TE OGH 2000/10/25 2Ob283/00g

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Patrick, geboren am 28. Februar 1991, Philip, geboren am 26. Juli 1992, und Daniel H*****, geboren am 16. März 1994, sämtliche in Obsorge und wohnhaft bei ihrer Mutter Christine H*****, wegen Besuchsrechtseinräumung, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters Mag. Klaus Adolf H*****, vertreten durch Dr. Susanna Fuchs-Weisskircher, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Mai 2000, GZ 45 R 220/00m, 221/00h-311, womit infolge der Rekurse beider Eltern der Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 14. März 2000, GZ 1 P 62/96z-288, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der "außerordentliche Revisionsrekurs" des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichtes (ON 288 in Bd IV) wurden einerseits diverse Anträge des Vaters (betreffend sofortige Entscheidung über die Obsorge; Abnahme der US-Pässe der Kinder; Einholung eines Zwischengutachtens; Ersuchen, den ältesten Sohn Patrick an seinem 9. Geburtstag sehen zu können, sowie auf Einräumung eines Ferienbesuchsrechtes in der Osterwoche des heurigen Jahres) abgewiesen (- Punkt 1. der Entscheidung -) sowie weiters über die Mutter wegen Nichteinhaltung des Besuchsrechtes ab Jahresbeginn 2000 eine Ordnungsstrafe von S 15.000,-- verhängt (Punkt 2. der Entscheidung).Mit Beschluss des Erstgerichtes (ON 288 in Bd römisch IV) wurden einerseits diverse Anträge des Vaters (betreffend sofortige Entscheidung über die Obsorge; Abnahme der US-Pässe der Kinder; Einholung eines Zwischengutachtens; Ersuchen, den ältesten Sohn Patrick an seinem 9. Geburtstag sehen zu können, sowie auf Einräumung eines Ferienbesuchsrechtes in der Osterwoche des heurigen Jahres) abgewiesen (- Punkt 1. der Entscheidung -) sowie weiters über die Mutter wegen Nichteinhaltung des Besuchsrechtes ab Jahresbeginn 2000 eine Ordnungsstrafe von S 15.000,-- verhängt (Punkt 2. der Entscheidung).

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters gegen die Abweisung seines Antrages auf Einräumung seines Ferienbesuchsrechtes in der Osterwoche (mangels Beschwer zufolge Entscheidung über einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitraum) zurück und hob im Übrigen - insoweit den Rekursen des Vaters und der Mutter stattgebend - den gesamten Beschluss des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss des Rekursgerichtes wird vom Vater lediglich dahingehend angefochten, als auch der eine Ordnungsstrafe über die Mutter wegen der Verweigerung des Besuchsrechtes betreffende Teil der erstinstanzlichen Entscheidung aufgehoben und insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Da jedoch das Rekursgericht keinen Ausspruch nach § 14b Abs 1 AußStrG getätigt hat, wonach der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 14 Abs 1 AußStrG) zulässig sei, ist der dennoch erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" absolut unzulässig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (5 Ob 4/99w; 6 Ob 44/99k = EvBl 1999/159), kann gegen Aufhebungsbeschlüsse eines Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch (im Sinne des § 14b Abs 1 AußStrG enthalten), auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht erhoben werden.Dieser Beschluss des Rekursgerichtes wird vom Vater lediglich dahingehend angefochten, als auch der eine Ordnungsstrafe über die Mutter wegen der Verweigerung des Besuchsrechtes betreffende Teil der erstinstanzlichen Entscheidung aufgehoben und insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Da jedoch das Rekursgericht keinen Ausspruch nach Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG getätigt hat, wonach der Rekurs an den Obersten Gerichtshof (wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) zulässig sei, ist der dennoch erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" absolut unzulässig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (5 Ob 4/99w; 6 Ob 44/99k = EvBl 1999/159), kann gegen Aufhebungsbeschlüsse eines Rekursgerichtes, die keinen Zulässigkeitsausspruch (im Sinne des Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG enthalten), auch ein "außerordentlicher" Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht erhoben werden.

Der unzulässige Rekurs des Vaters ist daher ohne inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit durch den Obersten Gerichtshof zurückzuweisen.

Anmerkung

E59705 02A02830

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00283.00G.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20001025_OGH0002_0020OB00283_00G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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