Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Karl S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der S*****GesmbH, ***** (6 S 766/98h Handelsgericht Wien), gegen die beklagte Partei (richtig:) K*****, wegen 868.715,31 S sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses und Rekurses der B***** AG, *****, vertreten durch Reinisch & Zens Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekurs- und Berufungsgericht vom 22. August 2000, GZ 3 R 70/00m-10, womit der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 4. Jänner 2000, GZ 30 Cg 161/99z-6, abgeändert und das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 4. Jänner 2000, GZ 30 Cg 161/99z-6, als nichtig aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der B***** AG wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).1. Der außerordentliche Revisionsrekurs der B***** AG wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. Dem Rekurs der B***** AG wird nicht Folge gegeben.
Die B***** AG ist schuldig, der klagenden Partei die mit 18.640,80 S (darin 3.106,80 S USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger bezeichnete in der auf §§ 30 ff KO gestützen Anfechtungsklage die Beklagte als "B***** AG, 1030 W*****" und bringt vor, mit Eröffnungsantrag vom 29. 10. 1997 sei der S***** GesmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) bei der Beklagten unter Konto Nr. 635.162.100 ein Geschäfts-(Giro-)konto eingerichtet worden. Am 5. 11. 1997 habe die Beklagte der Gemeinschuldnerin zu diesem Konto einen bis 31. 10. 2002 revolvierend ausnützbaren Rahmen bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 S eingeräumt. Die Kontogestion zeige jedoch, dass die Beklagte der Gemeinschuldnerin über den beurkundeten Rahmen hinaus eine interne Überziehung gestattet habe, wodurch sich der Rahmen erhöht habe. Vom 21. 4. 1998 bis zur Konkurseröffnung am 21. 10. 1998 habe die Beklagte Gutschriften in der Höhe von insgesamt 11,201.634,39 S erhalten. Die Differenz zwischen dem höchsten Saldo (1,360.926,44 S) und dem niedrigsten, letzten Saldo (492.211,23 S) betrage 868.715,21 S. Der Masseverwalter fechte die innerhalb der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung von der Beklagten angenommene Debetminderung an und begehre Zahlung von 868.715,21 S an die Masse.Der Kläger bezeichnete in der auf Paragraphen 30, ff KO gestützen Anfechtungsklage die Beklagte als "B***** AG, 1030 W*****" und bringt vor, mit Eröffnungsantrag vom 29. 10. 1997 sei der S***** GesmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) bei der Beklagten unter Konto Nr. 635.162.100 ein Geschäfts-(Giro-)konto eingerichtet worden. Am 5. 11. 1997 habe die Beklagte der Gemeinschuldnerin zu diesem Konto einen bis 31. 10. 2002 revolvierend ausnützbaren Rahmen bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 S eingeräumt. Die Kontogestion zeige jedoch, dass die Beklagte der Gemeinschuldnerin über den beurkundeten Rahmen hinaus eine interne Überziehung gestattet habe, wodurch sich der Rahmen erhöht habe. Vom 21. 4. 1998 bis zur Konkurseröffnung am 21. 10. 1998 habe die Beklagte Gutschriften in der Höhe von insgesamt 11,201.634,39 S erhalten. Die Differenz zwischen dem höchsten Saldo (1,360.926,44 S) und dem niedrigsten, letzten Saldo (492.211,23 S) betrage 868.715,21 S. Der Masseverwalter fechte die innerhalb der letzten sechs Monate vor der Konkurseröffnung von der Beklagten angenommene Debetminderung an und begehre Zahlung von 868.715,21 S an die Masse.
Die B***** AG bestritt in der Klagebeantwortung ihre passive Klagelegitimation. Nicht sie, sondern der K*****, habe der Gemeinschuldnerin mit Kreditvertrag vom 5. 11. 1997 zu Konto Nr. 635.162.100 ein Darlehen von 500.000 S gewährt; dieser Verein sei eine andere Rechtspersönlichkeit als die B***** AG.
Hierauf beantragte der Kläger, die Bezeichnung der Beklagten auf "K*****" zu berichtigen. Prozesspartei sei derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Klageinhalt klar und deutlich ergebe. Mit dem Hinweis auf das Datum des Kreditvertrags und die Bekanntgabe des revolvierend ausnützbaren Kreditrahmens von zumindest 500.000 S werde eindeutig der K*****, in Anspruch genommen. Im Hinblick auf die Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO nütze die B***** AG einen Fehler bei der Bezeichnung der Beklagten aus; gerade solche Fälle habe der Gesetzgeber anlässlich der Zivilverfahrensnovelle 1983 mit der Neufassung des § 235 Abs 5 ZPO verhindern wollen.Hierauf beantragte der Kläger, die Bezeichnung der Beklagten auf "K*****" zu berichtigen. Prozesspartei sei derjenige, dessen Parteistellung sich aus dem Klageinhalt klar und deutlich ergebe. Mit dem Hinweis auf das Datum des Kreditvertrags und die Bekanntgabe des revolvierend ausnützbaren Kreditrahmens von zumindest 500.000 S werde eindeutig der K*****, in Anspruch genommen. Im Hinblick auf die Jahresfrist des Paragraph 43, Absatz 2, KO nütze die B***** AG einen Fehler bei der Bezeichnung der Beklagten aus; gerade solche Fälle habe der Gesetzgeber anlässlich der Zivilverfahrensnovelle 1983 mit der Neufassung des Paragraph 235, Absatz 5, ZPO verhindern wollen.
Das Erstgericht hielt am 17. 12. 1999 eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ab, an der der Rechtsvertreter der B***** AG teilnahm. In dieser Tagsatzung schloss das Erstgericht die Verhandlung.
Das Erstgericht wies sodann - mit Beschluss - den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten und - mit Urteil - das Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass die B***** AG und der K*****, unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten seien. Parteien des Kreditvertrages Nr. 635.162.100 seien der K*****, und die Gemeinschuldnerin. Der K*****, habe im Konkursverfahren die Forderung zum Konto Nr. 635.162.100 angemeldet. Rechtlich beurteilte das Erstgericht die vom Kläger angestrebte Änderung der Parteibezeichnung der Beklagten als unzulässigen Parteiwechsel. Es ergebe sich aus dem Inhalt der Klage nicht klar und deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass die B***** AG nicht als Beklagte gemeint sein könne. Der Kläger habe in der Klage zwar eine (nicht mehr aktuelle) Kontonummer angeführt und sich auf einen Vertrag eines bestimmten Datums berufen, diesen aber nicht mit der Klage vorgelegt. Sowohl die B***** AG als auch der K*****, seien mit Bankgeschäften befasst, sodass man keinesfalls davon ausgehen könne, die B***** AG könne nicht betroffen sein. Eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels sei nicht zuzulassen. Einer erfolgreichen Anfechtung stünde andernfalls auch der Fristablauf gemäß § 43 Abs 5 KO entgegen.Das Erstgericht wies sodann - mit Beschluss - den Antrag des Klägers auf Berichtigung der Parteibezeichnung der Beklagten und - mit Urteil - das Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass die B***** AG und der K*****, unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten seien. Parteien des Kreditvertrages Nr. 635.162.100 seien der K*****, und die Gemeinschuldnerin. Der K*****, habe im Konkursverfahren die Forderung zum Konto Nr. 635.162.100 angemeldet. Rechtlich beurteilte das Erstgericht die vom Kläger angestrebte Änderung der Parteibezeichnung der Beklagten als unzulässigen Parteiwechsel. Es ergebe sich aus dem Inhalt der Klage nicht klar und deutlich und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, dass die B***** AG nicht als Beklagte gemeint sein könne. Der Kläger habe in der Klage zwar eine (nicht mehr aktuelle) Kontonummer angeführt und sich auf einen Vertrag eines bestimmten Datums berufen, diesen aber nicht mit der Klage vorgelegt. Sowohl die B***** AG als auch der K*****, seien mit Bankgeschäften befasst, sodass man keinesfalls davon ausgehen könne, die B***** AG könne nicht betroffen sein. Eine Klageänderung in Form eines Parteiwechsels sei nicht zuzulassen. Einer erfolgreichen Anfechtung stünde andernfalls auch der Fristablauf gemäß Paragraph 43, Absatz 5, KO entgegen.
Das Gericht zweiter Instanz bewilligte die Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten, wies die Klagebeantwortung der B***** AG zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Abweichens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei (Punkt 1.); im übrigen hob es das angefochtene Urteil samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens beginnend mit der Zustellung der Klage an die Beklagte K*****, auf; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in analoger Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig sei (Punkt 2.). Gemäß § 235 Abs 5 ZPO in der Fassung des Art IV Z 39 ZVN 1983 sei es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt werde, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden sei; eine solche Berichtigung sei in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der §§ 84 und 85 ZPO. Wie sich aus den EB zur RV der ZVN 1983 ergebe, habe der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen wollen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagelegitimation herangezogen würden, indem davon ausgegangen werde, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint sei und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passt, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert. Eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung liege nur dann vor, wenn die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjekts geändert werde, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei angesehenen und als Partei behandelten Rechtssubjekts ein anderes trete; eine Parteiänderung sei hingegen dann anzunehmen, wenn anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werde. Als Prozesspartei sei dabei diejenige Person anzusehen, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergebe. Durch die ZVN 1983 sei deutlich gemacht worden, dass es unter anderem zu den Grundprinzipien des österreichischen Zivilprozesses gehöre, selbst Parteifehler tunlichst auf möglichst rasche und ökonomische Art zu sanieren, weil nichts volkswirtschaftlich sinnloser sei, als ein Verfahren durchzuführen, von dem man schon wisse, dass es zur Klärung eines wirklich zwischen bestimmten Parteien offenen Streitfalles nicht beitragen könne. Die Berichtigung der Parteibezeichnung dürfe zwar grundsätzlich nicht dazu führen, dass an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt trete; ein Mangel der Passivlegitimation solle also nicht die Umstellung des Beklagten auf die sachlegitimierte Person zur Folge haben. Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergebe, dass die nur aufgrund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagte bezeichnete Person sei, könne die in einem solchen Fall an sich zulässige Richtigstellung der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden werden. Bei Unklarheiten sei jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klageangaben als solche erkennbar sei. Zu dieser objektiven Auslegung sei neben den Angaben im Kopf des Schriftsatzes auch der gesamte Inhalt der Klageschrift heranzuziehen. Es sei auch darauf abzustellen, ob die irrtümlich als beklagte Partei bezeichnete Person die Nennung ihres Namens in der Klage als offenbar irrig erkennen habe müssen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger in der Klage das Kreditkonto mit Nummer und Datum des Eröffnungsantrages und zunächst vereinbartem Rahmen individualisiert. Aus den Angaben in der Klage sei damit klar erkennbar, dass er den Vertragspartner der Gemeinschuldnerin, der den Kredit gewährt und die Zahlung erlangt habe, in Anspruch nehmen wolle. Sowohl B***** AG als auch der K*****, hätten ihren Sitz an derselben Adresse. Nach dem Inhalt des Kreditvertrags werde der Schriftverkehr an die B***** AG erbeten. Im vorliegenden Fall sei daher nicht nur der K*****, von vornherein als Beklagter gemeint und gewollt gewesen; das habe die B***** AG aufgrund der offenbaren Nähe zum K*****, auch eindeutig erkannt, gebe sie doch selbst in der Klagebeantwortung an, nicht sie, sondern der K*****, sei Vertragspartner der Gemeinschuldnerin gewesen. Hier liege somit ein Fall vor, in dem die Berichtigung der Parteienbezeichnung trotz damit verbundenen Wechsels in der Person zulässig sei. Das Erstgericht habe das Verfahren zu Unrecht mit der B***** AG geführt, die nicht Partei des Verfahrens sei. Die von Anfang an erkennbar in Anspruch genommene Partei müsse das Verfahren, wenn sie später beigezogen werde, mangels Wahrung ihres rechtlichen Gehörs nicht gegen sich gelten lassen. Das mit einer Nichtpartei durchgeführte Verfahren sei daher als nichtig aufzuheben.Das Gericht zweiter Instanz bewilligte die Berichtigung der Bezeichnung der Beklagten, wies die Klagebeantwortung der B***** AG zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Abweichens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig sei (Punkt 1.); im übrigen hob es das angefochtene Urteil samt dem vorangegangenen Verfahren als nichtig auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens beginnend mit der Zustellung der Klage an die Beklagte K*****, auf; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof in analoger Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig sei (Punkt 2.). Gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO in der Fassung des Art römisch IV Ziffer 39, ZVN 1983 sei es weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei, wenn die Parteibezeichnung auf diejenige Person richtiggestellt werde, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden sei; eine solche Berichtigung sei in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen vorzunehmen, gegebenenfalls durch die Anwendung der Paragraphen 84 und 85 ZPO. Wie sich aus den EB zur RV der ZVN 1983 ergebe, habe der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen wollen, in denen Fehler bei der Bezeichnung einer Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Klagelegitimation herangezogen würden, indem davon ausgegangen werde, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint sei und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passt, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert. Eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung liege nur dann vor, wenn die Bezeichnung des als Partei genannten Rechtssubjekts geändert werde, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei angesehenen und als Partei behandelten Rechtssubjekts ein anderes trete; eine Parteiänderung sei hingegen dann anzunehmen, wenn anstelle des bisher als Partei bezeichneten Rechtssubjektes ein anderes Rechtssubjekt in den Rechtsstreit einbezogen werde. Als Prozesspartei sei dabei diejenige Person anzusehen, deren Parteistellung sich aus dem Vorbringen und dem Begehren der Klage klar und deutlich ergebe. Durch die ZVN 1983 sei deutlich gemacht worden, dass es unter anderem zu den Grundprinzipien des österreichischen Zivilprozesses gehöre, selbst Parteifehler tunlichst auf möglichst rasche und ökonomische Art zu sanieren, weil nichts volkswirtschaftlich sinnloser sei, als ein Verfahren durchzuführen, von dem man schon wisse, dass es zur Klärung eines wirklich zwischen bestimmten Parteien offenen Streitfalles nicht beitragen könne. Die Berichtigung der Parteibezeichnung dürfe zwar grundsätzlich nicht dazu führen, dass an die Stelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt trete; ein Mangel der Passivlegitimation solle also nicht die Umstellung des Beklagten auf die sachlegitimierte Person zur Folge haben. Nur dann, wenn sich aus dem Inhalt der Klage eindeutig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ergebe, dass die nur aufgrund der Angaben im Kopf der Klage als Beklagte behandelte Partei nicht die nach dem gesamten Inhalt der Klage richtig als Beklagte bezeichnete Person sei, könne die in einem solchen Fall an sich zulässige Richtigstellung der Parteibezeichnung gleichzeitig mit einem Personenwechsel verbunden werden. Bei Unklarheiten sei jene Person als Partei anzusehen, die bei objektiver Betrachtung der Klageangaben als solche erkennbar sei. Zu dieser objektiven Auslegung sei neben den Angaben im Kopf des Schriftsatzes auch der gesamte Inhalt der Klageschrift heranzuziehen. Es sei auch darauf abzustellen, ob die irrtümlich als beklagte Partei bezeichnete Person die Nennung ihres Namens in der Klage als offenbar irrig erkennen habe müssen. Im vorliegenden Fall habe der Kläger in der Klage das Kreditkonto mit Nummer und Datum des Eröffnungsantrages und zunächst vereinbartem Rahmen individualisiert. Aus den Angaben in der Klage sei damit klar erkennbar, dass er den Vertragspartner der Gemeinschuldnerin, der den Kredit gewährt und die Zahlung erlangt habe, in Anspruch nehmen wolle. Sowohl B***** AG als auch der K*****, hätten ihren Sitz an derselben Adresse. Nach dem Inhalt des Kreditvertrags werde der Schriftverkehr an die B***** AG erbeten. Im vorliegenden Fall sei daher nicht nur der K*****, von vornherein als Beklagter gemeint und gewollt gewesen; das habe die B***** AG aufgrund der offenbaren Nähe zum K*****, auch eindeutig erkannt, gebe sie doch selbst in der Klagebeantwortung an, nicht sie, sondern der K*****, sei Vertragspartner der Gemeinschuldnerin gewesen. Hier liege somit ein Fall vor, in dem die Berichtigung der Parteienbezeichnung trotz damit verbundenen Wechsels in der Person zulässig sei. Das Erstgericht habe das Verfahren zu Unrecht mit der B***** AG geführt, die nicht Partei des Verfahrens sei. Die von Anfang an erkennbar in Anspruch genommene Partei müsse das Verfahren, wenn sie später beigezogen werde, mangels Wahrung ihres rechtlichen Gehörs nicht gegen sich gelten lassen. Das mit einer Nichtpartei durchgeführte Verfahren sei daher als nichtig aufzuheben.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig; der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, grundsätzlich legitimiert ist, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen (SZ 40/1; EFSlg 49.853; NZ 1987, 348; 6 Ob 525/88).
1. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:
Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen einem Parteiwechsel und der Berichtigung der Parteienbezeichnung Stellung genommen und wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei selbst dann zulässig ist, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel kommt (ÖBl 1985, 82; RZ 1993/9; EvBl 1996/129; RdW 1998, 367; RdW 2000, 242; 4 Ob 119/00d). Eine Parteiänderung liegt selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klageerzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis oder auf eine Rechnung, eindeutig ergibt, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf (ecolex 1992, 243 = GesRZ 1992, 287; RZ 1993/9; 7 Ob 241/98m ua).
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und wendet sie richtig auf den Einzelfall an. Auch die nunmehrige Rechtsmittelwerberin vermochte in ihrer Klagebeantwortung nicht zu bestreiten, dass das Kreditverhältnis der Gemeinschuldnerin nicht zu ihr, sondern zur im Berichtigungsbeschluss bezeichneten Beklagten bestanden habe. Damit war aber auch für die Rekurswerberin ab Klagezustellung klar, wer tatsächlich Gegner der Anfechtungsklage sein sollte. Einer Berichtigung der Parteienbezeichnung stand auch die Frist des § 43 Abs 2 KO nicht entgegen, hat doch der Kläger nach dem Gesagten die Anfechtungsgegnerin ohnehin fristgerecht geklagt.Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung und wendet sie richtig auf den Einzelfall an. Auch die nunmehrige Rechtsmittelwerberin vermochte in ihrer Klagebeantwortung nicht zu bestreiten, dass das Kreditverhältnis der Gemeinschuldnerin nicht zu ihr, sondern zur im Berichtigungsbeschluss bezeichneten Beklagten bestanden habe. Damit war aber auch für die Rekurswerberin ab Klagezustellung klar, wer tatsächlich Gegner der Anfechtungsklage sein sollte. Einer Berichtigung der Parteienbezeichnung stand auch die Frist des Paragraph 43, Absatz 2, KO nicht entgegen, hat doch der Kläger nach dem Gesagten die Anfechtungsgegnerin ohnehin fristgerecht geklagt.
2. Zum Rekurs
Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen den Beschluss eines Berufungsgerichts, mit dem es die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ein Rekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, aber auch unabhängig von der Höhe des Streitwerts zulässig (RZ 1992/1; RZ 1992/26; ecolex 1992, 695; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novell 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [750]; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 876; Böhm, Vollrekurs zur Abwehr drohender Rechtsschutzverweigerung, ecolex 1992, 689f; Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 519 Rz 3). Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so dass sie ihrem Wesen nach einer Klagezurückweisung gleichkommen (Fasching IV 410 ff; Fasching, LB**2 Rz 1981; SpR 50 (neu) = JBl 1958, 365; JBl 1958, 313; SZ 49/25 ua). Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wurde insbesondere in dem Fall bejaht, dass das Gericht zweiter Instanz anders als das Erstgericht eine Klageänderung für nicht zulässig erachtet (JBl 1960, 21; Fasching LB**2 Rz 1981) oder aber in Abweichung vom Erstgericht eine Klageänderung zulässt, das Ersturteil daher aufhebt und die Rechtssache zur Entscheidung über das geänderte Begehren zurückverweist (Fasching III 129; SZ 27/167; SZ 49/25 unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidungen SZ 47/49 und JBl 1976, 320; RZ 1979, 278; EvBl 1989/160; 4 Ob 532/95). Das Gleiche muss auch für den Fall gelten, dass es infolge abändernder Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Berichtigung einer Parteibezeichnung zu einem Parteiwechsel kommt.Nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen den Beschluss eines Berufungsgerichts, mit dem es die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat, ein Rekurs ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage, aber auch unabhängig von der Höhe des Streitwerts zulässig (RZ 1992/1; RZ 1992/26; ecolex 1992, 695; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzen-Novell 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [750]; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht5 Rz 876; Böhm, Vollrekurs zur Abwehr drohender Rechtsschutzverweigerung, ecolex 1992, 689f; Kodek in Rechberger, ZPO**2 Paragraph 519, Rz 3). Lehre und Rechtsprechung haben die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschlüsse anerkannt, mit denen - ohne Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen - dem Verfahren ein Ende gesetzt wird, so dass sie ihrem Wesen nach einer Klagezurückweisung gleichkommen (Fasching römisch IV 410 ff; Fasching, LB**2 Rz 1981; SpR 50 (neu) = JBl 1958, 365; JBl 1958, 313; SZ 49/25 ua). Die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO wurde insbesondere in dem Fall bejaht, dass das Gericht zweiter Instanz anders als das Erstgericht eine Klageänderung für nicht zulässig erachtet (JBl 1960, 21; Fasching LB**2 Rz 1981) oder aber in Abweichung vom Erstgericht eine Klageänderung zulässt, das Ersturteil daher aufhebt und die Rechtssache zur Entscheidung über das geänderte Begehren zurückverweist (Fasching römisch III 129; SZ 27/167; SZ 49/25 unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidungen SZ 47/49 und JBl 1976, 320; RZ 1979, 278; EvBl 1989/160; 4 Ob 532/95). Das Gleiche muss auch für den Fall gelten, dass es infolge abändernder Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über die Berichtigung einer Parteibezeichnung zu einem Parteiwechsel kommt.
Der zulässige Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Wurde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei ist, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteienbezeichnung passt, und mit diesem sodann das Verfahren durchgeführt, so muss die richtige Partei, wenn sie nach der Berichtigung dem Verfahren beigezogen wird, das bis dahin unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen (8 ObA 201/96; 9 ObA 144/99p). Die in den Prozess einbezogene, aber vom Kläger nach seinem Vorbringen tatsächlich nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verstoßen (2 Ob 601, 602/92; 9 ObA 144/99p). Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend von Amts wegen diese Nichtigkeit wahrgenommen, das angefochtene Urteil und das nichtige Verfahren aufgehoben und die Zustellung der Klage an die Beklagte aufgetragen.Wurde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei ist, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteienbezeichnung passt, und mit diesem sodann das Verfahren durchgeführt, so muss die richtige Partei, wenn sie nach der Berichtigung dem Verfahren beigezogen wird, das bis dahin unter Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen (8 ObA 201/96; 9 ObA 144/99p). Die in den Prozess einbezogene, aber vom Kläger nach seinem Vorbringen tatsächlich nicht in Anspruch genommene Partei ist eine "Quasi-Partei". Die ihr gegenüber vorgenommenen Prozesshandlungen sind nichtig, weil sie, bezogen auf die wirkliche Partei, gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verstoßen (2 Ob 601, 602/92; 9 ObA 144/99p). Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend von Amts wegen diese Nichtigkeit wahrgenommen, das angefochtene Urteil und das nichtige Verfahren aufgehoben und die Zustellung der Klage an die Beklagte aufgetragen.
Die Kostenentscheidung ist in den § 41 Abs 1, § 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz eins, ZPO begründet.
Anmerkung
E59721 04A02670European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00267.00V.1024.000Dokumentnummer
JJT_20001024_OGH0002_0040OB00267_00V0000_000