Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter W*****, Tierarzt, *****, vertreten durch Dr. Paul Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Aloisia W*****, Kauffrau, *****, vertreten durch Dr. Steindl und Dr. Burmann, Rechtsanwälte OEG in Innsbruck, wegen S 6,500.000 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 18. Juli 2000, GZ 1 R 112/00f-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landsgerichtes Innsbruck vom 8. März 2000, GZ 6 Cg 127/99h-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der klagenden Partei wurde über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. 10. 2000 zu 19 S 188/00w der Konkurs eröffnet und ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Das Erstgericht fasste daraufhin am 11. 10. 2000 den Beschluss, wonach das vorliegende Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen werde.Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der klagenden Partei wurde über deren Vermögen mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. 10. 2000 zu 19 S 188/00w der Konkurs eröffnet und ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt. Das Erstgericht fasste daraufhin am 11. 10. 2000 den Beschluss, wonach das vorliegende Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen werde.
Rechtliche Beurteilung
Eine Konkurseröffnung ist nach der Rechtsprechung (SZ 63/56 ua) auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wird nach Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier (Zahlung aus dem Titel der Bereicherung) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der von Gesetzes wegen ("ex lege") eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 KO) über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr nach ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofes vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Dass die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO auf Entscheidungen über Rechtsmittel, die vor Konkurseröffnung eingebracht wurden und über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, unanwendbar ist, wurde wiederholt ausgesprochen (SZ 56/32, SZ 59/45, ecolex 1992, 557, RZ 1992/21 ua).Eine Konkurseröffnung ist nach der Rechtsprechung (SZ 63/56 ua) auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wird nach Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier (Zahlung aus dem Titel der Bereicherung) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der von Gesetzes wegen ("ex lege") eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens (Paragraph 7, Absatz eins, KO) über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr nach ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofes vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Dass die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO auf Entscheidungen über Rechtsmittel, die vor Konkurseröffnung eingebracht wurden und über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, unanwendbar ist, wurde wiederholt ausgesprochen (SZ 56/32, SZ 59/45, ecolex 1992, 557, RZ 1992/21 ua).
Anmerkung
E59941 10A02700European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00270.00D.1024.000Dokumentnummer
JJT_20001024_OGH0002_0100OB00270_00D0000_000