TE OGH 2000/10/25 2Ob276/00b

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate M*****, vertreten durch Dr. Herbert Mayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wolf-Dietrich M*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 85.000 s.A. über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 12. Mai 2000, GZ 43 R 206/00p-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 5. Jänner 2000, GZ 36C 6/99s-19 bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber hat im Verfahren erster Instanz gegen die zwischen den Streitteilen gemäß § 55a Abs 2 EheG getroffene Unterhaltsvereinbarung Sittenwidrigkeit eingewendet, und sich darauf berufen, dass zwischen den Streitteilen deshalb niemals eine Ehe im Sinne einer Wohn-, Geschlechts- sowie Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe, weil die Klägerin vom Beklagten eine schriftliche Bestätigung verlangt habe, dass es niemals zu sexuellen Handlungen oder Tätigkeiten kommen dürfe; dass es weiters in den Jahren vor der Eheschließung keine Lebensgemeinschaft zwischen den Streitteilen gegeben habe und die Klägerin dem Beklagten den Ehewillen vorgetäuscht habe, um eine Unterhaltsverpflichtung zu erwirken und die Klägerin in der Folge keine einzige eheliche Pflicht ausgeübt habe und schließlich, dass die Klägerin am Tage nach der Eheschließung aus der Ehewohnung ausgezogen sei. Der Beklagte hat weiters vorgebracht, dass die Klägerin - entgegen der im Scheidungsverfahren getroffenen Unterhaltsvereinbarung - auf Unterhalt verzichtet habe. Ein derartiger Unterhaltsverzicht wurde allerdings nicht festgestellt. Beide Vorinstanzen haben eine Sittenwidrigkeit der Unterhaltsvereinbarung verneint, weil sich der Beklagte im Rahmen seiner Privatautonomie in Kenntnis aller Umstände in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet habe, bestimmte Unterhaltsbeträge zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze, nach denen eine allfällige Sittenwidrigkeit eines Vergleiches zu beurteilen ist, zutreffend dargelegt, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Ob aber im konkreten Einzelfall Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Das Berufungsgericht hat bei dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten und die dazu von der Judikatur entwickelten Grundsätze beachtet. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor (vgl 9 ObA 328/97v; 9 ObA 182/99a; 9 ObA 38/00d; 10 Ob 42/00z). Soweit in der Entscheidung SZ 58/72 festgehalten wurde, dass die Ausformung des Begriffes der Sittenwidrigkeit nur an Hand von Einzelfällen erfolgen könne und für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung habe, ist dies durch die jüngere Judikatur überholt (vgl RIS-Justiz RS0042881).Der Revisionswerber hat im Verfahren erster Instanz gegen die zwischen den Streitteilen gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG getroffene Unterhaltsvereinbarung Sittenwidrigkeit eingewendet, und sich darauf berufen, dass zwischen den Streitteilen deshalb niemals eine Ehe im Sinne einer Wohn-, Geschlechts- sowie Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe, weil die Klägerin vom Beklagten eine schriftliche Bestätigung verlangt habe, dass es niemals zu sexuellen Handlungen oder Tätigkeiten kommen dürfe; dass es weiters in den Jahren vor der Eheschließung keine Lebensgemeinschaft zwischen den Streitteilen gegeben habe und die Klägerin dem Beklagten den Ehewillen vorgetäuscht habe, um eine Unterhaltsverpflichtung zu erwirken und die Klägerin in der Folge keine einzige eheliche Pflicht ausgeübt habe und schließlich, dass die Klägerin am Tage nach der Eheschließung aus der Ehewohnung ausgezogen sei. Der Beklagte hat weiters vorgebracht, dass die Klägerin - entgegen der im Scheidungsverfahren getroffenen Unterhaltsvereinbarung - auf Unterhalt verzichtet habe. Ein derartiger Unterhaltsverzicht wurde allerdings nicht festgestellt. Beide Vorinstanzen haben eine Sittenwidrigkeit der Unterhaltsvereinbarung verneint, weil sich der Beklagte im Rahmen seiner Privatautonomie in Kenntnis aller Umstände in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet habe, bestimmte Unterhaltsbeträge zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze, nach denen eine allfällige Sittenwidrigkeit eines Vergleiches zu beurteilen ist, zutreffend dargelegt, weshalb auf diese verwiesen werden kann. Ob aber im konkreten Einzelfall Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles. Das Berufungsgericht hat bei dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten und die dazu von der Judikatur entwickelten Grundsätze beachtet. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt daher nicht vor vergleiche 9 ObA 328/97v; 9 ObA 182/99a; 9 ObA 38/00d; 10 Ob 42/00z). Soweit in der Entscheidung SZ 58/72 festgehalten wurde, dass die Ausformung des Begriffes der Sittenwidrigkeit nur an Hand von Einzelfällen erfolgen könne und für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung habe, ist dies durch die jüngere Judikatur überholt vergleiche RIS-Justiz RS0042881).

Die Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, weil in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO, weil in der Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.

Anmerkung

E59702 02A02760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00276.00B.1025.000

Dokumentnummer

JJT_20001025_OGH0002_0020OB00276_00B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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