Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Siegfried W*****, 2.) Ernst B*****, 3.) Dietmar L*****, und 4.) Anton P*****, Canada, alle vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte Partei Firma I***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Dr. Reinhard Pitschmann und Dr. Rainer Santner, Rechtsanwälte in Feldkirch, und den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten Dr. Reinhard P*****, wegen jeweils S 124.000,-- sA (Erst- bis Drittkläger) und S 148.000,-- sA (Viertkläger), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2000, GZ 3 R 197/99s-66, womit infolge Berufung der beklagten Partei und des Nebenintervenienten das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 11. Juni 1999, GZ 9 Cg 45/96v-58, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägern zu Handen des Klagevertreters die mit S 26.718,75 (darin enthalten S 4.453,12 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung der von ihnen im Jahr 1992 an die Beklagte als Treuhänderin für den Ankauf sogenannter Wochenanteile an einem Objekt in Teneriffa verbunden mit Eigentum an einer Appartementeinheit geleisteten Kaufpreisbeträge im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine Freigabe dieser Kaufpreiszahlungen durch die Beklagte an den Verkäufer vereinbarungsgemäß erst dann erfolgen sollte, wenn das jeweilige Appartement bezugsbereit und lastenfrei in das Eigentum des Käufers übergeben werden könne. Obwohl sich das gekaufte Objekt in einem desolaten und vollkommen unbewohnbaren Zustand befunden habe, habe die Beklagte die Kaufpreiszahlungen vertrags- und treuwidrig an einen spanischen Notar weitergeleitet, wo sie nicht mehr einbringlich gemacht werden könnten. Die Kläger seien rechtswirksam von den Kaufverträgen zurückgetreten und hätten Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen an die Beklagte geleisteten Kaufpreise. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sie von den gegenständlichen Geschäften, die ihr Alleinaktionär und Geschäftsführer Manfred H***** getätigt habe, nichts gewusst habe, weil der Verwaltungsrat der Beklagten bei gewissenhafter Geschäftsgebarung bereits im Jahr 1992 von diesen Rechtsgeschäften hätte Kenntnis erlangen müssen. Manfred H***** habe zumindest Anscheins- und Duldungsvollmacht gehabt, weshalb sich die Beklagte seine Handlungen zurechnen lassen müsse.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens mit der für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Begründung, es sei mangels Vertretungsmacht des Manfred H***** zu keinem Vertragsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten gekommen. Manfred H***** sei lediglich beauftragt gewesen, für die Beklagte Inkassogeschäfte zu tätigen. Die von ihm getätigten Treuhandgeschäfte habe er gezielt am Verwaltungsrat der Beklagten "vorbeigeschleust", ohne dass dieser auch bei der tatsächlich aufgewendeten Sorgfalt davon rechtzeitig habe Kenntnis erlangen können. Die Beklagte und deren Verwaltungsrat hätten keinerlei Anschein erweckt und keinerlei äußeren Tatbestand verwirklicht, woraus eine Ermächtigung des Manfred H***** zum Abschluss von Treuhandgeschäften ableitbar gewesen wäre. Darüber hinaus seien die nunmehr behaupteten Umstände, aus denen sie nunmehr eine Bevollmächtigung Manfred H***** ableiten, den Klägern im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Kaufpreiszahlungen selbst nicht bekannt gewesen, weshalb sie sich darauf im Nachhinein nicht mit Erfolg berufen könnten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren vollinhaltlich statt. Nach seinen für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Feststellungen ist Unternehmensgegenstand der im Handelsregister des Kantons St. G***** eingetragenen Beklagten die Vornahme von internationalen Inkassogeschäften, Auskünften, Kreditschutzgewährung, Bearbeitung von Know how-Patenten und anderen Schutzrechten sowie die Beteiligungen an anderen Unternehmen und die Ausübung von Treuhandgeschäften. Heinz M***** ist und war auch im streitgegenständlichen Zeitraum einziges zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten. Er hatte allerdings mit den operativen Geschäften der Beklagten praktisch nichts zu tun und wäre dazu auch gar nicht in der Lage gewesen, weil er neben vielen anderen Tätigkeiten noch 20 bis 26 weitere Verwaltungsratsmandate für verschiedene Unternehmen wahrnahm. "Geschäftsleiter" oder "inoffizieller Geschäftsführer" der Beklagten war Manfred H*****. Er war - jedenfalls nach dem Verständnis des Verwaltungsrates Heinz M***** - alleiniger Aktionär (Inhaberaktien) und damit Eigentümer der Beklagten. Nach dem Mandatsvertrag vom 2. 5. 1996, mit welchem Heinz M***** von Manfred H***** als Verwaltungsrat bestellt wurde, hatte Heinz M***** die Weisungen von Manfred H***** zu befolgen. Heinz M***** war berechtigt, von der ihm gesetzlich zustehenden Kontroll- und Aufsichtsbefugnis jederzeit Gebrauch zu machen. Über eine konkrete Regelung der Tätigkeit des Manfred H***** im Unternehmen ist im Mandatsvertrag nichts enthalten. Jedenfalls überließ Heinz M***** dem Manfred H***** de facto die Führung der Geschäfte der Beklagten. Heinz M***** räumte Manfred H***** insbesondere auch die persönliche, uneingeschränkte Zeichnungsberechtigung über die beiden Geschäftskonten der Beklagten ein.
Die Beklagte war zunächst im Bereich des Inkassos tätig. Heinz M***** nahm an diesen Inkassogeschäften nicht teil. Er kam ca 3 bis 4 Mal im Jahr in das Büro der Beklagten und beschränkte sich im Übrigen darauf, die vorgeschriebene jährliche Generalversammlung einzuberufen sowie die Kontostandsprüfungen, die Prüfung des Jahresumsatzes und die Erstellung der Bilanzen zu veranlassen.
Neben der Tätigkeit im Inkassobereich begann Manfred H***** als "Geschäftsleiter" der Beklagten auch Treuhandgeschäfte betreffend Immobilien in der Schweiz und die hier streitgegenständlichen Treuhandschaften für Time-Sharing-Verträge für Ferienwohnanlagen in Spanien zu übernehmen. Während Heinz M***** von der Inkassotätigkeit wusste, erlangte er erst im Nachhinein Kenntnis von diesen Treuhandgeschäften.
Das Erstgericht bejahte auf Grund der geschilderten Umstände das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht nach dem hier anzuwendenden österreichischen Recht, weshalb die Beklagte die streitgegenständlichen Treuhandgeschäfte gegen sich gelten lassen müsse. Da die Beklagte ihren Verpflichtungen aus der Treuhandvereinbarung nicht nachgekommen sei, sei sie zur Rückzahlung der von den Klägern geleisteten Kaufpreiszahlungen verpflichtet.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Umstand, dass der Verwaltungsrat der Beklagten Manfred H***** wie einen Geschäftsführer frei schalten und walten habe lassen, sei zumindest als schlüssige Bevollmächtigung zur uneingeschränkten Vornahme der Geschäfte der Beklagten anzusehen, wozu nach dem Unternehmenszweck auch der Abschluss von Treuhandgeschäften gehöre. Allein schon auf Grund dieser Manfred H***** erteilten Bevollmächtigung müsse die Beklagte alle zu ihrem Unternehmenszweck zählenden rechtsgeschäftlichen Handlungen des Manfred H***** gegen sich gelten lassen. Im Übrigen habe das Erstgericht auch das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht zutreffend bejaht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens.
Das Berufungsgericht änderte über Antrag der Beklagten seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine stillschweigende Generalvollmacht auch in Bezug auf solche Geschäfte anzunehmen sei, von denen das Vertretungsorgan keine Kenntnis gehabt habe, bei der hier vorliegenden Fallkonstellation fehle.Das Berufungsgericht änderte über Antrag der Beklagten seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO dahin ab, dass es die ordentliche Revision doch für zulässig erklärte, weil eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine stillschweigende Generalvollmacht auch in Bezug auf solche Geschäfte anzunehmen sei, von denen das Vertretungsorgan keine Kenntnis gehabt habe, bei der hier vorliegenden Fallkonstellation fehle.
Die Kläger beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindend - nicht zulässig.Die Revision ist wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO - der gegenteilige Ausspruch des Berufungsgerichtes ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindend - nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte bestreitet in ihren Rechtsmittelausführungen das Vorliegen der vom Berufungsgericht angenommenen schlüssigen Bevollmächtigung sowie der von den Vorinstanzen übereinstimmend angenommenen Anscheinsvollmacht und macht überdies geltend, dass sie von der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes über das Vorliegen einer schlüssigen Bevollmächtigung des Manfred H***** durch den Verwaltungsrat der Beklagten zum Abschluss der gegenständlichen Verträge überrascht worden sei. Das Berufungsgericht hätte diese Frage mit den Parteien erörtern und ihnen Gelegenheit zur Äußerung geben müssen.
Bei dieser gerügten Verletzung des Überraschungsverbotes handelt es sich um eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Frage (6 Ob 203/98s ua). Eine überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und ein dadurch bewirkter Verstoß gegen § 182 ZPO liegt immer nur dann vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes mangels Erörterung nicht dachten oder denken mussten (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 182 mwN ua). Dass und warum die Beklagte bei der von den Klägern ausdrücklich geltend gemachten, von der Beklagten aber bestrittenen und eine Hauptfrage dieses Verfahrens bildenden Frage einer wirksamen Bevollmächtigung des Manfred H***** durch den Verwaltungsrat der Beklagten nicht auch an die rechtliche Möglichkeit einer schlüssigen Bevollmächtigung hätte denken müssen, ist nicht nachvollziehbar und wird in der Revision auch nicht dargelegt.Bei dieser gerügten Verletzung des Überraschungsverbotes handelt es sich um eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Frage (6 Ob 203/98s ua). Eine überraschende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und ein dadurch bewirkter Verstoß gegen Paragraph 182, ZPO liegt immer nur dann vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes mangels Erörterung nicht dachten oder denken mussten (Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu Paragraph 182, mwN ua). Dass und warum die Beklagte bei der von den Klägern ausdrücklich geltend gemachten, von der Beklagten aber bestrittenen und eine Hauptfrage dieses Verfahrens bildenden Frage einer wirksamen Bevollmächtigung des Manfred H***** durch den Verwaltungsrat der Beklagten nicht auch an die rechtliche Möglichkeit einer schlüssigen Bevollmächtigung hätte denken müssen, ist nicht nachvollziehbar und wird in der Revision auch nicht dargelegt.
Die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Frage einer wirksamen Bevollmächtigung des Manfred H***** durch den Verwaltungsrat der Beklagten sei nach inländischem Recht zu beurteilen, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Danach kann eine Bevollmächtigung wie jede Willenserklärung ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden (Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu § 1002; RdW 1992, 211; MietSlg 36.092 ua). Ob aber eine solche stillschweigende Bevollmächtigung vorliegt, hängt immer nur von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (JBl 1988, 593; 4 Ob 1545/95 ua). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, das festgestellte Verhalten des allein vertretungsbefugten Verwaltungsrates der Beklagten, nämlich dass er den wirtschaftlichen Alleineigentümer und gegenüber ihm weisungsberechtigten Alleinaktionär defacto wie einen Geschäftsführer der Beklagten völlig frei schalten und walten ließ, während er selbst mit der operativen Geschäftsführung praktisch nichts zu tun hatte, könne nur dahin verstanden werden, dass damit Manfred H***** zur alleinigen Führung der Geschäfte der Beklagten bevollmächtigt habe, steht im Einklang mit den in Lehre und Rechtsprechung für das Vorliegen einer schlüssigen Bevollmächtigung vertretenen Grundsätzen. Manfred H***** wurde dadurch stillschweigend eine allgemeine Handlungsvollmacht zum Betrieb des Handelsgewerbes der Beklagten im Sinn des § 54 HGB erteilt (Strasser in Jabornegg, HGB Rz 22 zu § 54; Schinko in Straube, HGB2 Rz 10 zu § 54 mwN ua). Auch ohne dass der Verwaltungsrat der Beklagten von den einzelnen im Namen der Beklagten abgeschlossenen Geschäften des Manfred H***** Kenntnis hatte, musste die Beklagte dessen Handlungen gegen sich gelten lassen, sofern dieser dabei innerhalb der Grenzen der Handlungsvollmacht blieb (GesRZ 1981, 227 ua). Auch eine allfällige Beschränkung der erteilten Vollmacht zur Geschäftsführung im Innenverhältnis wäre für die Beurteilung der Vertretungsmacht nach außen unbeachtlich (SZ 51/6; HS 14.064 ua).Die Richtigkeit der Rechtsansicht der Vorinstanzen, die Frage einer wirksamen Bevollmächtigung des Manfred H***** durch den Verwaltungsrat der Beklagten sei nach inländischem Recht zu beurteilen, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Danach kann eine Bevollmächtigung wie jede Willenserklärung ausdrücklich oder schlüssig abgegeben werden (Strasser in Rummel, ABGB2 Rz 15 zu Paragraph 1002 ;, RdW 1992, 211; MietSlg 36.092 ua). Ob aber eine solche stillschweigende Bevollmächtigung vorliegt, hängt immer nur von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (JBl 1988, 593; 4 Ob 1545/95 ua). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, das festgestellte Verhalten des allein vertretungsbefugten Verwaltungsrates der Beklagten, nämlich dass er den wirtschaftlichen Alleineigentümer und gegenüber ihm weisungsberechtigten Alleinaktionär defacto wie einen Geschäftsführer der Beklagten völlig frei schalten und walten ließ, während er selbst mit der operativen Geschäftsführung praktisch nichts zu tun hatte, könne nur dahin verstanden werden, dass damit Manfred H***** zur alleinigen Führung der Geschäfte der Beklagten bevollmächtigt habe, steht im Einklang mit den in Lehre und Rechtsprechung für das Vorliegen einer schlüssigen Bevollmächtigung vertretenen Grundsätzen. Manfred H***** wurde dadurch stillschweigend eine allgemeine Handlungsvollmacht zum Betrieb des Handelsgewerbes der Beklagten im Sinn des Paragraph 54, HGB erteilt (Strasser in Jabornegg, HGB Rz 22 zu Paragraph 54 ;, Schinko in Straube, HGB2 Rz 10 zu Paragraph 54, mwN ua). Auch ohne dass der Verwaltungsrat der Beklagten von den einzelnen im Namen der Beklagten abgeschlossenen Geschäften des Manfred H***** Kenntnis hatte, musste die Beklagte dessen Handlungen gegen sich gelten lassen, sofern dieser dabei innerhalb der Grenzen der Handlungsvollmacht blieb (GesRZ 1981, 227 ua). Auch eine allfällige Beschränkung der erteilten Vollmacht zur Geschäftsführung im Innenverhältnis wäre für die Beurteilung der Vertretungsmacht nach außen unbeachtlich (SZ 51/6; HS 14.064 ua).
Die allgemeine Handlungsvollmacht erstreckt sich gemäß § 54 Abs 1 HGB auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des vom Machtgeber betriebenen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt und die somit der betreffenden Branche eigentümlich sind (Strasser aaO Rz 29; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht4 Band 1 350; SZ 57/12 uva). Der Abschluss von Treuhandgeschäften gehört, wie das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, zum Unternehmensgegenstand der Beklagten und stellt daher kein ungewöhnliches Geschäft dar. Auch der Abschluss der gegenständlichen Treuhandgeschäfte war daher durch eine Handlungsvollmacht nach § 54 HGB gedeckt. Weitergehende Beschränkungen der Handlungsvollmacht, als sie an sich auf Grund der Abs 1 und 2 des § 54 HGB bestehen, braucht ein Dritter nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste (§ 54 Abs 3 HGB). Für eine solche Beschränkung der Handlungsvollmacht und die Kenntnis der Kläger von einer solchen Beschränkung wäre die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig gewesen (Schinko aaO Rz 17 mwN; SZ 52/82 uva).Die allgemeine Handlungsvollmacht erstreckt sich gemäß Paragraph 54, Absatz eins, HGB auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des vom Machtgeber betriebenen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt und die somit der betreffenden Branche eigentümlich sind (Strasser aaO Rz 29; Hämmerle/Wünsch, Handelsrecht4 Band 1 350; SZ 57/12 uva). Der Abschluss von Treuhandgeschäften gehört, wie das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, zum Unternehmensgegenstand der Beklagten und stellt daher kein ungewöhnliches Geschäft dar. Auch der Abschluss der gegenständlichen Treuhandgeschäfte war daher durch eine Handlungsvollmacht nach Paragraph 54, HGB gedeckt. Weitergehende Beschränkungen der Handlungsvollmacht, als sie an sich auf Grund der Absatz eins und 2 des Paragraph 54, HGB bestehen, braucht ein Dritter nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste (Paragraph 54, Absatz 3, HGB). Für eine solche Beschränkung der Handlungsvollmacht und die Kenntnis der Kläger von einer solchen Beschränkung wäre die Beklagte behauptungs- und beweispflichtig gewesen (Schinko aaO Rz 17 mwN; SZ 52/82 uva).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes somit im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht, ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Anmerkung
E59938 10AA1060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0100OB00106.00M.1024.000Dokumentnummer
JJT_20001024_OGH0002_0100OB00106_00M0000_000