 CMR Rz 3).Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN in der Fassung WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411; 2 Nd 508/98; Schütz in Straube HGB I2 Artikel 31, CMR Rz 3).

Anmerkung

E59756 08J05050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0080ND00505..1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0080ND00505_0000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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