TE OGH 2000/10/24 1Ob67/00k

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, und der Nebenintervenientin Österreichische Nationalbank, Wien 9., Otto Wagner-Platz 3, vertreten durch Cerha, Hempel & Spiegelfeld, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Klemens D*****, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R***** Aktiengesellschaft, ***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 33 Cg 15/93f des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (Streitwert S 102,435.065) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 3. Dezember 1999, GZ 14 R 60/99t-15, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Jänner 1999, GZ 33 Cg 38/98w-9, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Prozesskosten.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage der klagenden Partei zurück, weil die in dieser behauptete Tatsache, ab dem Jahre 1988 seien von der (späteren) Gemeinschuldnerin Bilanzen verfälscht worden, abstrakt nicht geeignet sei, als taugliche Tatsache dafür zu dienen, dass bei ihrem Vorbringen im früheren Verfahren ein für die klagende Partei günstigeres Urteil herbeigeführt worden wäre.

Das Rekursgericht hob die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf und trug diesem die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, der Inhalt der Klageschrift könne nicht so verstanden werden, dass erstmals im Jahre 1988 Malversationen bei der Bilanzerstellung stattgefunden hätten. Vielmehr sei dem Klagevorbringen bei dessen richtiger Auslegung die Behauptung zu entnehmen, die unkorrekte Geschäftsgebarung habe bereits im Vorfeld der Bilanzerstellung begonnen;

"Vorbereitungshandlungen" hätten bereits im Laufe des Jahres 1987 eingesetzt. Demnach sei das weitere Vorbringen der klagenden Partei in der Verhandlungstagsatzung vom 22. 1. 1999 bloß als Erläuterung und Konkretisierung des bisherigen Vorbringens zu beurteilen und sei nicht verfristet. Der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund sei "vorerst geeignet, eine Änderung der Entscheidung im Amtshaftungsverfahren herbeiführen zu können".

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 526 Abs 2 ZPO) liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a ZPO).Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO) liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Die Zurückweisung des Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich daher auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 528 a, ZPO).

Die Entscheidung des Rekursgerichts ist nicht mit Nichtigkeit behaftet, die im Rechtsmittel behauptete negative Prozessvoraussetzung der entschiedenen Streitsache ist zu verneinen. Die beklagte Partei legte ihrem Revisionsrekurs selbst die Wiederaufnahmsklage vom 20. 3. 1998 bei, von der sie behauptet, sie sei rechtskräftig zurückgewiesen worden und entfalte damit die Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft im Prozessverhältnis zwischen den Streitteilen. Diese Wiederaufnahmsklage wurde allerdings nicht von der hier klagenden Partei, sondern von der Nebenintervenientin eingebracht. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erfassen nach ihren subjektiven Grenzen aber grundsätzlich nur die Prozessparteien; Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfasst werden, sind aus rein prozessualen Gründen nicht daran gehindert, in einem Folgeprozess Behauptungen aufzustellen, selbst wenn diese mit der Entscheidung des Vorverfahrens in unlösbarem Widerspruch stünden (1 Ob 330/98f; SZ 70/60 vS; SZ 70/262; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1524). Auf die übrigen Ausführungen des Revisionsrekurswerbers zur behaupteten Nichtigkeit braucht demnach nicht weiter eingegangen werden.

Die beklagte Partei rügt, das Gericht zweiter Instanz habe die Klageschrift zu weit ausgelegt, die klagende Partei habe als neue Tatsache bloß geltend gemacht, es sei seit der am 22. 4. 1988 erstellten Bilanz 1987 zu Fälschungen gekommen.

Die Auslegung des Parteienvorbringens dahin, ob im Hinblick auf den Inhalt von Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar; eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die Auslegung des Parteienvorbringens mit dessen Wortlaut unvereinbar wäre (8 Ob 121/99y; 6 Ob 2341/96z; SZ 64/188 uva). Die Beurteilung des Rekursgerichts, die klagende Partei habe vorgebracht, dass bereits im Laufe des Jahres 1987 Unkorrektheiten bei der Bilanzerstellung stattgefunden hätten, ist durch den Akteninhalt gedeckt und vom Gericht zweiter Instanz hinreichend begründet worden. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht kann hier nicht die Rede sein (siehe S 8 bis 10 der Rekursentscheidung).

Der Revisionsrekurs ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist demnach mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E59789 01A00670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0010OB00067.00K.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0010OB00067_00K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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