Index
61/01 Familienlastenausgleich;Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. B. Trefil LL.M., über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Kadlec & Weimann OEG, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 31. Juli 2003, Zl. RV/2590-W/02, betreffend Gewährung der Familienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 21. Februar 1968 geborene Beschwerdeführerin bezog seit einem hier nicht interessierenden Zeitpunkt letztmalig für den Februar 1995, in welchem Monat sie das 27. Lebensjahr vollendete, Familienbeihilfe.
Die Schwester der Beschwerdeführerin beantragte im eigenen Namen mit einem mit 14. Februar 2000 datierten Vordruck "Beih 3" die Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin "ab sofort + rückwirkend". Auf dem Vordruck war die Bescheinigung eines Amtsarztes vom 16. Februar 2000 enthalten, welcher "Neurol. Depression, Angstneurose (chronifiziert)" diagnostiziert und eine Behinderung von 80 % seit "10/94" bescheinigt hatte. Das Vordruckfeld "ist das Kind voraussichtlich dauernd außer Stande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" war nicht ausgefüllt.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. März 2000 ab, weil die (vom Finanzamt als Tochter der Antragstellerin angesprochene) Beschwerdeführerin laut ärztlicher Bescheinigung zwar zu 80 % behindert sei, für die Gewährung der Familienbeihilfe nach Vollendung des 27. Lebensjahres jedoch erforderlich sei, dass sie voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dagegen berief die Schwester der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. April 2000. Der Berufung reichte sie einen ausgefüllten, mit 18. April 2000 datierten Vordruck "Beih 3" nach, welcher eine ärztliche Bescheinigung vom 16. Mai 2000 des erwähnten Amtsarztes enthielt und in dem dieser nunmehr einen Grad der Behinderung von 100 % seit "10/94" bescheinigte sowie, dass "das Kind" voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ohne dass er das dazu vorgesehene Feld "seit" ausgefüllt hätte.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2000 zog die Schwester der Beschwerdeführerin ihre Berufung unter Hinweis auf einen "Eigenantrag" der Beschwerdeführerin zurück.
Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom selben Tag ein formloses Ansuchen um erhöhte Familienbeihilfe "rückwirkend ab März 1995". Eine ärztliche Bestätigung würde folgen.
Die Beschwerdeführerin legte dem Finanzamt einen mit 9. April 2001 datierten und am 17. April 2001 beim Finanzamt eingelangten Antrag auf Familienbeihilfe ab Februar 1995 unter Verwendung des Vordrucks "Beih 1" vor und verwies auf ihr Ansuchen vom 2. Juni 2000, welchem sie Studiumsbestätigung und Meldezettel beigelegt habe. Dem Ansuchen vom 9. April 2001 legte sie einen ausgefüllten Vordruck "Beih. 3" bei, worin derselbe erwähnte Amtsarzt mit 10. April 2001 eine Behinderung der Beschwerdeführerin von 100 % seit "10/94" bescheinigte, sowie das "das Kind" voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zwar seit "10/94".
Mit formlosem, als "Kurzmitteilung/Begleitzettel" bezeichneten Schreiben vom 2. Juni 2001 hielt das Finanzamt dem Amtsarzt vor, die Beschwerdeführerin habe ihr "Studium abgeschlossen und diverse Dienstverhältnisse". Das Finanzamt frage, ob die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 teilte der erwähnte Amtsarzt dem Finanzamt mit, "in dem von mir am 10.4.2001 ausgefüllten Formular wurde die Rubrik 'ist das Kind voraussichtlich dauernd .........' von mir irrtüml. angekreuzt und wäre in diesem Sinne zu korrigieren". Gleichzeitig stellte er eine Ablichtung der erwähnten Bescheinigung dem Finanzamt zurück, in welcher er das Feld betreffend die dauernde Erwerbsunfähigkeit ausgebessert hatte.
Das Finanzamt wies den Antrag der Beschwerdeführerin "vom 17. April 2001" mit Bescheid vom 17. Mai 2001 ab. Laut ärztlicher Bescheinigung vom 10. April 2001 betrage der Grad ihrer Behinderung 80 %. Eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sei nicht bescheinigt worden.
Dagegen berief die Beschwerdeführerin. Unter Verweis auf die amtsärztliche Bescheinigung vom 18. April 2000 (gemeint wohl: 16. Mai 2000), welche sie der Berufung auch ausdrücklich beilege, betrage die Behinderung 100 %. Unter Verweis auf die Berufungsausführungen der Schwester der Beschwerdeführerin vom 18. April 2000, wonach die Beschwerdeführerin seit Jahren außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erneuerte die Beschwerdeführerin ihr Begehren auf erhöhte Familienbeihilfe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe verschiedener Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefall sei "die Anspruchsvoraussetzung der Beschwerdeführerin" auf Gewährung der Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG strittig. Somit sei nicht der Grad der Behinderung maßgeblich. Voraussetzung für den Anspruch auf Familienbeihilfe sei vielmehr, dass die Beschwerdeführerin wegen einer spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Nach den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Inskriptionsbestätigungen sei sie ab dem Wintersemester 1989/99 (gemeint wohl: 1989/90) bis einschließlich dem Sommersemester 2001 in der Studienrichtung Psychologie inskribiert gewesen ("erste Diplomprüfung laut Aktenlage im Dezember 1991"). Vom Wintersemester 1992/93 bis zum Sommersemester 1994 habe sie "zusätzlich als Erweiterungsstudium auch die Studienrichtung Publizistik und Kommunikationswissenschaften betrieben". Nach Absolvierung des ersten Studienabschnittes sei die Erbringung eines Studienerfolgsnachweises für den Bezug der Familienbeihilfe bis zum 27. Lebensjahr nach der damaligen Rechtslage nicht weiter erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über das 27. Lebensjahr hinaus ein Studium betrieben, weshalb ihr auch bis zum 27. Lebensjahr (bis einschließlich Februar 1995) Familienbeihilfe gewährt worden sei. Neben dem Studium sei die Beschwerdeführerin laut Sozialversicherungsdatenauszug ("auf Grund des Studiums teilweise nur in den Ferienmonaten bzw. tageweise") bei verschiedenen Dienstnehmern (gemeint wohl: Dienstgebern) tätig gewesen, z.B. im Juli 1994 mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 13.787 S und im August 1994 mit einem steuerpflichtigen Einkommen von 10.830 S. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 1998 sei sie bei der Firma A. als geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen. Vom 1. Oktober 1998 bis 30. November 1999 sei sie auf Grundlage eines freien Dienstvertrages bei der Firma C. tätig gewesen. Im Jahr 1999 habe sie dadurch ein steuerpflichtiges Einkommen von 130.444 S (durchschnittlich 10.870 S je Monat) erzielt. Eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlege die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, dass die Beschwerdeführerin infolge einer Behinderung nicht in der Lage gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach dem amtsärztlichen Zeugnis vom 16. Februar 2000 sei der Grad der Behinderung mit 80 % bescheinigt worden, sowie, dass die Beschwerdeführerin nicht voraussichtlich dauernd außer Stande sei, sich den Unterhalt zu verschaffen. Nach der Bescheinigung vom 10. April 2001 betrage der Grad der Behinderung 100 % und sei die Beschwerdeführerin voraussichtlich dauernd außer Stande, sich den Unterhalt zu verschaffen. Nach Rückfrage des Finanzamtes sei diese Bescheinigung vom 10. April 2001 allerdings vom Amtsarzt am 10. Mai 2001 wieder berichtigt worden. Er habe dem Finanzamt mitgeteilt, die Rubrik "voraussichtlich dauernd ..." irrtümlich angekreuzt zu haben. Für den Nachweis, dass die Unfähigkeit des Kindes, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, bereits vor dem 27. Lebensjahr eingetreten sei, das heiße für den grundsätzlichen Anspruch auf Familienbeihilfe, sei analog zu § 2 Abs. 1 lit. d FLAG keine besondere Form vorgesehen. Da die "festgestellten" Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin die für ihren Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme widerlegten, sie wäre infolge ihrer Behinderung bereits vor der Vollendung des 27. Lebensjahres dauernd außer Stande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, habe es im Beschwerdefall auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit den ärztlichen Gutachten bedurft.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2003, B 1309/03-3, ab und trat die Beschwerde gleichzeitig dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) haben bestimmte Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben nach § 6 Abs. 5 FLAG unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Anspruch auf Familienbeihilfe haben nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG auch volljährige Vollwaisen, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Ob die Beschwerdeführerin Vollwaise ist oder ob ihr die Eltern nicht überwiegend Unterhalt leisten, kann im Beschwerdefall dahingestellt bleiben, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c und des § 6 Abs. 2 lit. d FLAG insoweit gleich sind und die Ausschlussgründe der Anstaltspflege bzw. der Heimerziehung unstrittig nicht gegeben sind.
Die Höhe der Familienbeihilfe für den jeweiligen Anspruchszeitraum ist im § 8 Abs. 2 FLAG normiert; nach § 8 Abs. 4 leg. cit. erhöht sich die Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß § 8 Abs. 5 FLAG im Falle einer Behinderung von mindestens 50 %, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, dass voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach § 8 Abs. 6 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 (welche Bestimmung nach § 50s Abs. 1 leg. cit. mit 1. Jänner 2003 in Kraft getreten ist) ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Nach § 8 Abs. 7 FLAG gelten die Abs. 4 bis 6 sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 leg. cit. Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Die belangte Behörde vermeint, mit Rücksicht auf die Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin, sich mit den ärztlichem Gutachten zur Frage einer dauernden Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr auseinandersetzen zu müssen.
Damit verkennt sie die Rechtslage:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, eine mehrjährige berufliche Tätigkeit widerlege die Annahme, dass ein Kind infolge seiner Behinderung außer Stande gewesen sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0176). Allerdings kann bei der von der belangten Behörde festgestellten Zeit einer geringfügigen Beschäftigung von rund 18 Monaten nach der Vollendung des 27. Lebensjahres der Beschwerdeführerin (vom Juni 1998 bis zum November 1999) nicht davon gesprochen werden, dass eine mehrjährige berufliche Tätigkeit gegeben gewesen wäre (vgl. etwa das eine Arbeitsleistung von insgesamt 26 Monaten betreffende hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, 2001/14/0172, und das hg. Erkenntnis vom 27. April 2005, 2003/14/0105).
In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin auch zu Recht, dass ihr das aus ihren Beschäftigungszeiten von der belangten Behörde gefundene Beweisergebnis entgegen der Bestimmung des § 183 Abs. 4 BAO nicht vorgehalten worden sei. Die Relevanz dieses Verfahrensfehlers zeigt die Beschwerdeführerin auf, indem sie vorträgt, die Beschäftigung von Juni bis November 1998 bei der Firma A. sei keine durchgehende Beschäftigung gewesen, die geringfügige Beschäftigung habe sich auf eine zweimal eintägige Tätigkeit beschränkt.
Durfte die belangte Behörde daher nicht von einer mehrjährigen beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen, so hat sie weiters die Bestimmung des § 8 Abs. 6 FLAG in der von ihr anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2002 nicht beachtet und keine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen eingeholt. Darüber hinaus erweisen sich auch die vorliegenden Bescheinigungen desselben Amtsarztes als in sich widersprüchlich. Zwar hat der Amtsarzt ein "Gutachten" vom 16. Februar 2000 erstellt, ohne eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu bescheinigen, und sein "Gutachten" vom 10. April 2001, mit welcher er diese Erwerbsunfähigkeit bescheinigt hatte, auf Vorhalt des Finanzamtes korrigiert, jedoch bleibt ein "Gutachten" desselben Amtsarztes vom 16. Mai 2000 im Raum, welches vom Amtsarzt nicht korrigiert worden war und welches eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bescheinigt. Bei solcherart wechselnder "gutachterlicher" Aussage desselben Amtsarztes wäre die belangte Behörde schon deshalb verpflichtet gewesen, unter Heranziehung eines anderen Gutachters ihre Feststellungen zu untermauern (vgl. zu widersprüchlichen Gutachten auch das hg. Erkenntnis vom 27. März 2002, 2000/13/0104).
Im Übrigen rügt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass ihr der Umstand der Korrektur durch den Amtsarzt entgegen der Vorschrift des § 183 Abs. 4 BAO von der belangten Behörde nicht vorgehalten wurde. Indem sie vorträgt, sie hätte die erwähnte Bescheinigung des Amtsarztes vom 16. Mai 2000 - welche in den vorgelegten Verwaltungsakten ohnehin enthalten ist - und auch ein Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie vom 10. Mai 2000 betreffend die Erwerbsunfähigkeit vorgelegt sowie neue medizinische Gutachten - die die belangte Behörde ohnehin von Amts wegen einzuholen gehabt hätte - beantragt, zeigt die Beschwerdeführerin die Relevanz dieses Verfahrensfehlers auf.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen vorgehender Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Dezember 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130123.X00Im RIS seit
30.01.2007