TE OGH 2000/10/24 4Ob229/00f

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Veröffentlicht am 24.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 3. Jänner 1999 verstorbenen Adalbert Edwin K*****, über den Revisionsrekurs des Manfred B*****, vertreten durch Dr. Roger Haarmann und Dr. Bärbl Haarmann, Rechtsanwälte in Liezen, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 10. Juli 2000, GZ 3 R 86/00d-53, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Liezen vom 14. Februar 2000, GZ 3 A 7/99g-40, behoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft, die er kurz vor seinem Tod an seinen Enkel, den nunmehrigen Revisionsrekurswerber, verkauft hatte. Der schriftliche Kaufvertrag enthielt keine Aufsandungserklärung. Alleinerbin ist die Tochter des Erblassers. Sie bestreitet die Gültigkeit des Kaufvertrags. Auf ihren Antrag - sie hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Erbserklärung abgegeben - bestellte das Verlassenschaftsgericht mit Beschluss vom 14. 1. 1999, ON 3, einen Verlassenschaftskurator, dessen Wirkungskreis die Sicherung des Nachlasses, die Erhebung der Vermögensverhältnisse sowie alle sonstigen dringlich erforderlichen Abwicklungen und die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses umfasst. Mit weiterem Beschluss vom 8. 7. 1999, ON 18, erfolgte eine Umbestellung in der Person des Verlassenschaftskurators. Der neu bestellte Kurator unterfertigte am 19. 10. 1999 gemeinsam mit dem Enkel des Erblassers eine Aufsandungserklärung, wonach die Einverleibung des Eigentumsrechts für den Enkel unter Bezugnahme auf den mit dem Erblasser abgeschlossenen Kaufvertrag bewilligt werde.

Die Tochter des Erblassers gab am 22. 10. 1999 bedingte Erbserklärung ab (ON 29).

Das Erstgericht bestätigte, dass der Verlassenschaftskurator zur Unterfertigung der Aufsandungserklärung berechtigt ist und genehmigte diese Erklärung (Beschluss vom 14. 2. 2000, ON 40).

Die erblasserische Tochter - sie hatte am 17. 2. 2000 beantragt, ihr die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses zu überlassen (ON 42) - erhob Rekurs.

Das Rekursgericht hob den die Aufsandungserklärung genehmigenden Beschluss ersatzlos auf und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob in einem Fall wie dem vorliegenden das ordentliche Gericht oder das Verlassenschaftsgericht zur Entscheidung berufen sei. Mangels Eintragung im Grundbuch habe der Enkel des Erblassers noch kein Eigentum an der Liegenschaft erworben. Er verfüge lediglich über einen Titel. Die Verpflichtung des Erblassers zur Unterfertigung einer einverleibungsfähigen Urkunde sei nach seinem Tod auf die Tochter übergegangen, die die Gültigkeit des Kaufvertrags bestreite. Der Verlassenschaftskurator sei zur Unterfertigung der Aufsandungserklärung nicht befugt, weil er nach § 78 AußStrG nur in dringenden Angelegenheiten einschreiten könne und eine solche nicht vorliege. Der Enkel müsse seinen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts im Rechtsweg gegen die Verlassenschaft bzw gegen die Erbin durchsetzen.Das Rekursgericht hob den die Aufsandungserklärung genehmigenden Beschluss ersatzlos auf und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob in einem Fall wie dem vorliegenden das ordentliche Gericht oder das Verlassenschaftsgericht zur Entscheidung berufen sei. Mangels Eintragung im Grundbuch habe der Enkel des Erblassers noch kein Eigentum an der Liegenschaft erworben. Er verfüge lediglich über einen Titel. Die Verpflichtung des Erblassers zur Unterfertigung einer einverleibungsfähigen Urkunde sei nach seinem Tod auf die Tochter übergegangen, die die Gültigkeit des Kaufvertrags bestreite. Der Verlassenschaftskurator sei zur Unterfertigung der Aufsandungserklärung nicht befugt, weil er nach Paragraph 78, AußStrG nur in dringenden Angelegenheiten einschreiten könne und eine solche nicht vorliege. Der Enkel müsse seinen Anspruch auf Übertragung des Eigentumsrechts im Rechtsweg gegen die Verlassenschaft bzw gegen die Erbin durchsetzen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des erblasserischen Enkels ist unzulässig.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Dritter, der mit dem Erben oder der Verlassenschaft ein abhandlungsbehördlich zu genehmigendes Rechtsgeschäft geschlossen hat, nicht Beteiligter und daher nach § 9 AußStrG nicht zum Rekurs legitimiert (ZBl 1936/411; SZ 21/112; EvBl 1969/187; 4 Ob 538/95). Daraus folgt, dass der Vertragspartner (= der Dritte) nicht berechtigt ist, gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit einem Pflegebefohlenen abzuschließenden Vertrags ein Rechtsmittel zu ergreifen (SZ 65/99; EFSlg 58.192; JBl 1984, 618; RZ 1993/77; 4 Ob 538/95). Das Gleiche muss dann gelten, wenn - wie hier - das wirksame Zustandekommen eines Vertragsbestandteils (wie der Aufsandungserklärung) verneint wird.Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Dritter, der mit dem Erben oder der Verlassenschaft ein abhandlungsbehördlich zu genehmigendes Rechtsgeschäft geschlossen hat, nicht Beteiligter und daher nach Paragraph 9, AußStrG nicht zum Rekurs legitimiert (ZBl 1936/411; SZ 21/112; EvBl 1969/187; 4 Ob 538/95). Daraus folgt, dass der Vertragspartner (= der Dritte) nicht berechtigt ist, gegen die Verweigerung der Genehmigung des mit einem Pflegebefohlenen abzuschließenden Vertrags ein Rechtsmittel zu ergreifen (SZ 65/99; EFSlg 58.192; JBl 1984, 618; RZ 1993/77; 4 Ob 538/95). Das Gleiche muss dann gelten, wenn - wie hier - das wirksame Zustandekommen eines Vertragsbestandteils (wie der Aufsandungserklärung) verneint wird.

Der Revisionsrekurs wird daher zurückgewiesen.

Anmerkung

E59710 04A02290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0040OB00229.00F.1024.000

Dokumentnummer

JJT_20001024_OGH0002_0040OB00229_00F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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