TE OGH 2000/10/24 10ObS287/00d

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR DI Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Peter R*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Werner Diebald, Rechtsanwalt in Köflach, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 2000, GZ 8 Rs 97/00x-15, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7. März 2000, GZ 41 Cgs 20/00x-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 iVm § 528a ZPO keiner Begründung. Den Ausführungen des Revisionsrekurses sei daher nur entgegengehalten, dass der im Rekurs bereits gerügte angebliche Verfahrensmangel, das Erstgericht habe seine Anleitungspflicht gegenüber dem unvertretenen Kläger verletzt, vom Rekursgericht als nicht gegeben erachtet wurde und daher im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (SSV-NF 5/28 mwN ua).Der Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO keiner Begründung. Den Ausführungen des Revisionsrekurses sei daher nur entgegengehalten, dass der im Rekurs bereits gerügte angebliche Verfahrensmangel, das Erstgericht habe seine Anleitungspflicht gegenüber dem unvertretenen Kläger verletzt, vom Rekursgericht als nicht gegeben erachtet wurde und daher im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (SSV-NF 5/28 mwN ua).

Auch der weiters geltend gemachte Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nicht vor. Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinn des § 68 ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141 uva). Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt immer das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RIS-Justiz RS0040286).Auch der weiters geltend gemachte Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nicht vor. Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinn des Paragraph 68, ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141 uva). Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt immer das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RIS-Justiz RS0040286).

Die Tatsacheninstanzen haben die behauptete Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich eine Verschlimmerung des körperlichen Zustandes des Klägers, als nicht bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Der Kläger konnte somit dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes im Sinn des § 68 ASGG nicht glaubhaft machen, weshalb die Vorinstanzen sein Klage zu Recht gemäß § 73 iVm § 68 ASGG zurückgewiesen haben.Die Tatsacheninstanzen haben die behauptete Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich eine Verschlimmerung des körperlichen Zustandes des Klägers, als nicht bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Der Kläger konnte somit dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes im Sinn des Paragraph 68, ASGG nicht glaubhaft machen, weshalb die Vorinstanzen sein Klage zu Recht gemäß Paragraph 73, in Verbindung mit Paragraph 68, ASGG zurückgewiesen haben.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E59635 10C02870

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00287.00D.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_010OBS00287_00D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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